hier mal paar gedanken von mir zu dem Bescheid
Im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung können bei Selbständigen zukünftige Einnahmen i. S. des § 11 SGB II, also Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach §11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen, weder ermittelt noch festgesetzt werden.
Nach dem geltenden Zuflussprinzip werden als Einkommen grundsätzlich nur Einnahmen berücksichtigt, die tatsächlich zugeflossen sind, das heisst, es werden Einnahmen, die noch nicht zugeflossen sind und nur vielleicht zufließen werden, grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Irgendwelche geplante Ausgaben im nächsten BWZ können erst recht nicht einkommensmindernd wirksam sein.
Selbständigen kann man auf Grund des Zuflussprinzips (s. o.) bei der vorläufigen Bewilligung gar kein bereites Einkommen anrechen, denn es entsteht ja erst später, im BWZ .
Zum Zeitpunkt der vorläufigen Bewilligung haben Selbständige also genauso wie Erwerbslose kein anrechenbares Einkommen und damit Anspruch auf den ungeminderten, vollen gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag. (Regelbedarf).
Der § 3 Abs.3 ALG II-V beinhaltet nicht das Recht fiktives Einkommen anzurechnen, sondern legt nur fest, wie das während des BWZ erzielte Einkommen nach! dem BWZ bei der abschließenden Entscheidung anzurechnen ist.
Eine Anwendung dieser o.g. Vorschrift bei der vorläufigen Bewilligung, wo noch keine Änderung eingetreten ist, auf die Gewährung von grundgesetzlich garantierten Leistungen scheidet damit aus.
Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist von Folgendem auszugehen:
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte
Was dabei oft und gern übersehen wird und auch bewusst vom jobcenter bei Entscheidungen ausgeblendet wird, ist der § 7 ALG II V.
Zitat:
§ 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
Vermögensgegenstände die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, sind wie nicht zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 Abs. 3 SGB II, bei Prüfung auf vorliegende Hilfebedürftigkeit einfach nicht zu berücksichtigen.
So wie ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug bei der vorläufigen Bewilligung als nicht zu berücksichtigendes Vermögen gelten, sind die Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bei einer vorläufigen Bewilligung ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Das bedeutet, dass die Verwendung, die Verwertung dieses geschützten Vermögens, eben nicht den Ermessensentscheidungen des jobcenters nach den nur für eine abschließende EINKOMMENsberechnung geltenden Vorschriften § 3 Abs. 3 ALG II V liegt.
Über Vermögen kann man nicht nach Vorschriften zur Berechnung des Einkommens entscheiden.
Die ALG II V unterscheidet in Einkunftsarten und deren Berechnung.Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Einkommen der einen Einkunftsart nicht um AUSGABEN einer anderen Einkunftsart vermindert werden kann.
Geregelt wird dies durch § 5 ALG II V.
Man beachte, dass hier vom Verordnungsgeber eindeutig der Begriff Ausgaben verwendet wird, es geht also nicht um eine aus steuerrechtlichen Vorschriften bekannte Verlustanrechnung, sondern um die Begrenzung von AUSGABEN.
Verluste gibt es im SGB II nicht, nur Zufluss
Es ist nur ein horizontaler Abzug von Ausgaben innerhalb einer Einkunftsart möglich.
Ein vertikaler Abzug von Ausgaben zur Verminderung des Einkommens aus anderen Einkunftsarten (siehe § 4 ALG II V oben) ist nach § 5 ALG II V nicht möglich.
was diese aus der nach steuerlichen Regelungen beruhenden Betrachtungen in einem vorläufigen Bewilligungsbescheid zu suchen haben, bedarf einer Antwort durch den SB
Das zu berücksichtigende Einkommen eines Selbständigen wird vom jobcenter bei der vorläufigen Bewilligung offensichtlich wie ein monatliches Durchschnitteinkommen nach Bestimmungen des § 2 der ALG II V ermittelt, dies ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen in § 2 ALG II V, denn geplanten Betriebseinnahmen sind keine Bruttoeinnahmen aus Beschäftigung. Dieser Paragraph enthalten keine Bestimmungen in Bezug auf tatsächlich im BWZ zugeflossene Betriebseinnahmen, tatsächlich im BWZ geleistete Betriebsausgaben, dieser Paragraph enthält diese Begriffe überhaupt nicht.
Es ist damit auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 3 ALG II V, denn hier gibt es wiederum keine Bruttoeinnahmen aus Beschäftigung und nach dessen Bestimmungen kann bei der vorläufigen Bewilligung kein monatliches Durchschnitteinkommen zugrunde gelegt werden. Es kann auch nicht wie bei Nichtselbständigen für die vorläufige Bewilligung geschätzt werden, sondern nur für die abschließende Entscheidung und es gibt Einschränkungen auf tatsächlich im BWZ zugeflossene/ geleistete Einnahmen und Ausgaben.
Die gesamte Rechnerei der JC bei vorläufigen Bewilligungen sind eigentlich Nonsens und dienen nur zu Leistungsminderungen im Voraus.
Wenn sich die Nichtanerkennung von geplanten Ausgabenauch auf geplante periodische vertraglich bedingte betriebsbedingte Ausgaben erstrecken sind solche Festlegungen des JC auch eine Aufforderung zum Vertragsbruch/Rechtsbruch.