hartaber4
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Neues von der Rechtsprechungsfront hinsichtlich Gutachtertermin.
In der PDF wird neben der ablehnenden Entscheidungen auf diverse andere und gegenteilige Rechtsprechung verwiesen.
Das Thema Begleitperson bei Begutachtung bleibt also "spannend"...mal so oder so.
Lesen lohnt sich trotzdem:
"Unzulässig ist eine Weigerung des Sachverständigen mit einer pauschalen, nicht auf den Einzelfall abgestimmten medizinischen Begründung, wie zum Beispiel, das mache er immer so, das habe er so gelernt oder er sei nicht bereit, sich kontrollieren zu lassen."
(vom 28.01.13)
Ist die Anwesenheit von Begleitpersonen bei medizinischen Begutachtungen zuzulassen?
Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011, Az.: L 11 R 4243/10
von Joachim Francke, Rechtsanwalt, Düsseldorf
I. Thesen des Autors
1. Ein Gutachten sollte nicht nur für Richter und Anwälte, sondern auch für den Rechtssuchenden nachvollziehbar sein, damit das Ergebnis akzeptiert und damit Rechtsfrieden geschaffen wird.
2. Akzeptiert wird ein für den Rechtssuchenden ungünstiges Ergebnis einer Begutachtung in der Regel nur dann, wenn diese in einer als fair empfundenen Untersuchungssituation stattgefunden hat und sich mit den persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen des Rechtssuchenden beschäftigt.
3. Wenn der Rechtssuchende die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung wünscht, hat der Gutachter begründet zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich die Anwesenheit einer Person des Vertrauens des Rechtssuchenden auf das Ergebnis der Begutachtung negativ auswirkt, auch wenn sich hierdurch der Arbeits- und Begründungsaufwand für den Gutachter erhöht.
In der PDF wird neben der ablehnenden Entscheidungen auf diverse andere und gegenteilige Rechtsprechung verwiesen.
Das Thema Begleitperson bei Begutachtung bleibt also "spannend"...mal so oder so.
Lesen lohnt sich trotzdem:
"Unzulässig ist eine Weigerung des Sachverständigen mit einer pauschalen, nicht auf den Einzelfall abgestimmten medizinischen Begründung, wie zum Beispiel, das mache er immer so, das habe er so gelernt oder er sei nicht bereit, sich kontrollieren zu lassen."
(vom 28.01.13)
Ist die Anwesenheit von Begleitpersonen bei medizinischen Begutachtungen zuzulassen?
Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011, Az.: L 11 R 4243/10
von Joachim Francke, Rechtsanwalt, Düsseldorf
I. Thesen des Autors
1. Ein Gutachten sollte nicht nur für Richter und Anwälte, sondern auch für den Rechtssuchenden nachvollziehbar sein, damit das Ergebnis akzeptiert und damit Rechtsfrieden geschaffen wird.
2. Akzeptiert wird ein für den Rechtssuchenden ungünstiges Ergebnis einer Begutachtung in der Regel nur dann, wenn diese in einer als fair empfundenen Untersuchungssituation stattgefunden hat und sich mit den persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen des Rechtssuchenden beschäftigt.
3. Wenn der Rechtssuchende die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung wünscht, hat der Gutachter begründet zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich die Anwesenheit einer Person des Vertrauens des Rechtssuchenden auf das Ergebnis der Begutachtung negativ auswirkt, auch wenn sich hierdurch der Arbeits- und Begründungsaufwand für den Gutachter erhöht.