beginnt die dreimonatige Bearbeitungsfrist eines WS ab Erhebung oder ab Begründung?

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Hallo liebe Forengemeinde, ich muss wahrscheinlich Eilklage erheben, weil die Rechtsstelle des JC meinen WS nicht zeitnah bearbeiten kann/will wegen Überlastung.

Ab wann beginnt eigentlich die dreimonatige Bearbeitungsfrist eines WS? Ab Einlegung des WS (ohne Begründung) oder ab dem Zeitpunkt, wo die Begründung nachgeliefert worden ist?
 

Merse

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Da eine Begründung nicht vorgeschrieben ist und das JC ohnehin von sich aus zu ermitteln hat, warum der Bescheid rechtswidrig sein könnte, würde ich doch mal stark davon ausgehen, dass das Datum der freiwillig nachgereichten Begründung irrelevant ist.
 

Aurora

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Allerdings sind die 3 Monate nicht fix. Du kannst zwar nach 3 Monaten Klage erheben, aber das Gericht kann dann immer noch sagen, es gab gewichtige Gründe, die eine Bearbeitung innerhalb dieses Zeitraums unmöglich gemacht haben und das Klageverfahren mit Fristsetzung dann aussetzen. Und diese Frist wäre im Zweifelsfall auch verlängerbar.

Lies hierzu einfach mal §88 SGG.
 

TazD

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Diese "gewichtigen Gründe" muss dann aber erstmal das JC glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, damit das Gericht dem überhaupt folgt.
Ungeachtet dessen, ist eine Untätigkeitsklage trotzdem ein probates Mittel, um dem JC auf die Sprünge zu helfen.
 

Aurora

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Diese "gewichtigen Gründe" muss dann aber erstmal das JC glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, damit das Gericht dem überhaupt folgt.
Ungeachtet dessen, ist eine Untätigkeitsklage trotzdem ein probates Mittel, um dem JC auf die Sprünge zu helfen.

Das ist richtig. Wobei man sich dann hier die Frage stellen muss, was das Gericht als gewichtig anerkennt. Verzögerung bei der Bearbeitung aufgrund Personalmangels....könnte sein dass ein Gericht das schluckt.
 

TazD

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Dann muss der Personalmangel aber gut begründet werden. Ein genereller Personalmangel ist Versagen der Politik und des JC und kann nicht dem LE angelastet werden.
Eine verzögerte Bearbeitung aufgrund urlaubs- und krankheitsbedinger Ausfälle wäre schon eher ein Grund. Aber auch da muss das JC darlegen, wer wann und wie lange krank bzw im Urlaub war und warum eine Bearbeitung innerhalb von drei Monaten (!) nicht möglich war.
Normalerweise sollten Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden. Dann muss das JC eben zur Not mit organisatorischen Maßnahmen dafür sorgen, dass die "Alt-Anträge" vorrangig bearbeitet werden. Auch dazu müsste das JC darlegen, warum das nicht möglich war.
 

Aurora

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Dann muss der Personalmangel aber gut begründet werden. Ein genereller Personalmangel ist Versagen der Politik und des JC und kann nicht dem LE angelastet werden.
Richtig, sieht bei Gerichten aber nicht anders aus. Daher kann es durchaus schon zu Sympathieentscheidungen kommen.

Eine verzögerte Bearbeitung aufgrund urlaubs- und krankheitsbedinger Ausfälle wäre schon eher ein Grund. Aber auch da muss das JC darlegen, wer wann und wie lange krank bzw im Urlaub war und warum eine Bearbeitung innerhalb von drei Monaten (!) nicht möglich war.
Grippewelle reicht da ja schon aus. Hatten wir ja anfang des Jahres.
Normalerweise sollten Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden. Dann muss das JC eben zur Not mit organisatorischen Maßnahmen dafür sorgen, dass die "Alt-Anträge" vorrangig bearbeitet werden. Auch dazu müsste das JC darlegen, warum das nicht möglich war.
Da wäre durchaus auch eine Frage, warum zB keine Überstunden angeordnet wurden. Das wäre das Paradebeispiel von betriebsbedingten Überstunden.
Ist aber im Endeffekt doch alles nur Makulatur. Im Endeffekt gilt "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand." Und teilweise sind Gerichtsentscheidungen für mich nicht nachvollziehbar. Da entscheiden SG gegen Urteile die vom BSG kommen und gehen von Dingen aus, die bar jeder Realität sind.
 
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Gelöschtes Mitglied 41016

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Diese "gewichtigen Gründe" muss dann aber erstmal das JC glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, damit das Gericht dem überhaupt folgt.
Ein solcher gewichtiger Grund könnte z.B. vorliegen, wenn die nachfolgende Begründung bereits bei Erhebung des Widerspruchs angekündigt wurde.
Dazu schweigt sich der TE leider aus.
Ab wann beginnt eigentlich die dreimonatige Bearbeitungsfrist eines WS? Ab Einlegung des WS (ohne Begründung) oder ab dem Zeitpunkt, wo die Begründung nachgeliefert worden ist?
 
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erstmal ganz lieben Dank für die bisherigen Antworten. Ich schreib jetzt mal kurz worum es sich handelt in der dritten Person, quasi über jemand anderen - es könnte ja sein - bitte seht mir die Macke nach (Ident-Daten-Bla)

Also. Der Untermieter meiner Freundin ist letztes Jahr ausgezogen, deshalb wurde die Wohnung KDU -mäßig zu groß und zu teuer. Daraufhin fand ein sog. Kostensenkungsgespräch in der Leistungsabteilung statt. Dort wurden die üblichen Schritte und die Mitwirkungspflichten zur Senkung der KDU erklärt.

Meine Freundin war aber so klug und hat verhandelt. In dem Aktenvermerk, der ihr schwarz auf weiss vorliegt, steht drinne, dass - entgegen der üblichen Forderungen - die Nachweise anders geliefert werden KÖNNEN. So kann z.B. die endgültige Nachweisliste über sämtliche Wohnungssuchbemühungen erst beim nächsten Einladungstermin bei der Arbeitsvermittlungsabteilung eingereicht werden. Meine Freunding wusste ja, dass der neue PAP -Termin erst im April stattfindet und so war das dann ok.

Dann kam die Veränderungsmitteilung, in der die Kostensenkungsabsicht angekündigt worden ist. Gegen diesen Bescheid hat meine Freundin fristwahrend WS (und noch unbegründet mit Ankündigung der Nachreichung der Begründung) eingelegt und dachte, damit sei das dann erstmal ok.

Im Februar wurde dann schon gekürzt. Meine Freundin dachte, vllt ist ja der Aktenvermerk nicht durchgesickert. Und hat eine Kurzbegründung nachgeliefert, in welcher allerdings das Argument des Aktenvermerks gefehlt hat, weil sie dachte, das sei eh klar (ich meine, wie kann es sein, dass so ein wichtiger AV nicht an die Rechtsstelle mitgeliefert wird? Naja^^).

Daraufhin wieder großes Schweigen, nichts. Meine Freundin dachte mal wieder "naja, wird ja jetzt dann schon so alles so werden wies sich gehört^^" -> nixda. Nächster Monat wieder gekürzte KDU .

Da kam meine Freundin auf die glorreiche Idee, den Typ von der Rechtsstelle mal telefonisch anzurufen mit belastbarem Zeugen, der Lautsprecher war einvernehmlich an. Auf die Frage warum und wieso das so lange dauern würde, und der Zeitraum für die Bearbeitung des Widerspruchs schon seit 1 Monat verfristet sei, antwortete er, ja, ok, er macht das schnellstmöglich klar. Es könne dann aber sein, dass der Bescheid negativ ausfallen würde unter solchem Zeitdruck. Freundin sagt, ja is auch OK, hauptsache da wird was gemacht und bearbeitet und entschieden. So wurde das dann vereinbart, also 1 Woche.

Binnen dieser Woche fand der obligatorische EGV -Termin in der Vermittlungsabteilung statt. Und so bot es sich an, sowohl - wie laut Aktenvermerk vereinbart - der AV -PAP die ganzen Nachweise etc. zu übergeben, wie auch dem REchtsstellen-Mann per qualifiziertem Fax. In der Hoffnung, dass es das ja dann gewesen sein könnte^^

Nein, natürlich nicht. Nächster Monat, wieder weniger KDU , kein Bescheid, kein NIX.

OK dann noch bei der Leistungsabteilung einen "Antrag auf rückwirkende Übernahme der gesamten KDU " gestellt. Mit ihrem ureigenen Aktenvermerk im Anhang.

Tja, wen wundert es wirklich, natürlich niemanden, is klar. So ja dann. Dann kam meine Freundin tatsächlich noch auf die Idee, den Typ von der Rechtsstelle telefonisch anzurufen. Spontan, aus lauter Verzweiflung und diesesmal ohne Zeugen wegen Sachstandsanfrage .

Sorry ich muss zwischendurch immer mal wieder Luft holen.

OK nach einer weiteren ca. 1 Woche von Anrufversuchen war der Rechtsstellenmann dann tatsächlich mal persönlich am Apparat. Der Herr meinte doch glatt, er wüsste von nix und er hätte bei dem lezten (bezeugten) Telefonat nur gesagt, er könne sich das mal binnen einer Wochen ANSCHAUEN. Er hätte den Fall erst jetzt auf dem Tisch und er hätte viel zu tun. Seine Rechtsstelle sei für die Widersprüche sämtlicher Jobcenter der (Groß-)Stadt zuständig und sie müssten 17000 oder 1700000 (da hat meine Freundin ihr Ohr abgeschaltet) bearbeiten und sie wären noch mit Fällen von 2016 zugange.

Und da kommt der Satz, den oben auch schon jemand geschrieben hat: wer zuerst kommt mahlt zuerst. Das hat der wortwörtlich so gesagt. Sie müssten das in Reihenfolge abarbeiten. Als meine Freundin dann sagte "naja, hier gehts ja um Dringlichkeit und ich werde mir eine Brücke suchen müssen wenn das so weitergeht. Und ich versuche nur, den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Denn ansonsten müsste ich schon wieder vors Gericht. Und Sie kennen das Ergebnis." Meint er lapidar: "ich darf Ihnen das nicht sagen, aber der beste Rat ist, dass Sie vors Gericht gehen. Das wäre für alle besser und schneller. Laberlaber. Aber das darf ich Ihnen nicht sagen, das ist verboten."

Toll. Wie sehen die Gerichte das eigentlich inzwischen? Das muss ja jetzt auch schon seit einiger Zeit so gehen, dass es sich immer um die gleichen Sachen handelt. Vor paar Jahren hab ich noch gedacht, *naja, die sehen das halt alles immer so als Einzelfälle* aber hey.

Egal, jetzt weiss meine Freundin halt nicht, was sie tun soll. Da es sich um potentielle Obdachlosigkeit handelt, wäre es meiner Ansicht nach wichtig, mit Bedacht zu handeln und möglichst irgendwie human. Und natürlich schnell und effektiv. Und die Frage mit der Frist zielt halt ganz genau darauf ab, inwieweit die 3-Monatsfrist bei WS obligatorisch ist. Und so.

P.S.: eure bisherigen Antworten hab ich bis jetzt erst halb-gelesen, weil ichs bis jetzt alles noch nicht (nervlich) geschafft habe. Ich versuche das aber so schnell wie möglich zu tun.

P.P.S.: achso nicht nur, sondern hier läuft ja jetzt auch gleichzeitig noch ein Antrag neben dem von denen verfristeten Widerspruch . K.A. ob das Sinn macht.

Ich dachte nur, vielleicht könnte meine Freundin ja auch erstmal auf den Bescheid auf den Antrag warten? Da war immerhin noch eine Wasserkosten-Rückzahlung dabei. Bei solchen Sachen sind die doch eigentlich immer schnell am Start:icon_pause:
 
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Gast
kann eigentlich ein Leistungs-PAP einen Antrag entgegen eines WS bei einer Rechtsstelle (anderer Ort) bescheiden?

Und wenn nicht, hat dann im Gegenzug nicht die Rechtsstelle die Pflicht, sämtliche Beweise zu berücksichtigen, wie z.B. hauseigene Aktennotizen?
 

TazD

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Dann kam die Veränderungsmitteilung, in der die Kostensenkungsabsicht angekündigt worden ist. Gegen diesen Bescheid hat meine Freundin fristwahrend WS (und noch unbegründet mit Ankündigung der Nachreichung der Begründung) eingelegt und dachte, damit sei das dann erstmal ok.
Bitte mal genau bei deiner Freundin schauen/nachfragen. :wink:
Normalerweise ergeht zuerst ein Schreiben mit der Kostensenkungsabsicht. Dies ist aber nur zur Anhörung und dagegen ist auch kein Widerspruch möglich.
Danach erst folgt der neue Bescheid gegen den dann Widerspruch möglich ist.

Aber Kostensenkungsabsicht und Bescheid gleichzeitig geht nicht.
 

Aurora

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Aber Kostensenkungsabsicht und Bescheid gleichzeitig geht nicht.
Die Kostensenkungsaufforderung hatten sie bei mir direkt im Leistungsbescheid mit eingefügt ohne ein extra Schreiben. So dass als nächstes tatsächlich der direkte Änderungsbescheid kam. (Natürlich mittels Widerspruch angegriffen und Abhilfe bekommen :) ). Da muss man also vorsichtig sein.
 
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die Freundin hat nachgeguckt^^
Normalerweise ergeht zuerst ein Schreiben mit der Kostensenkungsabsicht.
Ja es stimmt, es gab ein freundliches Kostensenkungs-Wunsch-Schreiben.

Dies ist aber nur zur Anhörung und dagegen ist auch kein Widerspruch möglich.
richtig, dagegen war kein WS möglich, da es ein reiner "freundlicher Brief" war. Eine "Anhörung" wurde dort nicht benannt.

Danach erst folgt der neue Bescheid gegen den dann Widerspruch möglich ist.
Das stimmt ebenfalls, weil der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid eingelegt worden ist (also der Fehler wurde nicht begangen)

Aber Kostensenkungsabsicht und Bescheid gleichzeitig geht nicht.
Das war ja auch nicht so, wie oben hoffentlich einigermaßen deutlich erklärt, ansonsten immer her mit den Fragen:icon_pause:
 

TazD

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@Aurora
Du musst schon lesen worum es hier geht und dementsprechend auch meinen Beitrag einordnen.

Beretta1 schrieb:
Dann kam die Veränderungsmitteilung, in der die Kostensenkungsabsicht angekündigt worden ist. Gegen diesen Bescheid hat meine Freundin fristwahrend WS...
Kostensenkungsabsicht mit gleichzeitiger Kostensenkung geht nicht! Nur darauf bezog sich meine Aussage.

@Beretta1:
Dann ist zumindest formell alles rechtmäßig gelaufen. Schade, da hätte man mit einem Verfahrensfehler noch einen Pfeil im Köcher haben können. Aber leider nicht.

Aber ungeachtet dessen, würde ich mich so langsam gar nicht mehr mit der Widerspruchsstelle rumschlagen, sondern drei Wochen vor Ablauf der 3-Monats-Frist ein Schreiben an die WS-Stelle schicken, in der eine letztmalige Frist bis zum Ablauf der 3 Monate gesetzt wird und danach Untätigkeitsklage angekündigt wird.
 

Aurora

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@Aurora
Du musst schon lesen worum es hier geht und dementsprechend auch meinen Beitrag einordnen.

Beretta1 schrieb:

Kostensenkungsabsicht mit gleichzeitiger Kostensenkung geht nicht! Nur darauf bezog sich meine Aussage.

Mit dieser Formulierung habe ich generell ein Problem muss ich zugeben. Eine VEM schickst du an das Amt, nicht umgekehrt. Wenn dann war es ein Änderungsbescheid. In einem Änderungsbescheid kann es zu einer Senkung der Bezüge (aus welchen Gründen auch immer, weniger Nebenkosten zB) kommen und gleichzeitig eine Kostensenkungsaufforderung erfolgen. Nur halt - wie von dir erwähnt - Auffordern die Kosten zu senken und aus diesem einen speziellen Grund die Bezüge kürzen geht nicht. Aber aus jedem anderen Grund wäre es mMn legitim.
Außerdem habe ich ein Problem mit dem Wort Kostensenkungsabsicht. Denn es ist eigentlich eine Kostensenkungsaufforderung. Das Amt will, dass du Kosten senkst, eine Absichtserklärung bedeutet ja eher, dass sie weniger zahlen werden. Also wenn es eine Absichtserklärung war im selben Schreiben wie die Kürzung würde ich selbst hier noch sagen, ist iO. Dann muss die Kostensenkungsaufforderung allerdings vorher gesondert ergangen sein.
 
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Gast
Dann ist zumindest formell alles rechtmäßig gelaufen. Schade, da hätte man mit einem Verfahrensfehler noch einen Pfeil im Köcher haben können. Aber leider nicht.

Aber ungeachtet dessen, würde ich mich so langsam gar nicht mehr mit der Widerspruchsstelle rumschlagen, sondern drei Wochen vor Ablauf der 3-Monats-Frist ein Schreiben an die WS-Stelle schicken, in der eine letztmalige Frist bis zum Ablauf der 3 Monate gesetzt wird und danach Untätigkeitsklage angekündigt wird.
die WS-Frist ist schon seit ca 2 Monaten vorbei. Und wenn das noch nicht klargeworden ist: meine Freundin hempelt da nich mit irgendner hauseigenen Rechtsstelle von irgendnem Feld-und-Wiesen-Jobcenter rum.

Meine Freundin wusste das bis vor paar Tagen auch nicht: diese "Rechtsstelle" zeichnet für sämtliche JOBCENTER in der ganzen Stadt (Großstadt, welche wohl? Soviele gibts ja hier nicht und Groß ist auch relativ;)

Die Dimensionen erweitern sich hier, soweit man/frau einen Blick dafür hat. Klar gehts nur um so Popelkram. Ich leite euch dann mal gerne die Postkarte meiner Freundin von unter der Brücke weiter:icon_pause:
 

TazD

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Mit dieser Formulierung habe ich generell ein Problem muss ich zugeben. Eine VEM schickst du an das Amt, nicht umgekehrt. Wenn dann war es ein Änderungsbescheid. [...] Außerdem habe ich ein Problem mit dem Wort Kostensenkungsabsicht. Denn es ist eigentlich eine Kostensenkungsaufforderung.
Es nervt so langsam, da es hier nicht das erste Mal ist, dass von dir nur Nebenkriegsschauplätze in einem Thema eröffnet werden.
Wenn du mit Formulierungen ein Problem hast oder es dir um Wortklaubereien geht, dann eröffne dazu bitte ein eigenes Thema, aber hör bitte damit auf, die Themen der Hilfesuchenden zu shreddern.

@Beretta1:
Ich sehe das weder als Popelkram an, noch gehe ich von einer Wald-&-Wiesen-WS-Stelle aus.
Wenn ohnehin schon zwei Monate vergangen sind, dann würde ich da auch gar nicht mehr rummachen mit Telefonaten, Nachfragen oder ähnlichem.

"Sehr geehrte DuH,

hinsichtlich meines am xx.xx.xxxx nachweislich übersandten Widerspruchs habe ich bis zum heutigen Tag keinen Bescheid erhalten.
Ich erwarte daher nunmehr eine schriftliche Bescheidung bis zum xx.xx.xxxx (Ablauf Dreimonatsfrist). Sollte bis dahin kein Bescheid vorliegen, werde ich Untätigkeitsklage erheben.

MfG
Freundin von Beretta1"

Kurz und knapp ohne viel Gedöns rum herum. Da ist schon genug Zeit investiert worden und so langsam muss es mal vorwärts gehen in der Sache.
 
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danke TazD. Weil so hat meine Freundin dem Rechtspuper am Telefon das auch erklärt. Sie war sogar noch naiv, zu fragen, ob es evtl. hilfreich wäre, ein Schreiben mit Fristsetzung an seine Stelle zu senden.

Da meinte er halt nö. Das beschleunigt nichts, gehen se ma zum Gericht.

Jetzt hinterher hat sich meine Freundin darüber geärgert, warum sie nicht sogleich ihrer ersten Eingebung gefolgt ist.

Naja, ist ja immer wieder ein Krimi, der da dann ingang gesetzt wird. Und manchmal willl man halt einfach nur schlicht seine Ruhe.

Deswegen bedanke ich mich umsomehr für deinen Vorschlag TazD, den haut meine Freundin nämlich ganz genauso raus. Per Fax und zusätzlich per Einschreiben.

Danke nochmal dafür.


P.S.: weil das die notwendige Vorstufe ist:censored:
 
E

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Ab zum Gericht und UTK, schaden kann es nicht.
ich dachte, ich sag meiner Freundin, sie soll erstmal den Schriebs mit + / - Wochen Frist rausschicken:wink:

Was dann kommt, weiss ich nicht. UTK gibts meines Wissens nach nur auf Anträge nach 6 Monaten. WS müssen meines Wissens nach einfach beschieden werden binnen plus minus 3 Monaten.

Untätigkeitsklagen wegen Nichtbescheidung von WS sind mir bis jetzt nicht bekannt. Ist das legitim/legal? Falls ja, inwieweit gibts da evtl. etwas dazu?
 
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Gast
thx, das liest sich meine Freundin asap durch, heute wahrscheinlich nicht mehr, weil ich sie heute wahrscheinlich nicht mehr erreichen kann:icon_pause:

Nachtrag:
Dann muss die Kostensenkungsaufforderung allerdings vorher gesondert ergangen sein.
ist sie, wie oben schon gesagt, in Form eines sehr freundlichen Briefes. Ich hab mich vielleicht nicht klar genug ausgedrückt, bitte streitet euch nicht wegen mir:icon_evil:
 
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Gast
Ich hab das auch bei widersprechen schon mehrfach durchgezogen.

Und als Nachfrist wurde ich allenfalls eine Woche setzen. Hat mein Anwalt zuletzt auch so gemacht, darauf hin kam eine Eingangsbestaetigung für den Widerspruch .
 
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