Hallo Doppeloma,
nun ja, daß die
DRV immer wieder ihr eigenes Süppchen kocht, das durfte ich ja damals und auch neuerlich wieder selbst erleben.
Du verstehst sicherlich, eben weil ich mich ja erneut in diverse
BSG Urteile einlesen muß - gerade wegen voran bewilligter BU/Teil-EMR bzw. Arbeitsmarktrente wenn dann eine volle EMR Bewilligung folgt -, das eben dieser Richterentscheid bei der Arbeitsmarktrente eine Prüfung auf Verschlossenheit des massgeblichen Arbeitsmarktes voraus setzt.
In meinem eigenen Fall ist dies 2012 ja wohl seitens der
DRV wohl auch einfach mal frei aus dem Bauch heraus entschieden worden (Arbeitsmarktrente), gleichwohl ich mich sogar noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befand. Es kommt da ja noch viel schlimmer, denn mein Arbeitsgeber hat sogar gegenüber der
AfA aus gesundheitlich u. rechtlichen Gründen (
BG -Vorschrift) eine Arbeitsaufnahme zur Zeit schriftlich abgelehnt.
Nichts desto trotz hat die
DRV meinen Reha-Antrag als Rentenantrag umgedeutet und den 1.
AU -Tag als Rentenbeginn festgesetzt.
Jetzt nach fast 6 Jahre und meinem
Überprüfungsantrag gem. § 44
SGB X (dauerte ja ein Jahr) mit meinem
Widerspruch dazu kommt die Widerspruchstelle im Widerspruchsbescheid (natürlich abgelehnt) damit, daß man nach dessen Rechtskraft (falls ich nicht weiter Klage) meine "Bedenken" wegen der Arbeitsmarktrente und der Umdeutung (Reha-Antrag gilt als Rentenantrag) nochmals Prüfen will.
So wie ich die bisherigen Urteile zur Arbeitsmarktrente verstanden habe, ist die
DRV in Verbindung mit der
AfA dazu verpflichtet Einzelfallprüfungen vorzunehmen.
Aber nun gut, wir wissen ja (wie schon gesagt) auch wie die Herrschaften arbeiten. Gesetze interessieren die nur solange, wie sie sich daraus einen Vorteil versprechen können. Ich denke dazu nur an die neuerliche auch für mich relevante Entscheidung des
BSG vom 25.05.2018 AZ. B 13 R 3/17 R, - In welchem Umfang hat der Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund einer späteren Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne von § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
SGB X "Einkommen erzielt", wenn dieser aus dem Nachzahlungsbetrag vorab die Leistungen andere Sozialleistungsträger bedient -.
Grüße saurbier