schmetterling123
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Ja, allerdings nur durch Auflösung der BG.Ich hätte gerne gewusst, kann eine Person in der BG auf Leistungen verzichten?
Da im Fall des Verzichtes die andere Person nicht automatisch aus dem Status der BG fällt,§ 46 SGB I Verzicht meinte:(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden;
der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
. 4) 13.15 Uhr - B 4 AS 23/17 R - S.A. ./. Jobcenter Kiel
Begehrt wird höheres Alg II vom 1.10.2010 bis 31.3.2011.
Der 1986 geborene Kläger und seine 1988 geborene damalige Ehefrau (Scheidung in 2012) sowie der gemeinsame in 2009 geborene Sohn besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. Der Kläger hatte eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit gestattet". Die frühere Ehefrau hatte eine befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz, dass diese mit Auflösung der ehelichen bzw häuslichen Lebensgemeinschaft oder bei Bezug öffentlicher Leistungen erlischt. Die Familie wohnte in einer 55 qm-Wohnung, für die insgesamt 486,50 Euro zu zahlen war. Der Kläger und der Sohn erhielten seit Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die frühere Ehefrau nahm keine in Anspruch.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte das beklagte Jobcenter ihm und dem Sohn vom 1.10.2010 bis zum 31.3.2011 Leistungen und legte dabei für den Kläger den Regelbedarf für Partner und jeweils einen Kopfteil von einem Drittel der Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde. Die mit den Begehren, den Regelbedarf für Alleinstehende und jeweils einen Kopfteil in Höhe der Hälfte der Aufwendungen zu erhalten, erhobenen Klagen waren vor dem SG und dem LSG, bei dem hinsichtlich des Sohnes ein Unterwerfungsvergleich abgeschlossen wurde, erfolglos. Einer analogen Anwendung des Regelbedarfs für Alleinstehende und höheren Leistungen für die Unterkunft und Heizung stehe entgegen, dass die frühere Ehefrau einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II habe stellen können.
In der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 20 und 22 SGB II. Nur durch den Verzicht der früheren Ehefrau auf Sozialleistungen habe die Familie ihr Grundrecht aus Art 6 GG wahren können, dem müsse bei Anwendung des SGB II Rechnung getragen werden.
Sozialgericht Kiel - S 31 AS 1924/10
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 6 AS 106/14
Genau diese Frage steht am 14.6.18 beim BSG zur Entscheidung an:
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Obergerichtlich ist nicht geklärt, ob einem Hilfebedürftigen der Regelbedarf für einen Alleinstehenden zu gewähren ist bzw. wie die Kopfaufteilung bei den Unterkunftskosten zu erfolgen hat, wenn eine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau aus bleiberechtlichen Erwägungen einen ihr grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht realisiert.
Ja, allerdings nur durch Auflösung der BG.
Da im Fall des Verzichtes die andere Person nicht automatisch aus dem Status der BG fällt,
wäre sie durch den Verzicht unmittelbar belastet, weil davon ausgegangen würde,
daß sie beispielsweise die KDU bei nur anteiliger Bewilligung in vollem Umfang tragen müßte.
. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG ist zurückzuweisen gewesen. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, insbesondere nicht auf den Regelbedarf für Alleinstehende und einen Kopfteil in Höhe der Hälfte der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung.
Der Kläger war nicht alleinstehend und bildete zusammen mit seinem Sohn und seiner damaligen Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft. Zwar bezog die Ehefrau keinen (Partner)Regelbedarf, wovon § 20 Abs 4 SGB II ausgeht (vgl BSG vom 6.10.11 - B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4 4200 § 20 Nr 16). Die Ursache hierfür war jedoch, dass sie bewusst keinen Antrag gestellt hatte. Die von ihr angeführten aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkte vermögen keine Änderung der Leistungsvoraussetzungen im SGB II zu bewirken, zumal es verschiedene Gründe geben kann, warum einer von zwei Partnern keinen Antrag beim Jobcenter stellt.
Im Ergebnis nichts Anderes gilt hinsichtlich der begehrten Erhöhung des Kopfteils. Gründe, vom Kopfteilprinzip abzuweichen (vgl näher BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R), sind nicht zu erkennen. Denn der damaligen Ehefrau wurde nach den Feststellungen des LSG nur deswegen kein Kopfteil vom Beklagten gezahlt, weil sie keinen Antrag gestellt hatte. Dies ist mit der Minderung oder dem Entfallen des Leistungsanspruchs wegen einer sog Sanktion nicht vergleichbar.
Sozialgericht Kiel - S 31 AS 1924/10
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 6 AS 106/14
Bundessozialgericht - B 4 AS 23/17 R