. 4) 13.15 Uhr - B 4 AS 23/17 R - S.A. ./. Jobcenter Kiel
Begehrt wird höheres Alg II vom 1.10.2010 bis 31.3.2011.
Der 1986 geborene Kläger und seine 1988 geborene damalige Ehefrau (Scheidung in 2012) sowie der gemeinsame in 2009 geborene Sohn besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. Der Kläger hatte eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit gestattet". Die frühere Ehefrau hatte eine befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz, dass diese mit Auflösung der ehelichen bzw häuslichen Lebensgemeinschaft oder bei Bezug öffentlicher Leistungen erlischt. Die Familie wohnte in einer 55 qm-Wohnung, für die insgesamt 486,50 Euro zu zahlen war. Der Kläger und der Sohn erhielten seit Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II, die frühere Ehefrau nahm keine in Anspruch.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte das beklagte Jobcenter ihm und dem Sohn vom 1.10.2010 bis zum 31.3.2011 Leistungen und legte dabei für den Kläger den Regelbedarf für Partner und jeweils einen Kopfteil von einem Drittel der Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde. Die mit den Begehren, den Regelbedarf für Alleinstehende und jeweils einen Kopfteil in Höhe der Hälfte der Aufwendungen zu erhalten, erhobenen Klagen waren vor dem
SG und dem
LSG , bei dem hinsichtlich des Sohnes ein Unterwerfungsvergleich abgeschlossen wurde, erfolglos. Einer analogen Anwendung des Regelbedarfs für Alleinstehende und höheren Leistungen für die Unterkunft und Heizung stehe entgegen, dass die frühere Ehefrau einen Antrag auf Leistungen nach dem
SGB II habe stellen können.
In der vom
LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 20 und 22
SGB II. Nur durch den Verzicht der früheren Ehefrau auf Sozialleistungen habe die Familie ihr Grundrecht aus Art 6
GG wahren können, dem müsse bei Anwendung des
SGB II Rechnung getragen werden.
Sozialgericht Kiel - S 31 AS 1924/10
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 6 AS 106/14