Hallo
Meine Partnerin und ich Leben zusammen ( Bedarfsgemeinschaft )
Meine Partnerin arbeitet Vollzeit bekommt um die 1450 € und ich Hartz4 218€
Warum steht auf dem Bescheid:
Kosten für Unterkunft und Heizung
Marc ............109€
Freundin........109€
und Letzte Seite
Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes 0,00€
Angemessene koster für Unterkunft KDU 218€
Ich verstehe nicht was meine Freundin damit zutun hat
Zählt sie jetzt auch zu dem "Aufstockern" und muß sich an die Regeln halten z.B Fragen bei OrtsAbwesenheit etc ?
Gruß Marc
Nicht unbedingt. Die Arbeitshilfe Eingliederungsvereinbarung SGB II (PDF) schreibt bei Randnummer 15.6:Und ja, die Freundin zählt zu den Aufstockern und kann auch mit Eingliederungsvereinbarung, Zwang zu Bewerbung auf besser bezahlte Stellen (die aber erst mal zur Verfügung stehen müssen), Terminwahrnehmung bei SB etc. genervt werden.
Mario NetteVorübergehend ausgenommene Personenkreise
Nur in atypischen Fällen, d. h. wenn besondere Umstände vorliegen,
wird ein Ermessen eröffnet, vom Abschluss der EinV abzusehen.
- Ist der eHb bereits auf dem Arbeitsmarkt integriert (Betreuungstufe I) und bezieht er ergänzend Leistungen nach dem SGB II, kann auf den Abschluss einer EinV verzichtet werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass bis zum nächsten geplanten Kontakt eine Möglichkeit besteht, den Leistungsbezug des eHb
durchnachhaltig zu beenden bzw. zu senken. Da durch künftige Entwicklungen in der persönlichen Situation des eHb, die Chancen für eine Verringerung der Hilfebedürftigkeit beeinflusst werden können, obliegt der Integrationsfachkraft (IFK) eine Prognoseentscheidung, binnen welcher Zeitspanne die Situation des eHb neu zu beurteilen ist. Angelehnt an die regelmäßige Geltungsdauer (s.u.) der EinV sollte dies spätesten nach 6 Monaten geschehen.
- eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis oder
- einen Stellenwechsel oder
- das Angebot von Maßnahmen (z.B. berufsbegleitende Fortbildung)
Beispiel 1 für Betreuungsstufe I:Sollen in Fällen der Betreuungsstufe „I“ dennoch konkrete Schritte mit dem eHb zur weiteren Verringerung der Hilfebedürftigkeit unternommen werden, ist hierfür auch der Abschluss einer EinV notwendig.
Ein Familienvater arbeitet in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in seinem Ausbildungsbildungsberuf in Vollzeit, erhält die tariflich festgelegte Bezahlung und bezieht ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Eine nachhaltige Beendigung/Reduzierung der Hilfebedürftigkeit erscheint durch einen Stellenwechsel bzw. Änderung im Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis oder das Angebot von Maßnahmen als unwahrscheinlich. Eine EinV muss in diesem Fall nicht zwingend abgeschlossen werden.
Beispiel 2 für Betreuungsstufe I:
Ein eHb ist in einem Imbiss als Küchenhilfe in Teilzeit angestellt, sein Stundenlohn liegt unter der ortsüblichen Bezahlung. Seine persönlichen Rahmenbedingungen erlauben keine Ausweitung der Arbeitszeit. Geeignete, besser bezahlte Teilzeitstellen sind in absehbarer Zeit auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Auch mit ihm muss eine EinV nicht zwingend abgeschlossen werden.
und wie ist das bei sanktionen wenn ich mich falsch verhalte
da sind dann nur die 109€ betroffen die ich erhalte ?
das würde mich mal interesieren weil man liest überall was anderes ich denke mal wenn bei den Leistungen zum Lebensunterhalt nichts zu holen ist wird das dann bei den Kosten der KDU sanktioniert
danke für eure antworten
und wie ist das bei sanktionen wenn ich mich falsch verhalte
da sind dann nur die 109€ betroffen die ich erhalte ?
@ Mario
So sollte es eigentlich laufen, tut es aber nicht. Bei nicht informierten ALG2-Empfängern wird Druck auf beide ausgeübt bis hin zu Sanktionen, wenn der Erwerbstätige seinen unbefristeten Vertrag nicht zugunsten eines befristeten aufgibt, um kurzzeitig ein paar Euros mehr zu verdienen.