Bedarf ein schriftlicher Antrag immernoch eines schriftlichen Bescheides

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Holler2008

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Ich dachte es sei noch aktuell so, dass wenn man etwas schriftlich beantragt, das JC einen schriftlichen Bescheid erstellen muss.

Meines macht das nicht mehr bei Fahrtkosten .

Ich hatte mal in der Vergangenheit angekreuzt, dass ich keine schriftlichen Bescheide brauche, wenn meinen Anträgen stattgegeben wird.
Dann, als es wieder mal soweit war, das anzukreuzen (ich weiß beim besten Willen nicht mehr, was das für ein Formular war), dachte ich, sei nicht dumm, mach denen Arbeit.
Also habe ich angekreuzt, dass ich immer einen schriftlichen Bescheid will. Bekomme aber trotzdem keine.

Kann ich denen einfach schreiben, dass ein schriftlicher Antrag einen schriftlichen Bescheid erfordert und dass ich immer einen schriftlichen Bescheid will und falls ich mal angegeben hätte, dass ich keinen brauche, das widerrufe?
 

TazD

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Ein schriftlicher Antrag erfordert nicht zwangsläufig einen schriftlichen Bescheid (=Verwaltungsakt).
Es ist aber ein schriftlicher VA zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und dies verlangt wird, § 33 Abs 2 SGB X
 

0zymandias

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Möglich über § 33 SGB X:
(2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
 
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