Übrigens, mir ist aufgefallen, dass der Thread 'ne Weile brachlag - wäre vielleicht nicht passiert, wenn er unter "Eingliederungsvereinbarung" abgelegt wäre, da gehört er eigentlich hin.
Halte uns mal auf dem Laufenden, was weiter geworden ist.
Viele Grüße
Sun
Das mach ich gerne, denn heute ist's passiert:
Mit
Datumsstempel "25.05.2009" flattert uns die
"Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (
SGB II) Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" ... Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom
19.05.2009 bis 18.11.2009 soweit zwischenzeitlich nicht anderes vereinbart wird."
ins Haus. Leider habe ich keinen Scanner, um die 3 Seiten hier rein zu stellen. Wie zuvor, heißt es unter Ziele: "Wegfall des Leistungsbezuges, Klärung individueller Problemlagen".
"Ihr Träger für Grundsicherung
SGBII ARGE Rhein-Erft unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung:
- Er unterbreitet Ihnen Vermittlungvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
- Er nimmt Ihr Bewerberprofil in
Startseite - www.arbeitsagentur.de auf.
- Zur Unterstützung Ihrer Integrationsbemühungen in Beschäftigung schaltet er ein / stellt er den Kontakt her zu: Euroschulen Frechen."
"Bemühungen von Herr XY zur Eingliederung in Arbeit:
- Sie bewerben Sich zeit nah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenagebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben.
- Sie nehmen an der Vermittlung durch den Beauftragten Dritten Euroschulen Frechen nach § 16 Abs. 1
SGB II i.V.m. § 37
SGB III vom 19.05.2009 bis 03.01.2010 teil. Zu Ihren Mitwirkungspflichten zählen hierbei:
- Persönliche Vorspräche nach Aufforderung des Dritten
- Einhaltung der mit dem Träger vereinbarten Termine.
- Aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielenden Leistungen. Hierzu gehört auch die Annahme von Arbeitsangeboten durch
den Dritten. Der Dritte ist verpflichtet, dem Bewerber nur zumutbare Angebote zu unterbreiten.
- Aktive Mitwirkung bis zum Ende der Zuweisungsdauer.
Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.
Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.
Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Wird ein genhmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen mehr. Nähere Informationen finden Sie in Kapitel 13.3 des Merkblattes "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld"
Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht, bzw. beschleunigt wirden kann." ...
Dann die üblichen "Rechtsfolgebelehrungen" und am Ende "Widerspruchsrecht"
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erheben. Der
Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Stelle einzulegen. Sollten Sie
Widerspruch einlegen, beachten Sie bitte, dass dieser keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, Sie sind trotz Ihres Widerspruchs an Ihre Pflichten aus dieser per Verwaltungsakt ergangenen Eingliederungsvereinbarung gebunden"
... puh ...