Hallo,
was haltet ihr für angemessen als Zeitraum für die Bearbeitung eines Beratungshilfescheins?
In meinem Amtsgericht gibt es keine persönlichen Beratungshilfescheine, sodass man alle Unterlagen einreichen muss. In der Regel erhält man innerhalb von 1-2 Wochen dann den Beratungshilfeschein per Post zugeschickt.
Eine gesetzliche Frist gibt es anscheinend nicht, wie ich kurz recherchiert hatte.
Ablehnung Jobcenter 23.05.2019 (Posteingang bei mir 27.05.2019). Da das JC sich vermutlich quer stellen würde, müsste also spätestens am Montag / Dienstag der Widerspruch eingereicht werden (Es gibt zwar noch einen Überprüfungsantrag, aber soweit will ich es ungerne kommen lassen).
Nun habe ich eine Bearbeiterin beim Amtsgericht, die trotz Antragsstellung am 28.05.2019 noch immer keinen Beratungshilfeschein geschickt hat und meint ihre Meinung würde über den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts stehen (Mutwilligkeit bei Beantragung eines Beratungshilfescheins für das Widerspruchsverfahren) und ebenso sich als SGB-Expertin aufspielen zu müssen, indem sie meint die Ablehnung wäre richtig (obwohl es BSG-Urteile gibt, die anderes aussagen). Diese beiden Dinge habe ich auch schriftlich.
Finde das schon extrem lang und glaube auch nicht, dass am Montag der Schein in der Post ist (heute war er es nicht) und selbst dann ist es zeitlich sehr knapp für den Anwalt. Zwar kann ich erstmal einen Widerspruch schreiben und mitteilen, dass die Begründung nachgereicht wird, aber auch dieses bringt nur 7-14 Tage extra.
Zwar kenne ich mich nun ein bisschen aus, aber viele auch nicht die einen Schein beantragen, daher finde ich das Vorgehen von der Bearbeiterin schon sehr frech.
Die Fachaufsichtsbeschwerde wäre der richtige Weg um ihr mal die Grenzen aufzuzeigen oder? Oder ist es doch die Dienstaufsichtsbeschwerde? Ich gehe von ersterem aus.
was haltet ihr für angemessen als Zeitraum für die Bearbeitung eines Beratungshilfescheins?
In meinem Amtsgericht gibt es keine persönlichen Beratungshilfescheine, sodass man alle Unterlagen einreichen muss. In der Regel erhält man innerhalb von 1-2 Wochen dann den Beratungshilfeschein per Post zugeschickt.
Eine gesetzliche Frist gibt es anscheinend nicht, wie ich kurz recherchiert hatte.
Ablehnung Jobcenter 23.05.2019 (Posteingang bei mir 27.05.2019). Da das JC sich vermutlich quer stellen würde, müsste also spätestens am Montag / Dienstag der Widerspruch eingereicht werden (Es gibt zwar noch einen Überprüfungsantrag, aber soweit will ich es ungerne kommen lassen).
Nun habe ich eine Bearbeiterin beim Amtsgericht, die trotz Antragsstellung am 28.05.2019 noch immer keinen Beratungshilfeschein geschickt hat und meint ihre Meinung würde über den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts stehen (Mutwilligkeit bei Beantragung eines Beratungshilfescheins für das Widerspruchsverfahren) und ebenso sich als SGB-Expertin aufspielen zu müssen, indem sie meint die Ablehnung wäre richtig (obwohl es BSG-Urteile gibt, die anderes aussagen). Diese beiden Dinge habe ich auch schriftlich.
Finde das schon extrem lang und glaube auch nicht, dass am Montag der Schein in der Post ist (heute war er es nicht) und selbst dann ist es zeitlich sehr knapp für den Anwalt. Zwar kann ich erstmal einen Widerspruch schreiben und mitteilen, dass die Begründung nachgereicht wird, aber auch dieses bringt nur 7-14 Tage extra.
Zwar kenne ich mich nun ein bisschen aus, aber viele auch nicht die einen Schein beantragen, daher finde ich das Vorgehen von der Bearbeiterin schon sehr frech.
Die Fachaufsichtsbeschwerde wäre der richtige Weg um ihr mal die Grenzen aufzuzeigen oder? Oder ist es doch die Dienstaufsichtsbeschwerde? Ich gehe von ersterem aus.