Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Ich bin blind und kann daher die Schreiben des JobCenters nicht lesen und das Amt weiß dies selbstverständlich auch. Seit Jahren bitte ich die Sachbearbeiter, mir Ihre Schreiben zusätzlich als Email, PDF, zuzusenden. Diese Bitten wurden bisher jedoch leider regelrecht ignoriert.
Ich habe von einem Freund jetzt gehört, dass ich allerdings Anspruch auf barrierefreien Schriftverkehr habe.
Folgendes habe ich gefunden (Quelle: Schriftenreihe zum Blindenrecht Heft 02 - Selbstbestimmt leben - blinde und sehbehinderte Menschen in der Gesellschaft. Begriffsbestimmungen-Behindertenausweis-Gleichstellungsgesetz )
Gilt das auch für das JobCenter?
MfG
BlindDog
ich habe folgendes Problem:
Ich bin blind und kann daher die Schreiben des JobCenters nicht lesen und das Amt weiß dies selbstverständlich auch. Seit Jahren bitte ich die Sachbearbeiter, mir Ihre Schreiben zusätzlich als Email, PDF, zuzusenden. Diese Bitten wurden bisher jedoch leider regelrecht ignoriert.
Ich habe von einem Freund jetzt gehört, dass ich allerdings Anspruch auf barrierefreien Schriftverkehr habe.
Folgendes habe ich gefunden (Quelle: Schriftenreihe zum Blindenrecht Heft 02 - Selbstbestimmt leben - blinde und sehbehinderte Menschen in der Gesellschaft. Begriffsbestimmungen-Behindertenausweis-Gleichstellungsgesetz )
Nach § 10 Abs. 1 BGG haben Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BGG (Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Das bedeutet, dass es um die Rechte des Betroffenen geht. Ein blinder Rechtsanwalt, der Rechte eines Mandanten wahrnimmt, könnte nicht verlangen, dass ihm die Bescheide usw. in angepasster Form zugehen. In dieser Rechtsverordnung wird bestimmt, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich zu machen sind. Vgl. dazu im einzelnen dieVerordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2652). Der Anspruch umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen (§ 2 VBD). Die Dokumente können nach § 3 VBD den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Gilt das auch für das JobCenter?
MfG
BlindDog