Hallo ihr Lieben,
in meinem EGV VA den ich am 22.05.2014 erhalten habe, werde ich verpflichtet einen AVGS einzulösen.
Zitat:
"Auf Grund Ihrer Langzeitarbeitslosigkeit und Ihrer bisher fehlgeschlagenen Bewerbungsaktivitäten ist es erforderlich, Ihre individuellen, sozialen und fachlichen Kompetenzen festzustellen, um eine passgenaue Eingliederungsstrategie erarbeiten zu können. Das JC stellt Ihnen dazu einen AVGS gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III aus, ... Dieser Gutschein berechtigt zur Auswahl eines Trägers, unter Berücksichtigung der örtlichen Begrenzung, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende zugelassene Maßnahme anbietet. Der Gutschein ist gültig vom 26.05.2014 bis 25.08.2014 mit einer Maßnahmedauer von maximal 4 Wochen in Vollzeit (Maßnahmeauswahl und Teilnahmebeginn müssen innerhalb der zeitlichen Befristung des Gutscheins erfolgen.)
Sie suchen sich eine Maßnahme entsprechend des übersandten AVGS innerhalb dessen Gültigkeitszeitraums und örtlicher Beschränkung sowie dem angegeben Maßnahmeziel und nehmen an dieser Maßnahme aktiv teil. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise im Gutschein. Vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme ist eine schriftliche Zustimmung des JC erforderlich. Für diese Entscheidung benötigt das JC im Vorfeld (ca. 2 Wochen vor Beginn) die beigefügte Bestätigung zusammen mit dem Originalgutschein. Dies ist erforderlich um zu prüfen, ob die von Ihnen herausgesuchte Maßnahme den Fördervoraussetzungen entspricht. ..."
Unter Punkt 2 meiner EGV VA - Hinweis auf die für Sie möglichen Auswirkungen bei einen Verstoß gegen die unter Nummer 1 genannten Pflichten sowie weitere im Beratungsgesrpäch besprochene Punkte - steht dann:
Des Weiteren kann eine Sanktion für Sie eintreten, wenn Sie sich nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraum des AVGS gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III eine entsprechende Maßnahme suchen und an dieser Teilnehmen. Dann liegt ein Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 SGB II vor, der Ihr Arbeitslosengeld II für die Dauer von 3 Monaten um 30% der für Sie maßgebenden Regelleistung mindert." Zitatende
Ich schreibe gerade meinen Widerspruch an das SG. Und habe schon viel gegoogelt etc. aber ich finde und finde nichts, was mir bei der Formulierung für diesen Sachverhalten helfen kann.
Von mir wurde kein AVGS beantragt, weder mündlich in einem Gespräch, noch schriftlich auch in meinen eingereichten Gegenvorschlag zur EGV steht nichts über einen AVGS.
Ich habe hier im Forum immer gelesen, dass man nicht gezwunken werden kann, einen AVGS einzulösen, dieser sei freiwillig.
Ein AVGS ist eine Kann-Leistung und es liegt im Ermessen des JC diesen Ausstellen, aber doch nicht per Zwang in einer EGV VA, oder?
Es steht außer Frage, dass es mir nicht möglich sein wird, diese Pflicht zu erfüllen, somit währe mir eine Sanktion von 30 % sicher. Mehr möchte mein JC mit dieser Pflicht auch nicht erreichen.
Ich werde ja unter Punkt 2 in der EGV VA darauf hingewiesen, was Eintritt, wenn ich der Pflicht den AVGS einzulösen nicht nachkomme. Zählt das als RFB, oder ist die extra als Anlage beigefügte RFB bindend? (Ich hatte noch nie eine EGV VA und muss mich erst einmal damit auseinandersetzen).
Könntet ihr mir bitte helfen, damit ich dagegen vorgehen kann?! :danke:
in meinem EGV VA den ich am 22.05.2014 erhalten habe, werde ich verpflichtet einen AVGS einzulösen.
Zitat:
"Auf Grund Ihrer Langzeitarbeitslosigkeit und Ihrer bisher fehlgeschlagenen Bewerbungsaktivitäten ist es erforderlich, Ihre individuellen, sozialen und fachlichen Kompetenzen festzustellen, um eine passgenaue Eingliederungsstrategie erarbeiten zu können. Das JC stellt Ihnen dazu einen AVGS gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III aus, ... Dieser Gutschein berechtigt zur Auswahl eines Trägers, unter Berücksichtigung der örtlichen Begrenzung, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende zugelassene Maßnahme anbietet. Der Gutschein ist gültig vom 26.05.2014 bis 25.08.2014 mit einer Maßnahmedauer von maximal 4 Wochen in Vollzeit (Maßnahmeauswahl und Teilnahmebeginn müssen innerhalb der zeitlichen Befristung des Gutscheins erfolgen.)
Sie suchen sich eine Maßnahme entsprechend des übersandten AVGS innerhalb dessen Gültigkeitszeitraums und örtlicher Beschränkung sowie dem angegeben Maßnahmeziel und nehmen an dieser Maßnahme aktiv teil. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise im Gutschein. Vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme ist eine schriftliche Zustimmung des JC erforderlich. Für diese Entscheidung benötigt das JC im Vorfeld (ca. 2 Wochen vor Beginn) die beigefügte Bestätigung zusammen mit dem Originalgutschein. Dies ist erforderlich um zu prüfen, ob die von Ihnen herausgesuchte Maßnahme den Fördervoraussetzungen entspricht. ..."
Unter Punkt 2 meiner EGV VA - Hinweis auf die für Sie möglichen Auswirkungen bei einen Verstoß gegen die unter Nummer 1 genannten Pflichten sowie weitere im Beratungsgesrpäch besprochene Punkte - steht dann:
Des Weiteren kann eine Sanktion für Sie eintreten, wenn Sie sich nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraum des AVGS gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III eine entsprechende Maßnahme suchen und an dieser Teilnehmen. Dann liegt ein Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 SGB II vor, der Ihr Arbeitslosengeld II für die Dauer von 3 Monaten um 30% der für Sie maßgebenden Regelleistung mindert." Zitatende
Ich schreibe gerade meinen Widerspruch an das SG. Und habe schon viel gegoogelt etc. aber ich finde und finde nichts, was mir bei der Formulierung für diesen Sachverhalten helfen kann.
Von mir wurde kein AVGS beantragt, weder mündlich in einem Gespräch, noch schriftlich auch in meinen eingereichten Gegenvorschlag zur EGV steht nichts über einen AVGS.
Ich habe hier im Forum immer gelesen, dass man nicht gezwunken werden kann, einen AVGS einzulösen, dieser sei freiwillig.
Ein AVGS ist eine Kann-Leistung und es liegt im Ermessen des JC diesen Ausstellen, aber doch nicht per Zwang in einer EGV VA, oder?
Es steht außer Frage, dass es mir nicht möglich sein wird, diese Pflicht zu erfüllen, somit währe mir eine Sanktion von 30 % sicher. Mehr möchte mein JC mit dieser Pflicht auch nicht erreichen.
Ich werde ja unter Punkt 2 in der EGV VA darauf hingewiesen, was Eintritt, wenn ich der Pflicht den AVGS einzulösen nicht nachkomme. Zählt das als RFB, oder ist die extra als Anlage beigefügte RFB bindend? (Ich hatte noch nie eine EGV VA und muss mich erst einmal damit auseinandersetzen).
Könntet ihr mir bitte helfen, damit ich dagegen vorgehen kann?! :danke: