Ausziehen

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Also folgendes, ich war von einer eigen en Wohnung in die Wohnung meine Mutter gezogen.
Das Problem ist jetzt sie hat mir die Pistole auf die brust gesetzt, und ich soll innerhalb von einem Monat mir was suchen.Es soll der von Ihr getrennt lebende Ehemann einziehen.(Der ist Alki und ein *********), und dann ist ärger vorprogrammiert.Meine Mutter hat viele Probleme ist selber Alkoholabhängig, und wenn der wieder zurückkommt gibt es richtig Ärger.Alo muss ich jetzt innerhalb eiens Moants eine neue Wohnung finden
Die Sache ist jetzt wie gehe ich vor?Wohnungen suchen und dann Mietbescheinigung ausfüllen?Muss die Jobcenter dann die Kosten übernehmen?
Wie weiss ich ob die Wohnung passt oder nicht
 
Die "Pistole" brauchst du schriftlich. Dann teilst du das der Jobcenter nachweislich mit und suchst derweil schon mal nach passenden Angeboten. Wenn du welche hast, dann beantragst du mit Bezugnahme auf deine Mitteilung die Genehmigung zum Umzug.

Mario Nette
 
Alo meine Mutter was aufschreiben das ich mit ihr wegen dem und den Gründen nicht zusammenleben kann?
Was genau muss man da schreiben?
Wie ist das mit Kosten für Farbe evtl. Tapete, Teppich etc
Wie ist das ich brauche auch noch ein Bett etc.
 
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung

(1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
(2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(2a) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 4Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(3) 1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
(5) 1Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. 4Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(6) 1Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich 1.den Tag des Eingangs der Klage,
2.die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. 2Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
(7) 1Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.
SGB 2 - Einzelnorm

Also in deinem Fall greift der § 22 Abs. 2a, den ich für dich einmal fett gedruckt habe - mit dieser Rechtsgrundlage sowie Marios Tip ab hin zur Jobcenter und einen Umzug beantragen.

Dann dürfte deinem "neuem Wohnglück" nichts mehr entgegen stehen - solltest du Probleme bekommen (Bochum ist ja bekannt dafür), stehe ich dir nach terminabsprache gerne als Beistand zur Verfügung.

P. S. Eine Wohnungs-Erstausstattung dürfte kein Problem darstellen; muss halt ebenfalls beantragt werden und ich habe dieses bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt.
 
Ok, Franky Boy, ein Beistand wäre sehr sinnvoll,ich habe eigentlich schon seit ALG II beziehe Probleme mit der Jobcenter Bochum, und ich kenne leider keinen in meinem Umkreis der Hartz IV bezieht oder mit der Sache überhaupt bewandert ist.
Das mit der Erstausstattung wäre natürlich sehr gut, bei meinem Erstauszug wurde ich über den Tisch gezogen, da wurde gesagt die Wohnung liegt geringfügig über der Grenze, deswegen zahlen wir keine Erstausstattung.
 
Ok, Franky Boy, ein Beistand wäre sehr sinnvoll,ich habe eigentlich schon seit ALG II beziehe Probleme mit der Jobcenter Bochum, und ich kenne leider keinen in meinem Umkreis der Hartz IV bezieht oder mit der Sache überhaupt bewandert ist.
Das mit der Erstausstattung wäre natürlich sehr gut, bei meinem Erstauszug wurde ich über den Tisch gezogen, da wurde gesagt die Wohnung liegt geringfügig über der Grenze, deswegen zahlen wir keine Erstausstattung.
Ups, wollte gerade meine 2. Nachtruhe beginnen aber bei deinen problemen helfe ich dir gerne - schicke mal per PN, wie du erreichbar bist - ich werde mich melden.

P. S.
FrankyBoy
Ex Mitarbeiter Arbeitsamt Gelsenkirchen
Mitglied Die Linke
Mitglied Montagsdemo Marl
Mitglied BGE
Mitglied BAG
Jungunternehmer
Ausbilder
Ex ALG II Bezieher
 
Angemessen für Alleinstehende ist derzeit in Bochum eine Kaltmiete von 223,20 €.

In der "Unabhängigen Sozialberatung" in Bochum findest Du weitere HatzIV-Betroffene, die gerne allgemeine Hilfestellungen geben. :icon_wink:

Oder ggf. Anträge über Deinen Anwalt stellen ....
 
Da ich gerade dabei bin, meinen erneuten Auszug zu planen, habe ich u.a. bei meinem RA angerufen.
Die dortige Sekretärin meinte, dass die Jobcenter da ein Bericht o.ä. vom Jugendamt haben will, da U25 .
Mit dem JA habe ich allerdings nix zu tun.Sind auch gar nicht mehr für mich zuständig, doch nur bis 18j., ich bin jedoch 22j.
Stimmt das, oder eicht auch Erklärung meiner Mutter, dass ein Zusammenleben untragbar ist.
 
Das heisst Deine Mutter hat nicht darauf bestanden das Du ausziehst

Nicht direkt sie würde es lieber sehen, die Sache ist ob der Ehemann einzieht.
obwohl besser ist es schon, auch wenn man mal wieder arbeitet oder Schule macht...mit Alkoholikern zusammenzuleben ist nicht so prickelnd....

Aber ich komme nicht drum herum.
 
Nicht direkt sie würde es lieber sehen, die Sache ist ob der Ehemann einzieht.
obwohl besser ist es schon, auch wenn man mal wieder arbeitet oder Schule macht...mit Alkoholikern zusammenzuleben ist nicht so prickelnd....

Aber ich komme nicht drum herum.

Der Ehemann ist Alkoholiker? Das wäre doch schonmal ein Ansatz für eine Begründung!
 
Also ich meine meine Mutter.Der Mann trinkt auch was.Aber meine Mutter trinkt schon mehr.Dazu hat sie selber Probleme, die sie aber nicht lösen kann oder will, und von daher wäre es sinnvoll wieder eigenständig zu werden;ich war ja schon von 2006 - Mitte 08 in eigener Wohnung.
Die Frage ist wie geht man da jetzt am besten dran.Ich denke mal zuerst die genauen Beträge erfahren, die die Jobcenter an Miete übernimmt, dann Wohnungen raussuchen und dann fragen ob übernommen werden kann?
 
Nein , momentan kriege ich den verminderten Regelsatz.Habe da keine Sanktionen am laufen.
Das andere Thema bezieht sich auf mein aktuelles Klageverfahren , da gehts um einen Sachverhalt in 2006, als ich für 2x 3 Monate 100% Sanktion hatte.
 
Ist es dabei egal, ob es ein 1-Raum Appartment, oder z.b. 2 Raum Wohnung ist?Was ist wenn die Miete teurer ist?Das muss man dann selber vom Regelsatz zahlen?
Kann auch der Umzug übernommen werden?
 
Richtwert sind 45 qm, ob 1 oder 2 Zimmer ist dabei egal.

Wenn der Umzug von der Jobcenter genehmigt wird, können auch Umzugskosten und Renovierungskosten beantragt werden,.
 
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