Ausschluss von EU-Bürgern aus deutschen Sozialsystem stößt an Grenzen

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Die Bundesregierung gerät mit ihrem Versuch, erwerbslose EU-Bürger in Deutschland von Sozialleistungen auszuschließen, juristisch und politisch in die Defensive

Die Bundesrepublik Deutschland erklärte im Dezember 2011 einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen, das die Sozialleistungen der Mitglieder des Europarates regelt. Danach erhielten zahlreiche erwerbslose EU-Bürger keine Hartz-IV-Leistungen mehr. Mit der Maßnahme will die Bundesregierung verhindern, dass Menschen aus der europäischen Peripherie infolge der Wirtschaftskrise in Deutschland ihr Auskommen suchen.
Mittlerweile haben Sozialgerichte in Leipzig und Berlin entschieden, dass EU-Ausländer in Deutschland Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt haben.

"Die Entscheidung des Sozialgerichtes Leipzig, mit der der Kläger aus Griechenland gegen die Auffassung des Jobcenters Leipzig die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zugesprochen wird, ist ein Erfolg für das akut bedrohte und langsam erodierende Sozialstaatsprinzip in Deutschland und ein Teilerfolg im Kampf gegen staatlichen Rassismus", kommentierte die Leipziger Stadtverordnete der Linkspartei, Juliane Nagel, das Urteil.

Sozialhilfe kann nicht verweigert werden ...

Ausschluss von EU-Bürgern aus deutschen Sozialsystem stößt an Grenzen | Telepolis
 
Ausschluss von EU-Bürgern aus deutschen Sozialsystem stößt an Grenzen meinte:

Sozialhilfe kann nicht verweigert werden


Das Bundesarbeitsministerium hat nach einer Anfrage der Bundestagsabgeordneten der Linkspartei Katja Kipping zudem erklärt, dass EU-Bürger gleich nach ihrer Ankunft in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe haben.

"Der Vorbehalt wurde nur für die Anwendung des Sozialgesetzbuchs (SGB) II erklärt", schreibt nun das Ministerium in der Unterrichtung an den Ausschuss. Die Betroffenen könnten aber "stattdessen einen Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII", also der Sozialhilfe, haben", zitiert die Welt aus dem Schreiben des Ministeriums. Die Verlagerung von Hartz-IV auf Sozialhilfe bedeutet, dass die Kosten auf die Kommunen abgewälzt werden.

Wie kann man als Arbeitsfähiger Nicht-Deutscher EU Bürger denn einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn doch Arbeitsfähige vom Gesetz her keinen Anspruch auf die SGB XII Leistungen, sondern vielmehr ausschließlich nur auf die des SGB II haben bzw. ja jene nicht Deutschen Arbeitsfähigen widerum vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind? :icon_kinn:
 
Der Vollständigkeit halber sollten vielleicht zwei Dinge angemerkt werden. Das SG Leipzig hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Leistungsausschluss wirksam ist und diesbezüglich auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. Die Entscheidung zur vorläufigen Leistungsgewährung beruht lediglich auf der Folgenabwägung.

Dem Urteil des SG Berlin kann man entgegenhalten, dass mit dem LSG Potsdam bereits das zuständige Landessozialgericht mit m.M.n. zutreffenden Argumenten anders entschieden hat (L 5 AS 2157/11 B ER). Mit den vom LSG Potsdam vorgebrachten Argumenten (Stichwort: lex specialis derogat legi generali) setzt sich das SG Berlin nicht ansatzweise auseinander; was hier dem Umstand geschuldet ist, dass der Beschluss des LSG Potsdam nach dem Urteil des SG Berlin ergangen ist. Ich hoffe, das beklagte Jobcenter ist in die Berufung gegangen. Die Chancen stehen sehr gut.

Gruß,
L.

/EDIT
 
Lecarior es gibt hier unterschiedliche Rechtsauffassungen des LSG BB in der Sache!

Was sollen die armen SGs machen, wenn sich doch beispielsweise nicht einmel die Senate eines einzigen LSG Berlin-Brandenburg hier einig sind?

Nur ein Beispiel für die unterschiedliche Rechtsauffassung am LSG Berlin Brandenburg zwischen den Senaten:

Der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg habe in seinem Beschluss vom 30. September 2011 (L 14 AS 1148/11 B) schon darauf hingewiesen, dass sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Unionsbürger aus der VO 883/2004 ergebe.

Das Europäische Fürsorgeabkommen ist nach Ansicht des 34. Senates aufgrund eines nunmehr protokollierten Vorbehalts der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr auf Leistungsempfänger nach dem SGB II anzuwenden.
Beschluss vom 23. Dezember 2009 - L 34 AS 1350/09 B ER

Und dann gibts da ja auch noch den meines Erachtens eher asozial eingestelletn 29. Senat am LSG Berlin-Brandenburg der augenauffällig sehr oft auf der Seite des 34. Senates und mithin des Grundsicherungsträgers steht! :icon_confused:

Krieg am LSG? :biggrin:
 
SarkasmusON
naja ich finde auch dass jeder EU-Bürger hier in Deutschland HARTZ4 beantragen kann.
Solaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaange bis er eine Arbeitsstelle findet.
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In Deutschland sind anscheinend nur Doofe/Leerköpfige die ungeeignet sind.
Deutschland hat ja auch genügend offene Stellen/Arbeitsplätze, sagt unsere HohleNussvdL
und darum flehen die Politiker auch ausländische hochqualifizierte Fachkräfte an,
zu kleinen Löhnen/Gehältern nach Deutschland zu kommen.
SakasmusOFF
 
EU Bürger zu Dumpinglöhnen ja und auf jeden Fall aber spätestens dann, wenn der EU Bürger arbeitslos wird und eines Hartz IV bedarf, dann muss man schon Deutsch bleiben und den EU-Bürger wieder auf das Kartoffelfeld nach Rumänien jagen! Und, wenn er nicht gehen will, dann darf er eben hier gnätiger Weise auch gern unter der Brücke verhungern oder im Winter halt zuvor dort schon erfrieren!

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