HermineL
Super-Moderation
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 4 Sep 2017
- Beiträge
- 10.884
- Bewertungen
- 24.980
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )
1.1 BSG, Urt. v. 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf - Tablet-Computer - Schulunterricht
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Kosten für das Tablet können nicht als Mehrbedarf berücksichtigt werden, denn Die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung für einen Härtefallmehrbedarf liegen nicht vor.
2. Bei den Kosten für den Kauf des Tablets handelt es sich jedenfalls nicht um einen laufenden Bedarf. Der Bedarf ist vielmehr nur einmalig im Zeitpunkt des Kaufs des Tablets entstanden.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_05_12_B_04_AS_88_20_R.html
Anmerkung Redakteur:
Na klar, 4. Senat, nichts anderes hab ich persönlich erwartet, doch anderer Auffassung 14. Senat BSG:
"Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen entschieden (v. 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R, B 14 13/18 R) Bedarfe für Schule und Bildung in den Regelbedarfen nicht ausreichend berücksichtigt werden und deshalb als gesonderte Leistungen zu erbringen sind. Aufgrund fehlender anderweitiger Regelungen in den Sozialgesetzbüchern, sollen diese Leistungen daher in Form eines Härtefallmehrbedarfs bewilligt werden. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen, obwohl diese Norm auf den ersten Blick einmalige Bedarfe ausschließt." Zitiert aus https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2634/
Hinweis: Kostenübernahme Schul-PC/Tablet: Bericht vom BSG am 12. Mai 2021- Ein Beitrag von Herbert Masslau, welcher als Zuschauer an der Sitzung des BSG teilnahm
weiter: http://www.herbertmasslau.de/bericht-bsg12-5-2021.html
Anmerkung Harald Thomé / Tacheles: Inhaltlich ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar. Eine Nachvollziehbarkeit ist auch nicht zu erwarten, wenn das Gericht in zwei, drei Monaten eine umfassende Begründung vorlegt. Das BSG hat in seinen Schulbuchurteilen exakt anders rum entschieden und den Weg der verfassungskonformen Auslegung gewählt. Den gleichen Weg hätte das BSG bei Schulcomputern ebenfalls wählen können. Bei dieser Entscheidung vom 12.Mai 2021 zu Schulcomputern wird nur nach Wortlaut und maximal gegen die Leistungsberechtigtem entschieden. Das ist nicht schlüssig und nachvollziehbar und macht nur klar, die Klagenden hängen von den Launen des Gerichts ab. Da ist selbst der Gesetzgeber innovativer und weitblickender in Erwartung einer positiven Entscheidung des BSG, siehe die Begründung zur Änderung des § 21 Abs. 6 SGB II (https://t1p.de/m6o8 Seite 35 zu Zif. 5 Nr. 3 Buchstabe c)
Vom BMAS wäre jetzt zu wünschen, dass dieses eine Weisung rausgibt, dass auf Rückforderungen wegen digitalen Endgeräten zu verzichten ist. Das dürfte zwar „nur“ eine Zahl im vierstelligen Bereich betreffenden, aber trotzdem. Hier sollten Politik und Verbände nachhaken.
1.1 BSG, Urt. v. 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf - Tablet-Computer - Schulunterricht
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Kosten für das Tablet können nicht als Mehrbedarf berücksichtigt werden, denn Die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung für einen Härtefallmehrbedarf liegen nicht vor.
2. Bei den Kosten für den Kauf des Tablets handelt es sich jedenfalls nicht um einen laufenden Bedarf. Der Bedarf ist vielmehr nur einmalig im Zeitpunkt des Kaufs des Tablets entstanden.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_05_12_B_04_AS_88_20_R.html
Anmerkung Redakteur:
Na klar, 4. Senat, nichts anderes hab ich persönlich erwartet, doch anderer Auffassung 14. Senat BSG:
"Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen entschieden (v. 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R, B 14 13/18 R) Bedarfe für Schule und Bildung in den Regelbedarfen nicht ausreichend berücksichtigt werden und deshalb als gesonderte Leistungen zu erbringen sind. Aufgrund fehlender anderweitiger Regelungen in den Sozialgesetzbüchern, sollen diese Leistungen daher in Form eines Härtefallmehrbedarfs bewilligt werden. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen, obwohl diese Norm auf den ersten Blick einmalige Bedarfe ausschließt." Zitiert aus https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2634/
Hinweis: Kostenübernahme Schul-PC/Tablet: Bericht vom BSG am 12. Mai 2021- Ein Beitrag von Herbert Masslau, welcher als Zuschauer an der Sitzung des BSG teilnahm
weiter: http://www.herbertmasslau.de/bericht-bsg12-5-2021.html
Anmerkung Harald Thomé / Tacheles: Inhaltlich ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar. Eine Nachvollziehbarkeit ist auch nicht zu erwarten, wenn das Gericht in zwei, drei Monaten eine umfassende Begründung vorlegt. Das BSG hat in seinen Schulbuchurteilen exakt anders rum entschieden und den Weg der verfassungskonformen Auslegung gewählt. Den gleichen Weg hätte das BSG bei Schulcomputern ebenfalls wählen können. Bei dieser Entscheidung vom 12.Mai 2021 zu Schulcomputern wird nur nach Wortlaut und maximal gegen die Leistungsberechtigtem entschieden. Das ist nicht schlüssig und nachvollziehbar und macht nur klar, die Klagenden hängen von den Launen des Gerichts ab. Da ist selbst der Gesetzgeber innovativer und weitblickender in Erwartung einer positiven Entscheidung des BSG, siehe die Begründung zur Änderung des § 21 Abs. 6 SGB II (https://t1p.de/m6o8 Seite 35 zu Zif. 5 Nr. 3 Buchstabe c)
Vom BMAS wäre jetzt zu wünschen, dass dieses eine Weisung rausgibt, dass auf Rückforderungen wegen digitalen Endgeräten zu verzichten ist. Das dürfte zwar „nur“ eine Zahl im vierstelligen Bereich betreffenden, aber trotzdem. Hier sollten Politik und Verbände nachhaken.