Zur Information Aus dem aktuellen Rechtsprechungsticker: BSG, Urt. v. 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf - Tablet-Computer - Schulunterricht - In der aktuellen Situation eine nicht nachvollziehbare Entscheidung

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HermineL

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1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 BSG, Urt. v. 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf - Tablet-Computer - Schulunterricht

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Kosten für das Tablet können nicht als Mehrbedarf berücksichtigt werden, denn Die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung für einen Härtefallmehrbedarf liegen nicht vor.
2. Bei den Kosten für den Kauf des Tablets handelt es sich jedenfalls nicht um einen laufenden Bedarf. Der Bedarf ist vielmehr nur einmalig im Zeitpunkt des Kaufs des Tablets entstanden.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_05_12_B_04_AS_88_20_R.html


Anmerkung Redakteur:
Na klar, 4. Senat, nichts anderes hab ich persönlich erwartet, doch anderer Auffassung 14. Senat BSG:
"Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen entschieden (v. 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R, B 14 13/18 R) Bedarfe für Schule und Bildung in den Regelbedarfen nicht ausreichend berücksichtigt werden und deshalb als gesonderte Leistungen zu erbringen sind. Aufgrund fehlender anderweitiger Regelungen in den Sozialgesetzbüchern, sollen diese Leistungen daher in Form eines Härtefallmehrbedarfs bewilligt werden. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen, obwohl diese Norm auf den ersten Blick einmalige Bedarfe ausschließt." Zitiert aus https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2634/

Hinweis: Kostenübernahme Schul-PC/Tablet: Bericht vom BSG am 12. Mai 2021- Ein Beitrag von Herbert Masslau, welcher als Zuschauer an der Sitzung des BSG teilnahm
weiter: http://www.herbertmasslau.de/bericht-bsg12-5-2021.html


Anmerkung Harald Thomé / Tacheles: Inhaltlich ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar. Eine Nachvollziehbarkeit ist auch nicht zu erwarten, wenn das Gericht in zwei, drei Monaten eine umfassende Begründung vorlegt. Das BSG hat in seinen Schulbuchurteilen exakt anders rum entschieden und den Weg der verfassungskonformen Auslegung gewählt. Den gleichen Weg hätte das BSG bei Schulcomputern ebenfalls wählen können. Bei dieser Entscheidung vom 12.Mai 2021 zu Schulcomputern wird nur nach Wortlaut und maximal gegen die Leistungsberechtigtem entschieden. Das ist nicht schlüssig und nachvollziehbar und macht nur klar, die Klagenden hängen von den Launen des Gerichts ab. Da ist selbst der Gesetzgeber innovativer und weitblickender in Erwartung einer positiven Entscheidung des BSG, siehe die Begründung zur Änderung des § 21 Abs. 6 SGB II (https://t1p.de/m6o8 Seite 35 zu Zif. 5 Nr. 3 Buchstabe c)
Vom BMAS wäre jetzt zu wünschen, dass dieses eine Weisung rausgibt, dass auf Rückforderungen wegen digitalen Endgeräten zu verzichten ist. Das dürfte zwar „nur“ eine Zahl im vierstelligen Bereich betreffenden, aber trotzdem. Hier sollten Politik und Verbände nachhaken.
 
Bei dieser Entscheidung vom 12.Mai 2021 zu Schulcomputern wird nur nach Wortlaut und maximal gegen die Leistungsberechtigtem entschieden. Das ist nicht schlüssig und nachvollziehbar und macht nur klar, die Klagenden hängen von den Launen des Gerichts ab.
Ja, das scheint mir auch so zu sein.
Alles in allem bin ich sehr enttäuscht, über dieses Urteil. Da hängt ja praktisch die Zukunft vieler Kinder buchstäblich von einer Laune ab, die jederzeit etwas anderes beschließt.
Ein trauriger Tag, der 12.05. 2021.
Hier sollten Politik und Verbände nachhaken.
Das ist auch notwendig. Fragt sich nur, ob die dazu bereit sind.
Die Leittragenden sind schon wieder die Kinder.

Im Vergleich zwischen 4. Senat und 14. Senat ist der eine realitätsfern und der andere realitätsnah. Es überrascht mich, daß es das jetzt beim BSG auch schon gibt.
Hier sieht man es ganz deutlich: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Hattest Du nicht auch einen Zuschuß bekommen? Mußt Du den zurückzahlen? Geht das überhaupt, einen einmal bewilligten Zuschuß zurückfordern? Das Geld ist doch dann schon investiert.
Hoffentlich kommt da nichts auf Dich zu.
 
Bin in der Sache ganz bei dir aber die Texte sind keine Zitate von mir sondern aus dem Urteil.

Hattest Du nicht auch einen Zuschuß bekommen?
Ich hab nix bekommen aber bezahlt. Meine Geschichte geht diese Woche noch zum SG aber nach dem Urteil frage ich mich ob ich mir das nicht ersparen sollte.
 
Bin in der Sache ganz bei dir aber die Texte sind keine Zitate von mir sondern aus dem Urteil.
Ja, ich hatte im Urteil markiert und dann stand auf ein Dein Name da. Ich weiß nicht, wie das gegangen ist.
Meine Geschichte geht diese Woche noch zum SG aber nach dem Urteil frage ich mich ob ich mir das nicht ersparen sollte.
Was immer Du tust, ich drücke Dir die Daumen.
Ob Du nach dem Urteil lieber von Deinem Vorhaben, Dich an das SG zu wenden, besser abkommst, ist für mich als Laie schwer zu sagen. Die Erfolgsaussichten werden wahrscheinlich zu gering sein.
Versuchen kannst Du es aber es kann sein, daß die Klage abgewiesen wird.
Vieleicht hat @TazD einen besseren Rat für Dich. Bezahlt wurde ja vor dem Urteil. Nur weiß ich nicht, ob das dann relevant ist.
 
Stauer ich werde für die 110 Euro um die es geht keinen Aufstand machen. Wenn ich merke das wird zuviel Aufwand dann sollen sie es sich behalten. Die Zeiten in denen ich bis zum letzten gekämpft habe sind vorbei. Das kostet zuviel Substanz für zu wenig Ertrag.
 
Wenn ich merke das wird zuviel Aufwand dann sollen sie es sich behalten.
Das ist wohl am Besten, denn wegen ein paar Kröten so ein nervenaufreibendes Vorhaben betreiben? Das wäre viel Lärm um fast nichts mit wackligen Chancen.
Wenn es Dir aber um das Prinzip geht, ist es einen Versuch Wert.
Der Streitwert liegt unter 750,-€ , so daß eine Berufung ohnehin abgelehnt werden würde, wenn ich das richtig in Erinnerung habe und wenn Du dann weiter klagst wird es richtig kompliziert. Die erste Instanz wäre dann nur zum Aufwärmen für Dich. Dann käme ein anderes Gericht ins Spiel. Evtl. Verwaltungsgericht oder etwas abenteuerlich Finanzgericht. Wenn Du die 110,-€ steuerlich absetzen willst und das nicht zugelassen wird. Bei beiden Gerichten gilt Anwaltspflicht. Das Honorar des Anwalts richtet sich nach der Höhe des Streitwertes. Da dürfte es schwer werden, einen engagierten Anwalt zu finden.
Also egal, wie Du Dich entscheidest, ich bin auf Deiner Seite.
 
Klingt nach formal richtigem Ablehnen, in Zusammenhang mit dem Abklingen der Pandemie.
Für mich zumindest, wobei ich was Gericht angeht so gut wie gar keine Erfahrungen habe.
 
Klingt nach formal richtigem Ablehnen, in Zusammenhang mit dem Abklingen der Pandemie.
Für mich zumindest, wobei ich was Gericht angeht so gut wie gar keine Erfahrungen habe.
Ich sehe es grundsätzlich als ja, der Bedarf ist da, war er auch früher. Aber man darf auch nicht vergessen, dass es in diesem Urteil nicht um den pandemiebedingten Distanzunterricht ging oder Corona. Sondern es ging um einen Antrag aus 2015/16. Da hatte noch keiner eine Ahnung, was 5 Jahre später ist.

Aber ja, Digitalklassen gab es auch da und nein Kindern finanziell benachteiligter Familien sollten da nicht ausgeschlossen sein.
 
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