Bei den nötigen Feststellungen zu ihrer Gesundheit haben die Betroffenen mitzuwirken, die Einstellung der Leistungen kann aber nur das letzte Mittel sein.
Die Fachkräfte der Agenturen für Arbeit haben neben den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch gesundheitliche Einschränkungen ihrer Kunden zu berücksichtigen, die sich auf deren berufliche Eingliederung auswirken. Bei Angaben zur Gesundheit handelt es sich um sensible persönliche Daten i.S.d. § 67 Absatz 12 SGB X.
Muss ich meine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden?
Bei der Erhebung von Gesundheitsdaten können Mitwirkungspflichten der arbeitslos gemeldeten Personen bestehen. Schwierig bleibt die Unterscheidung, wo die freiwillige Angabe durch die Betroffenen endet und wo die – sanktionierbare – Mitwirkungspflicht beginnt. Es bestehen nach wie vor unterschiedliche Auffassungen darüber, bis zu welchem Grad hierbei Betroffene mitwirken müssen und welche Folgen eine fehlende Mitwirkung auslöst.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist der Ansicht, die Abgabe einer Schweigepflichtentbindung falle unter die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I. Käme ein Betroffener dieser Pflicht nicht nach, könnten die Leistungen versagt oder entzogen werden (§ 66 Absatz 1 SGB I). Übereinstimmung besteht darin, dass Mitarbeiter der BA im erforderlichen Umfang Kenntnis über gesundheitliche Einschränkungen der Betroffenen haben müssen. Wenn diese Auswirkungen auf die Vermittlung haben können, ist es Aufgabe der Agenturen für Arbeit festzustellen, worin die konkreten Einschränkungen bestehen und wie sich diese auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Die Betroffenen sind dazu verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (§§ 60 bis 62 SGB I).
Der BfDI teilt nicht die Auffassung der BA, bereits die fehlende Erteilung einer Schweigepflichtentbindung berechtige sie dazu, die Leistungen einzustellen. Die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ist nicht der einzige Weg, um den Sachverhalt aufzuklären. Die BA kann den vom Betroffenen ausgefüllten Gesundheitsfragebogen und eingereichte Befundunterlagen durch den eigenen Ärztlichen Dienst auswerten lassen oder eine persönliche Meldung des Betroffenen zu einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst anordnen. Bevor die Agentur die Leistungen versagt oder entzieht, sind daher die weiteren Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Eine Entziehung oder Versagung der Leistungen allein aufgrund einer nicht erteilten Schweigepflichtentbindung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen, wenn der Betroffene bereit ist, auf andere Weise mitzuwirken.
Der BfDI erwartet, dass die BA seine Rechtsauffassung bei ihren Entscheidungen über die Entziehungen von Leistungen nach § 66 SGB I künftig berücksichtigt.
Quelle:
Datenschutz bei Jobcentern und Arbeitsagenturen