Aufstocker, nächster Bewilligungsabschnitt Einkommen zu hoch berechnet

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BürgB2012

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Hallo Zusammen!

Ich bin Aufstocker, der am Ende des laufenden Monats einen Abschlag und zum 15. des kommenden Monats den Restlohn erhält.
Die Restlohnzahlung, aufgrund saisonal schwankender Provisionen und Mehrarbeit, ist unterschiedlich hoch.

Nun habe ich meinen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum Juni bis November 2018 zusammen mit den EK-Nachweisen für Oktober 2017 bis März 2018 eingereicht.
Dadurch habe ich die bereits eingereichten EK-Nachweise für den letzten Bewilligungszeitraum, November 2016 bis Oktober 2017, komplettiert.
Das führte nun zu einer rückwirkenden Neuberechnung 11/2011 bis 10/2017, und Anhörung meinerseits etc. Das ist unstrittig und ok.

Das letzte Blatt des Schreibens "Anhörung einer Überzahlung" , das aus Anschreiben, Neuberechnung jeden einzelnen Monats(11/2011 bis 10/2017)
mit den jeweiligen Erstattungsbeträgen und einer Rechtsmittelbelehrung besteht, ist jedoch ein Berechnungsbogen für den kommenden Bewilligungszeitraum (06/2018 bis 11/2018).

Laut dieser Berechnung wird ein Gesamtbetrag des übersteigenden verteilbaren Einkommens i.H. von 32 EUR ausgewiesen. Für mich sieht das so aus, als erhalte ich kein weiteres ALG2.
Dieser Berechnung liegen meine gleichmäßig hohe Abschlagszahlung und ein Betrag zugrunde, der geschätzt oder ausgewürfelt wurde.
Den ich jedoch in der Saure Gurkenzeit im Sommer, mangels Mehrarbeit und niedriger Provisionzahlung,
nicht oder nur selten erreichen werde.
Das führt dazu, dass meine monatl. Fixkosten, mangels ALG2-Status und dazu gehörenden Ermäßigungen (Monatskarte, GEZ , Zuzahlung Medikamente)
um etwa 100 EUR ansteigen.

Jetzt meine Fragen:

Erhalte ich auf meinen Weiterbewilligungsantrag für 06/2018 bis 11/2018 einen gesonderten (Ablehnungs-) Bescheid?
Oder dient dieser Berechnungsbogen bereits als Ablehnung?

Wie kann ich wirksam gegen zu hoch geschätztes Einkommen vorgehen?

Vielen Dank fürs lesen......
 

BürgB2012

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Ich weiss mittlerweile, wie vermutlich das zu hoch geschätzte Einkommen errechnet wurde.
Es handelt sich um den Durchschnittsverdienst der ersten 4 Monate des laufenden Bewilligungsabschnitts,
in welchem zufällig die Provisionszahlung für die Weihnachtsverkäufe liegt.
Hätte man einen identischen Zeitraum(aus 2017) zur Berechnung des kommenden Bewilligungszeitraums heran gezogen,
hätte ich Anspruch auf ALG2.
 

RonnyX

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Hätte man einen identischen Zeitraum(aus 2017) zur Berechnung des kommenden Bewilligungszeitraums heran gezogen, hätte ich Anspruch auf ALG2.
Ich empfehle mal den ungewöhnlichen Weg:
Jetzt gleich dem WBA ein freundliches Schreiben hinterherschicken und auf die Weihnachtsverkäufe und das daraus resultierende höhere Einkommen im letzten BWZ hinweisen.

Es wäre fatal, erst den Aufhebungsbescheid abzuwarten und dann Widerspruch und die ganze Rolle machen.
 

RoxyMusic

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Meines Wissens sind bei der vorläufigen Bewilligung auf Grund schwankenden Einkommens die Einmalzahlungen nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen.
 

BürgB2012

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Danke, für eure Antworten.
Das fatale daran ist, es handelt sich um keine Einmalzahlung.Da hatte ich mich ungeschickt ausgedrückt.
Meine Abrechnung weist monatlich, eine gleichbleibend hohe Abschlagszahlung (70% des zu erwartenden Netto)aus.
Die wird zum Ende des Monats (meist) überwiesen. Danach folgt zum 15. des Folgemonats der Rest.
In der Weihnachtszeit und danach leistete ich viele Überstunden und erhielt auch mehr Provision,
als sonst. Das heisst, der "Rest" war entsprechend hoch.
Eine Zahlung ganz besonders.
In der Lohnabrechnung sind nur die Provisionszahlungen und die geleisteten Stunden(130 bis 152 bei 30stunden-Woche) getrennt aufgeführt.
Ich werde wohl RonnyX Vorschlag folgen.
Aufgrund der Überzahlung muß ich ja sowieso Stellung nehmen. Da schreibe ich noch ein paar Zeilen mehr.
Bin mal gespannt. Die haben sicher meinen Widerspruch in anderer Sache noch nicht vergessen, den ich neulich erfolgreich eingelegt hatte.
 

RoxyMusic

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Du könntest mit (1) der FH argumentieren, allerdings wäre auch (2) zu beachten:

Fachliche Weisungen § 41a SGB II

"3.2 Prognostizierte Verhältnisse

(1) Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist. Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum deshalb an Hand der bekannten und erwarteten Verhältnisse zu prognostizieren.

Das vorläufige Einkommen darf nicht um unbegründete Sicherheitszuschläge erhöht werden. Die vorläufige Berücksichtigung eines gleichbleibenden Einkommens ist zulässig, soweit der Lebensunterhalt in der Summe aus dem Einkommen und dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld gedeckt ist. Von diesem vorläufig berücksichtigten Einkommen sind die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit stets in der gesetzlich festgelegten Höhe abzusetzen.

(2) Die bei der vorläufigen Berücksichtigung des Einkommens abzusetzenden Freibeträge bei Erwerbstätigkeit stehen - soweit das Einkommen in der vorläufig berücksichtigten Höhe tatsächlich zufließt - oberhalb des Existenzminimums zur Verfügung. Die gesetzliche Regelung zur „Nichtabsetzung“ von Freibeträgen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Überschätzung des Einkommens bis zur Höhe der abgesetzten Freibeträge unschädlich ist. Ist die Differenz höher als die Freibeträge, ist der Lebensunterhalt in dem betreffenden Monat nicht sichergestellt. In diesem Fall ist das vorläufig berücksichtigte Einkommen zu reduzieren, so dass der Lebensunterhalt sichergestellt ist."
 

BürgB2012

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Zu spät. Heute habe ich den WBA -Ablehnungsbescheid im Postkasten gehabt.
Man hat, wie ich bereits vermutete, die letzten 6 Monate zur Schätzung meines künftigen Einkommens herangezogen.
Die, ich erwähnte es bereits, das größte Einkommen ausweisen.
Es ist eine ganz knappe Geschichte. Juni bis November 2017, also der Zeitraum in 2018
für den ich keine Leistungen erhalten soll, hatte ich drei Monate Anspruch auf ALG2(teilweise zurückerstatten)
und drei Monate lag ich knapp drüber(ganz zurückerstatten).

Wenn ich also Widerspruch einlege und auf diesen relevanteren Zeitraum für die künftige Schätzung des Einkommens verweise,
reicht der teilweise monatliche Anspruch aus?

Bedeutet der Ablehnungsbescheid, dass ich in den kommenden 6 Monaten keinen weiteren WBA stellen kann,
wenn ich in der Lage bin, den niedrigen Lohn nachzuweisen?
 

RonnyX

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Bedeutet der Ablehnungsbescheid, dass ich in den kommenden 6 Monaten keinen weiteren WBA stellen kann, wenn ich in der Lage bin, den niedrigen Lohn nachzuweisen?
Nein. Das bedeutet der Bescheid nicht. Ich rate dir zu Widerspruch.

In den Widerspruch unbedingt einbauen, was ich schon vorige Woche empfahl:
Jetzt gleich dem WBA ein freundliches Schreiben hinterherschicken und auf die Weihnachtsverkäufe und das daraus resultierende höhere Einkommen im letzten BWZ hinweisen.
Wieviel fehlt dir denn jetzt pro Monat durch die Ablehnung?
Viel Glück!
 
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