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Vielleicht stehe ich ja auf den Schlauch und sehe den Wald vor Bäumen nicht. Es geht um eine Kilometerpauschale die ich Ende vorherigen Jahres beantragte hatte. Es tat sich natürlich 3 Monate lang rein gar nichts, also sandte ich eine Sachstandanfrage mit Vermerk, nach 6 Monaten Untätigkeitsklage einreichen zu müssen.
Ich erhielt Antwort, daß der Bescheid noch nicht beschieden werden kann, da die Versicherung des KFZ noch nicht vorliegt. Also sandte ich diese zu. Wiederum 2 Monate später sandte ich erneut ein Schriftsatz mit anderen Anliegen, erwähnte dort aber den Antrag von vor 5 Monaten und der kommenden Untätigkeitsklage.
Man erläuterte mir, daß man angeblich bereits im Oktober den Bescheid negativ beschieden hatte. Meine Sachstandsanfrage war von Ende Dezember, indem man mir erläuterte, man braucht ja noch die Kopie der KFZ Versicherung um den Bescheid zu bearbeiten, paßt also vorne und hinten nicht.
Des Weiteren stimmt die jetzige Rechnung nicht überein. Dazu erläutere ich kurz. Weg zur Arbeit 15 Kilometer (aufgerundet, im Antrag korrekt), zurück zum Wohnort 15 Kilometer, also am Tag 30 Kilometer mit den privaten PKW. Dazu noch die Versicherung monatlich in Höhe von 25,-€ circa.
1 Tag 30 Kilometer, in der Woche 150 und im Monat 600 bei 20 Arbeitstagen = 120,-€ plus Versicherung 25,-€ = 145,-€ im Monat, die den Grundfreibetrag monatlich um 45,-€ überschreiten. Es gibt ja diesen Grundfreibetrag in Höhe von 100,-€. In der Antwort rechnete man mit 19 Arbeitstagen, auf die Frage warum 19 Arbeitstage, erhielt ich mit erneutem Schriftsatz keine Antwort.
Man berechnet aber nur 1 Fahrstrecke und zwar vom Wohnort zur Arbeitsstätte = 15 Kilometer und behauptet weiterhin steif, es sei Hin- und Rückweg. Ich fahre aber auch wieder zurück und wollte eigentlich nicht auf Arbeit übernachten in Höhe von 15 Kilometer, daß wird nicht berücksichtigt. Siehe dazu bitte Anlage I+II. Ich habe nun schon 3-mal in Schriftsätzen erwähnt, daß es am Tag 30 Kilometer sind circa, bügelt man aber immer mit §6 Abs. 1 Nr. 5 ALG II Verordnung ab. Im letzten Schreiben heißt es unter anderem:
Eben nicht, es wird nur 1 Strecke gezählt. Habe ich nun einen Denkfehler oder müßten denn nicht die tatsächlich zurückgelegten Kilometer Wohnort>Arbeitsstelle>Wohnort berücksichtigt werden? In 2 Wochen wäre es dann Zeit mit der Untätigkeitsklage, wollte hier aber nochmal Rückfrage halten, ob ich denn etwas durcheinander bringe.
Ich erhielt Antwort, daß der Bescheid noch nicht beschieden werden kann, da die Versicherung des KFZ noch nicht vorliegt. Also sandte ich diese zu. Wiederum 2 Monate später sandte ich erneut ein Schriftsatz mit anderen Anliegen, erwähnte dort aber den Antrag von vor 5 Monaten und der kommenden Untätigkeitsklage.
Man erläuterte mir, daß man angeblich bereits im Oktober den Bescheid negativ beschieden hatte. Meine Sachstandsanfrage war von Ende Dezember, indem man mir erläuterte, man braucht ja noch die Kopie der KFZ Versicherung um den Bescheid zu bearbeiten, paßt also vorne und hinten nicht.
Des Weiteren stimmt die jetzige Rechnung nicht überein. Dazu erläutere ich kurz. Weg zur Arbeit 15 Kilometer (aufgerundet, im Antrag korrekt), zurück zum Wohnort 15 Kilometer, also am Tag 30 Kilometer mit den privaten PKW. Dazu noch die Versicherung monatlich in Höhe von 25,-€ circa.
1 Tag 30 Kilometer, in der Woche 150 und im Monat 600 bei 20 Arbeitstagen = 120,-€ plus Versicherung 25,-€ = 145,-€ im Monat, die den Grundfreibetrag monatlich um 45,-€ überschreiten. Es gibt ja diesen Grundfreibetrag in Höhe von 100,-€. In der Antwort rechnete man mit 19 Arbeitstagen, auf die Frage warum 19 Arbeitstage, erhielt ich mit erneutem Schriftsatz keine Antwort.
Man berechnet aber nur 1 Fahrstrecke und zwar vom Wohnort zur Arbeitsstätte = 15 Kilometer und behauptet weiterhin steif, es sei Hin- und Rückweg. Ich fahre aber auch wieder zurück und wollte eigentlich nicht auf Arbeit übernachten in Höhe von 15 Kilometer, daß wird nicht berücksichtigt. Siehe dazu bitte Anlage I+II. Ich habe nun schon 3-mal in Schriftsätzen erwähnt, daß es am Tag 30 Kilometer sind circa, bügelt man aber immer mit §6 Abs. 1 Nr. 5 ALG II Verordnung ab. Im letzten Schreiben heißt es unter anderem:
Der genannte Betrag von 0,20EUR wird für die Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Kilometerpauschale berücksichtigt und entspricht damit der Hin- und Rückfahrt.
Eben nicht, es wird nur 1 Strecke gezählt. Habe ich nun einen Denkfehler oder müßten denn nicht die tatsächlich zurückgelegten Kilometer Wohnort>Arbeitsstelle>Wohnort berücksichtigt werden? In 2 Wochen wäre es dann Zeit mit der Untätigkeitsklage, wollte hier aber nochmal Rückfrage halten, ob ich denn etwas durcheinander bringe.