Die haben beim neuen Bescheid beim EK Zahlen genommen die ich so ganz genau nicht hab. Sieht mir so aus das die da ein EK genommen haben, das so zwischen dem wenigsten und dem meisten EK liegt was ich so im Durchschnitt habe.
So ist das nicht vorgesehen. Die müssen den Durchschnitt der letzten Monate nehmen. Steht in den FH zu § 41 a drin
(41a.19)
2) Bei schwankendem Einkommen sollte - wenn der Lebensunterhalt gesichert ist - in Anlehnung an § 41a Absatz 4 Satz 1, aber auch aus verwaltungspragmatischen Gründen, ein Durchschnitts
einkommen gebildet werden. Größere Einkommensschwankungen sind jedoch zu berücksichtigen. Ein Durchschnittseinkommen würde in diesen Fällen in Monaten mit deutlich geringerem Einkommen zu einer Bedarfsunterdeckung führen. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind gesondert zu betrachten, da diese als einmalige Einnahmen anzurechnen sind (s. Kapitel 1.3 der FW zu§ 11 – 11b).
(41a.25)
War schwankendes Einkommen der Grund für die vorläufige Entscheidung ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs grundsätzlich ein Durchschnittseinkommen für den Bewilligungszeitraum zu bilden. Das Durchschnittseinkommen wird dadurch gebildet, dass für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
Rechne mal nach und begründe eine Änderung mit obigem.
Beim alten Bescheid hatte ich für jeden einzelnen Monat ein Berechnungsblatt bekommen....Beim alten war jeder Monat einzeln und zwar die vergangenen Monate wo das JC ja mein genaues EK berechnet hat.
Dann hatte die Leistungsabteilung noch keine Ahnung, wie das geht.
Jetzt beim neuen habe ich nur eins für den Zeitraum 11.2017 - 04.2018......Jetzt beim neuen aber im Voraus mit einem vorläufigen EK.
Das ist korrekt, aber das zu Grunde gelegte EK muss entsprechend (s.o.) ermittelt werden.
Und dabei aufpassen, dass es nicht zu einer Unterdeckung kommt, da der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben darf.
Ich verstehe es so, dass das Alg und dein Nettolohn deinen Gesamtbedarf RS+KdU decken muss.
Wichtig! Wenn der jetzt abgelaufene Bescheid stimmt, solltest du die endgültige Festsetzung beantragen, falls das JC das nicht von selbst gemacht hat.