Aufrechnung zweier Darlehen und zweier Erstattungsansprüche

Leser in diesem Thema...

ostler

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Aug 2011
Beiträge
66
Bewertungen
0
Moin.
Folgendes liegt bei mir an.
Mit Bescheid vom 09.01.17 wurde mir mitgeteilt, daß das Darlehen welches ich für Dezember 2016 erhalten habe, ab Februar 2017 in monatlichen Raten nach §42a SGB 2 mit den laufenden Leistungen aufgerechnet wird. Mit Darlehensbescheid vom 07.06.16 wurde mir bereits ein Darlehen für eine Mietkaution gewährt, was derzeit auch nach oben genannten Paragraphen monatlich aufgerechnet wird (40,40€). Weiterhin werden monatlich noch 2 Erstattungsansprüche aufgerechnet (20€ und 5€).
Da ich gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hab werden mir derzeit also 65,40€ monatlich aufgerechnet.
Rückzahlungsansprüche aus Darlehen sind in §42a Abs 2 SGB II geregelt. Dort steht: Die Höhe der Tilgung beträgt 10% des maßgebenden Regelbedarfs. Eine abweichende Aufrechnung ist unzulässig. Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung durch Aufrechnung auf insgesamt 10% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit mehrere Rücktahlungsansprüche aus Darlehen mit Erstattungsansprüchen zusammentreffen, können die Rücktahlungsansprüche aus Darlehen nach §42 Abs 2 ebenfalls nur bis zur Höhe von insgesamt 10% des Regelbedarfs aufgerechnet werden.
Das Jobcenter hat natürlich meinen Widerspruch abgeschmettert, mit der Begründung, daß die Aufrechnung des Darlehensbetrag in Höhe von 10% gesetzlich geregelt ist. Des weiteren steht da wie folgt: Erfolgt parallel die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen nach §43 SGB II und Darlehen nach §42a SGB II, regelt §43 Abs 3 Satz 2 SGB II das Verhältnis von gleichzeitig verlaufenden Aufrechnungen. Eine gleichzeitige Aufrechnung nach den beiden Paragraphen ist soweit zulässig, solange die Aufrechnungen insgesamt 30% nicht überschreiten.

So, habe ich jetzt hier in nen Denkfehler oder was ist nun richtig, Paragraph 42 sagt doch eindeutig das bei 2 Darlehen die Aufrechnung nicht 10% übersteigen darf.
Sonst würde mir ja monatlich dauerhaft über 100€ fehlen würden.

MfG Matze
 

Cha

0
1. Priv. Nutzergruppe
Mitglied seit
27 Jun 2006
Beiträge
868
Bewertungen
538
1 Darlehen und 2 Forderungen gehen.

Darlehen 10%
Erste Forderung 10%
Zweite Forderung 10%

Sind insgesamt 30%

Viele Grüße

Cha
 

ostler

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Aug 2011
Beiträge
66
Bewertungen
0
Meine Forderungen sind derzeit 2 Erstattungsansprüche a 20€ und 5€, sowie ein Mietkautionsdarlehen in Höhe von 40,40€.
Also darf das 2. Darlehen aufgerechnet werden, da ich derzeit noch keine Gesamtaufrechnung von 30% habe.
Das würde doch dann aber dem Paragraph 42 widersprechen, der sagt das bei mehreren Darlehen 10% nicht überstiegen werden dürfen.
 

Makale

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
28 Jan 2013
Beiträge
3.349
Bewertungen
3.434
Nur weil ein Gesetz etwas grundlegend erlaubt, bedeutet das nicht, dass es keine weiteren zu beachtene Voraussetzungen gibt. So nun heißt es aber in § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB II "können aufrechnen". Das bedeutet es muss Ermessen ausgeübt werden.

Hier sind u.a.

- die Umstände der Erstattungsforderung,
- persönliche Verhältnisse des Betroffenen

zu berücksichtigen. Punkt 1 spielt insoweit eine Rolle, als dass gegen einen "bosgläubigen Leistungsbezieher" (zB verschwiegendes Einkommen) regelmäßig schon mal aufgerechnet wird, wobei hier jedoch auch die Höhe und Zeitraum berücksichtigt werden sollte.

Punkt 2 knüpft an § 33 SGB I an, d.h. es muss insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Jemand der zB über kein zusätzliches Einkommen oder verwertbares Schonvermögen verfügt, hat nur das zum Leben Unerlässliche. Davon kann man m.E. nach derzeit geltender Gesetzeslage allenfalls aufgrund Obliegenheitsverletzungen (§§ 31 ff. SGB II) etwas einbehalten.

Insgesamt ist m.E. der konkrete Einzellfall zu beleuchten. Keineswegs darf jedoch nur aufgrund rein fiskalischer Interessen aufgerechnet werden (was regelmäßig jedoch passiert).

Im Übrigen kann nach den Vorschriften der §§ 53 ff. SGB X immer eine individuelle Tilgungsvereinbarung getroffen werden.
 

bobby99

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
4 Jan 2012
Beiträge
154
Bewertungen
82
M.m gehören Mietkautionen zu den Kosten der Unterkunft! Daher dürfen sie NICHT aufgerechnet werden! Gibt auch schon Urteile die in diese Richtung tendieren! Darlehen widerrufen (wenn möglich) und KLAGEN! Im Regelsatz ist auch nichts für die Rückahlung einer Mietkaution enthalten!!!

1. LSG NRW hält die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen für rechtswidrig
________________________________________
Der 7. Senat des LSG NRW (Urt. v. 29.06.2017 - L 7 AS 607/17) hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen für rechtswidrig, es gebe keinen finanziellen Spielraum in den Regelleistungen für KdU-Bedarfe, die Aufrechnung sei eine Kann-Entscheidung, entscheidend gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprächen systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation.
Damit hat das erste LSG eine ganz klare Position gegen Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten abgegeben.

L 7 AS 607/17 · LSG NRW · Urteil vom 29.06.2017 ·
 

ostler

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Aug 2011
Beiträge
66
Bewertungen
0
Für keins der beiden Darlehen wurde mir eine Tilgungsvereinbarung vorgelegt, noch wurde ich zu meinen persönlichen Verhältnissen angehört. Für beide Darlehen wurde mir lediglich ein Darlehensbescheid zugestellt in dem stand das das Darlehen ab dem Folgemonat gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet wird. Das jetzige Darlehen ist bereits im Klageverfahren und Termin ist schon in einer Woche, jedoch ohne Anwalt.
Auf das Urteil vom LSG von 2017 brauche ich mich nicht beziehen, da das keine Rücksicht drauf genommen wird.
 

Makale

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
28 Jan 2013
Beiträge
3.349
Bewertungen
3.434
Du siehst es schon richtig. Darlehen nach § 42a SGB II werden nacheinander getilgt. Ob dies über einen längeren Zeitraum zulässig ist, wage ich zu bezweifeln. Hierzu haben sich bereits etliche Sozialgerichte geäußert. Meines Erachtens müsste zwischen den Aufrechnungen mindestens eine Tilgungspause von paar Monaten liegen. Es kann auch eine individuelle Tilgungsvereinbarung getroffen werden. Davon wissen jedoch die wenigstens Jobcenter, da diese Möglichkeit in den fachlichen Weisungen soweit mir bekannt nicht vorkommt. Ebenfalls besteht auch die Möglichkeit einer Stundung oder Niederschlagung.

Betreffend der anderen Aufrechnungen habe ich bereits oben etwas geschrieben. Da ich deine Verhältnisse nicht kenne, musst du das für dich selber beurteilen dagegen noch vorzugehen.

Die Aufrechnungserklärung kannst du mit einem Überprüfungsantrag anfechten und den zukünftigen Vollzug durch einen Widerspruch gegen den neuen Bewilligungsbescheid.
 

ostler

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Aug 2011
Beiträge
66
Bewertungen
0
Du siehst es schon richtig. Darlehen nach § 42a SGB II werden nacheinander getilgt. Ob dies über einen längeren Zeitraum zulässig ist, wage ich zu bezweifeln. Hierzu haben sich bereits etliche Sozialgerichte geäußert. Meines Erachtens müsste zwischen den Aufrechnungen mindestens eine Tilgungspause von paar Monaten liegen. Es kann auch eine individuelle Tilgungsvereinbarung getroffen werden. Davon wissen jedoch die wenigstens Jobcenter, da diese Möglichkeit in den fachlichen Weisungen soweit mir bekannt nicht vorkommt. Ebenfalls besteht auch die Möglichkeit einer Stundung oder Niederschlagung.

Betreffend der anderen Aufrechnungen habe ich bereits oben etwas geschrieben. Da ich deine Verhältnisse nicht kenne, musst du das für dich selber beurteilen dagegen noch vorzugehen.

Die Aufrechnungserklärung kannst du mit einem Überprüfungsantrag anfechten und den zukünftigen Vollzug durch einen Widerspruch gegen den neuen Bewilligungsbescheid.

Das heißt ich stelle einen Überprüfungsantrag zwecks der monatlichen Aufrechnungen für alle Aufrechnungen oder nur eine Bestimmte? Weil die derzeitigen Aufrechnungen laufen schon seit ca 10 Monaten wo mir nun monatlich schon 65,40€ fehlen. Ich hab monatlich mehr als genug Zahlungsverpflichtungen, mir bleiben nach sämtlichen Abzügen ca 150€,was schon extrem wenig ist.
 

Makale

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
28 Jan 2013
Beiträge
3.349
Bewertungen
3.434
Das heißt ich stelle einen Überprüfungsantrag zwecks der monatlichen Aufrechnungen für alle Aufrechnungen oder nur eine Bestimmte? Weil die derzeitigen Aufrechnungen laufen schon seit ca 10 Monaten wo mir nun monatlich schon 65,40€ fehlen. Ich hab monatlich mehr als genug Zahlungsverpflichtungen, mir bleiben nach sämtlichen Abzügen ca 150€,was schon extrem wenig ist.

Wenn du dich gegen alle wenden magst, dann greifst du alle an.

Stelle mal am besten alle Aufrechnungsbescheide hier ein. Die sind bestimmt (teils) sowieso rechtswidrig. Ich helfe dir dann bei der Formulierung.
 

ostler

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Aug 2011
Beiträge
66
Bewertungen
0
Die Schreiben mit Nummer 1 gehören zusammen. Da wo Mietkaution drauf steht ist das wo gerade die Klage läuft.
Die anderen 2 aufrechnungen (20,00€ und 5,00€) habe ich hier nicht mit hochgeladen, da ich für diese eine Anhörung damals erhalten habe und und auch vorgeschlagen habe das diese 25,00€ aufgerchnet werden.
 

Anhänge

  • img20171126_16064978.pdf
    253,3 KB · Aufrufe: 196
  • img20171126_16075581.pdf
    171 KB · Aufrufe: 203
  • img20171126_16045665.pdf
    180 KB · Aufrufe: 199

Makale

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
28 Jan 2013
Beiträge
3.349
Bewertungen
3.434
Es geht also um ein Darlehen in Höhe von 734 €, welches auf 234 € gemindert und seit Februar dieses Jahres aufgerechnet wird bzw. wurde?

Wo ist hierzu der Darlehensbescheid? Eigentlich müssten die 234 € doch bereits getilgt sein, wenn ab 02/2017 mit 10% aufgerechnet wurde?

So richtig sehe ich nicht durch. Kläre mich mal bitte auf was derzeit neben den 20 und 5 € getilgt wird. Die Tilgung der Mietkaution hat aufschiebende Wirkung. Erzähl mir nicht die vollziehen den Mietkautionsbescheid trotz Klage?
 

ostler

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Aug 2011
Beiträge
66
Bewertungen
0
Es geht also um ein Darlehen in Höhe von 734 €, welches auf 234 € gemindert und seit Februar dieses Jahres aufgerechnet wird bzw. wurde?

Wo ist hierzu der Darlehensbescheid? Eigentlich müssten die 234 € doch bereits getilgt sein, wenn ab 02/2017 mit 10% aufgerechnet wurde?

So richtig sehe ich nicht durch. Kläre mich mal bitte auf was derzeit neben den 20 und 5 € getilgt wird. Die Tilgung der Mietkaution hat aufschiebende Wirkung. Erzähl mir nicht die vollziehen den Mietkautionsbescheid trotz Klage?

Derzeit werden insgesamt 65,40€ aufgerechnet, auf einem der beiden Bescheide steht drauf 40,40€ monatliche Aufrechnung und dieses Darlehen wird momentan abgezogen. Ich weiß jetzt nich welcher Bescheid von beiden das ist, da ich über das Handy reinschauen und die Bescheide somit nicht im Anhang sehe
 

Makale

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
28 Jan 2013
Beiträge
3.349
Bewertungen
3.434
So wie ich das verstehe wird also das Mietkautionsdarlehen aufgerechnet, obwohl der Bescheid gar nicht bestandskräftig ist. Wurde im Widerspruchsbescheid oder seperat die sofortige Vollziehung angeordnet? Falls nicht, dann ist der Vollzug der Aufrechnung rechtswidrig. Sollte dem so sein, dann kannst du alle einbehaltenen Beträge zurückfordern.

Rein interessenshalber: Warum klagst du gegen den Darlehensbescheid? Mit welcher Begründung?
 

ostler

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Aug 2011
Beiträge
66
Bewertungen
0
So wie ich das verstehe wird also das Mietkautionsdarlehen aufgerechnet, obwohl der Bescheid gar nicht bestandskräftig ist. Wurde im Widerspruchsbescheid oder separat die sofortige Vollziehung angeordnet? Falls nicht, dann ist der Vollzug der Aufrechnung rechtswidrig. Sollte dem so sein, dann kannst du alle einbehaltenen Beträge zurückfordern.

Rein interessenshalber: Warum klagst du gegen den Darlehensbescheid? Mit welcher Begründung?

Hätte ich weiter oben schon geschrieben. Bei zwei Darlehensaufrechnungen darf bei beiden zusammen die Aufrechnung nicht höher als 10% sein, so hab ich den Gesetzestext verstanden. Das Jobcenter ist jedoch der Meinung sie könne unabhängig davon mir trotzdem insgesamt 30% der Regelleistung kürzen, also für beide Aufrechnung jeweils 10% berechnen. Auch würde ich in keinem der beiden Fälle darüber in Kenntnis gesetzt das diese dann sofort mit der Regelleistung aufgerechnet werden, das erfuhr ich erst mit dem Bescheid. Es erfolgte auch keine Anhörung zu meinen persönlichen Verhältnissen oder sonst was.
 

Makale

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
28 Jan 2013
Beiträge
3.349
Bewertungen
3.434
Es ist wirklich schwer hier durchzusehen bei den marginalen Infos.

Gegen das Mietkautionsdarlehen wurde sich also nicht gewendet. Dieses wurde ab Juli 2016 aufgerechnet. Es dürfte getilgt sein.
Dennoch werden weiterhin 10% abgezogen, da nun das andere Darlehen abgezogen wird, obwohl sich hiergegen Widerspruch und Klage richtet. Im Übrigen ist das Klageziel entfallen, da keine 2 Darlehen gleichzeitig mehr getilgt werden können. Es ist ja nur noch 1 Darlehen offen.

Nun ja dies kannste ja bei Gericht vorbringen und eine Missachtung der aufschiebenden Wirkung rügen.
 

ostler

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Aug 2011
Beiträge
66
Bewertungen
0
Es ist wirklich schwer hier durchzusehen bei den marginalen Infos.

Gegen das Mietkautionsdarlehen wurde sich also nicht gewendet. Dieses wurde ab Juli 2016 aufgerechnet. Es dürfte getilgt sein.
Dennoch werden weiterhin 10% abgezogen, da nun das andere Darlehen abgezogen wird, obwohl sich hiergegen Widerspruch und Klage richtet. Im Übrigen ist das Klageziel entfallen, da keine 2 Darlehen gleichzeitig mehr getilgt werden können. Es ist ja nur noch 1 Darlehen offen.

Nun ja dies kannste ja bei Gericht vorbringen und eine Missachtung der aufschiebenden Wirkung rügen.

Das Mietkautionsdarlehen wird derzeit noch aufgerechnet, die 16 Monate sind noch nicht rum. Es wurde nicht sofort aufgerechnet, da damals noch ein Widerspruchsverfahren lief da wohl die Gesetzeslage da noch anders war. Es wurde ab November oder Dezember 2016 angefangen aufzurechnen. Das andere Darlehen wurde nach Einkommensanrechnung auf 234,56€ reduziert. Dagegen läuft die Klage, weil somit dann 2 Darlehen bei der Aufrechnung aufeinandertreffen und zu jeweils 10%, also insgesamt 20% aufgerechnet werden, was ja aber meines Erachtens nicht rechtens ist.
 

Makale

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
28 Jan 2013
Beiträge
3.349
Bewertungen
3.434
Das Mietkautionsdarlehen wird derzeit noch aufgerechnet, die 16 Monate sind noch nicht rum. Es wurde nicht sofort aufgerechnet, da damals noch ein Widerspruchsverfahren lief da wohl die Gesetzeslage da noch anders war. Es wurde ab November oder Dezember 2016 angefangen aufzurechnen. Das andere Darlehen wurde nach Einkommensanrechnung auf 234,56€ reduziert. Dagegen läuft die Klage, weil somit dann 2 Darlehen bei der Aufrechnung aufeinandertreffen und zu jeweils 10%, also insgesamt 20% aufgerechnet werden, was ja aber meines Erachtens nicht rechtens ist.

Warum bist du damit nicht früher rausgerückt?

Die Gesetzes- und Rechtslage ist doch eindeutig.

Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung durch Aufrechnung auf insgesamt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. (FW der BA zu § 42a SGB II Rz. 42a.13)

Hat das Gericht nicht mal einen Hinweis Richtung Jobcenter gegeben? Die sollen mal aufhören sich die Gesetze nach Belieben zurecht zu biegen, zu mal dein Jobcenter gemäß § 44b Abs. 3 SGB II an diese Weisung gebunden ist. Sie haben das zu befolgen was da drin steht (sie haben grundsätzlich immer Weisungen der BA zu befolgen, es sei denn eine Weisung ist offensichtlich gesetzeswidrig). Da bedarf es eigentlich kein Klageverfahren...
 

ostler

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Aug 2011
Beiträge
66
Bewertungen
0
Warum bist du damit nicht früher rausgerückt?

Die Gesetzes- und Rechtslage ist doch eindeutig.



Hat das Gericht nicht mal einen Hinweis Richtung Jobcenter gegeben? Die sollen mal aufhören sich die Gesetze nach Belieben zurecht zu biegen, zu mal dein Jobcenter gemäß § 44b Abs. 3 SGB II an diese Weisung gebunden ist. Sie haben das zu befolgen was da drin steht (sie haben grundsätzlich immer Weisungen der BA zu befolgen, es sei denn eine Weisung ist offensichtlich gesetzeswidrig). Da bedarf es eigentlich kein Klageverfahren...

Zitat Widerspruchsbescheid:

Das Jobcenter hat natürlich meinen Widerspruch abgeschmettert, mit der Begründung, daß die Aufrechnung des Darlehensbetrag in Höhe von 10% gesetzlich geregelt ist. Des weiteren steht da wie folgt: Erfolgt parallel die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen nach § 43 SGB II und Darlehen nach § 42a SGB II, regelt § 43 Abs 3 Satz 2 SGB II das Verhältnis von gleichzeitig verlaufenden Aufrechnungen. Eine gleichzeitige Aufrechnung nach den beiden Paragraphen ist soweit zulässig, solange die Aufrechnungen insgesamt 30% nicht überschreiten.

Das ist die Begründung des Jobcenter.

@makale
Die fachlichen Weisungen wurden ja im August 2016 neu aufgelegt, davor war die Gesetzeslage wohl ehr Alg2 freundlicher.
 

humble

0
1. Priv. Nutzergruppe
Mitglied seit
10 Feb 2014
Beiträge
1.965
Bewertungen
6.491
AW: Aufrechnung zweier Darlehen und zweier Erstattungsansprüche

@ostler

Bezüglich des Kautionsdarlehens schau Dir die lnks an:

BSG: Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II-Bezug ist unzulassig | LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.

Vorschlag einer bundesweiten Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums

Auch Jobcenter sieht ein: Das Existenzminimum ist das Existenzminimum >> Regensburg Digital

Abhängig Deiner Fallkonstellation hast Du verschiedene Möglichkeit. Z.B. das Ende der Aufrechnung, wie bobby99 schon schrieb, oder sogar die Rückerstattung der bereits aufgerechneten Beträge. Bei tacheles in dem link gibt es entsprechende Beispiele.
 

ostler

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Aug 2011
Beiträge
66
Bewertungen
0
So, die Niederschrift des SG zur mündlichen Verhandlung ist da, konnte leider aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen. Ich zitiere mal.
"Der Vorsitzende weist daraufhin, das die Rückzahlung von Darlehen monatlich auf 10% begrenzt ist. Dies umfasst jedoch nicht Erstattungsforderungen, die sich nach einer anderen Rechtsvorschrift richten und die bis zu insgesamt 30% der Regelleistung aufgerechnet werden können. Das heißt die beiden Erstattungsforderungen, die vom Kläger in Höhe von 20€ bzw 5€ monatlich zu erfüllen sind, werden von der Verrechnung des Darlehens nicht berührt. Des weiteren regt der Vorsitzende an, den doppelt aufgerechneten Betrag in Höhe von 40,90€ für Februar 2017 an den Kläger wieder auszuzahlen was dann allerdings die Abzahlungsdauer um einen Monat verlängert. Die Beklagsvertreterin erklärt folgendes: der Kläger erhält für den Monat Februar 2017 40,90€ wieder ausbezahlt mit dem ausdrücklichen Hinweis, das dies zur Verlängerung des Aufrechnung seit Raumes von einem Monat führt. Im Übrigen erkennt die Beklagte an, das auch in Zukunft nur mit max 10% der Regelleistung bezüglich der Darlehen aufgerechnet werden wird. Die ausstehenden Erstattungaforderungen sind davon aber unabhängig. Vorgespielt und genehmigt. Beschluss: Die Verhandlung wird vertagt, neuer Termin ergeht von Amts wegen. Ende"

Im Anschreiben wird um Mitteilung gebeten ob der Rechtsstreit damit erledigt ist.
So kann ich nun der Annahme gehen das ich im Recht war und die Aufrechnung von 2 Darlehen zu je 10% nicht rechtens ist bzw wahr.
 
Oben Unten