CanisLupusGray
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Hallöchen Zusammen,
Zuächst erst einmal einen schönen Dritten Advent an die geneigten Leser.
Hier die Fakten:
Die DRV Mitteldeutschland hat gegenüber Frau CanaLupa einen Anspruch auf geschuldete Pflichtbeiträge nach 2 Nr. 10 SGB VI in Höhe von etwa 1.500 EUR.
Zum 24.09.2008 bewilligt die DRV Frau CanaLupa eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.04.2008 in Höhe von etwa 660 EUR. Die Rente wird ab dem 01.11.208 laufend am Monatsende gezahlt.
Für die Zeit vom 01.04. 2018 bis zum 31.10.2018 beträgt die Nachzahlung etwa 4.500 EUR. Die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt, da zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären sind (z.B. Krankenkasse, AfA, Träger der Sozialhilfe, Arbeitgeber).
Am 02.11.2018 teilt die DRV Mitteldeutschland Frau CanaLupa mit, dass keine Nachzahlung stattfinden wird, das das Kommunale Jobcenter Erstattungsanspruch auf die ca. 4.500 EUR erhoben hat.
Nun, natürlich kurz vor Weihnachten schreibt die DRV (Bescheid) Frau CanaLupa, sie beabsichtige die Beträgsforderung auf die laufenden Rentenzahlungen aufzurechnen und ab dem 01.01.2019 jeweils nur noch die Hälfte (331 EUR) der Rente auszuzahlen.
Die Anhörung hierzu ist bei der ganzen Aufregung um das Überbrückungsgeld im November 2018 untergegangen. :-(
Herr CanisLupusGray bezieht Leistungen nach dem SGB II (EU-Rente von Frau CanaLupa wird dort als Einkommen berücksichtigt).
Nun unsere Fragen:
1.) Hätte die DRV die Beitragsforderung nicht auf die Nachzahlung anrechnen können? M.M.n. ja nach §51(1) SGB I, §54(2) SGB I. oder
2.) gibt es da einen Vor- / Nachrang bei der Geltendmachung von Ansprüchen? Erst der Eine, dann der Andere ...
Nätürlich soll die DRV ihre Beiträge bekommen, auch wenn die damals wegen einer Gesetzeslücke entstanden sind und das Gesetz mittlerweile "berichtigt" wurde. Für Frau CanaLupa wäre die Auf- / Verrechnung mit der Nachzahlung natürlich schmerzfrei gewesen. Aber das ganze mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnen zu wollen, tut nun mal richtig weh.
3.) Hat die DRV ggf. mit der -wenn möglich- unterlassenen Auf- / Verrechnung der Nachzahlung ihren Anspruch gegenüber Frau CanaLupa verwirkt?
Wir würden uns über sachdienliche Meinungen freuen, auch wenn man sich während der Adventszeit lieber um etwas anderes kümmern sollte, aber Ämter und Behörden in D-Land kennen da keine Schonzeit.
Beste Grüße und Kerzen aus dem Wald
CanisLupusGray
Zuächst erst einmal einen schönen Dritten Advent an die geneigten Leser.
Hier die Fakten:
Die DRV Mitteldeutschland hat gegenüber Frau CanaLupa einen Anspruch auf geschuldete Pflichtbeiträge nach 2 Nr. 10 SGB VI in Höhe von etwa 1.500 EUR.
Zum 24.09.2008 bewilligt die DRV Frau CanaLupa eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.04.2008 in Höhe von etwa 660 EUR. Die Rente wird ab dem 01.11.208 laufend am Monatsende gezahlt.
Für die Zeit vom 01.04. 2018 bis zum 31.10.2018 beträgt die Nachzahlung etwa 4.500 EUR. Die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt, da zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären sind (z.B. Krankenkasse, AfA, Träger der Sozialhilfe, Arbeitgeber).
Am 02.11.2018 teilt die DRV Mitteldeutschland Frau CanaLupa mit, dass keine Nachzahlung stattfinden wird, das das Kommunale Jobcenter Erstattungsanspruch auf die ca. 4.500 EUR erhoben hat.
Nun, natürlich kurz vor Weihnachten schreibt die DRV (Bescheid) Frau CanaLupa, sie beabsichtige die Beträgsforderung auf die laufenden Rentenzahlungen aufzurechnen und ab dem 01.01.2019 jeweils nur noch die Hälfte (331 EUR) der Rente auszuzahlen.
Die Anhörung hierzu ist bei der ganzen Aufregung um das Überbrückungsgeld im November 2018 untergegangen. :-(
Herr CanisLupusGray bezieht Leistungen nach dem SGB II (EU-Rente von Frau CanaLupa wird dort als Einkommen berücksichtigt).
Nun unsere Fragen:
1.) Hätte die DRV die Beitragsforderung nicht auf die Nachzahlung anrechnen können? M.M.n. ja nach §51(1) SGB I, §54(2) SGB I. oder
2.) gibt es da einen Vor- / Nachrang bei der Geltendmachung von Ansprüchen? Erst der Eine, dann der Andere ...
Nätürlich soll die DRV ihre Beiträge bekommen, auch wenn die damals wegen einer Gesetzeslücke entstanden sind und das Gesetz mittlerweile "berichtigt" wurde. Für Frau CanaLupa wäre die Auf- / Verrechnung mit der Nachzahlung natürlich schmerzfrei gewesen. Aber das ganze mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnen zu wollen, tut nun mal richtig weh.
3.) Hat die DRV ggf. mit der -wenn möglich- unterlassenen Auf- / Verrechnung der Nachzahlung ihren Anspruch gegenüber Frau CanaLupa verwirkt?
Wir würden uns über sachdienliche Meinungen freuen, auch wenn man sich während der Adventszeit lieber um etwas anderes kümmern sollte, aber Ämter und Behörden in D-Land kennen da keine Schonzeit.
Beste Grüße und Kerzen aus dem Wald
CanisLupusGray