Aufhebungsvertrag unterschrieben, Sperrfrist 12 Wochen,muß ich mich nach 4 Wochen selbst krankenversichern?

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bbhansi

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Hallo Zusammen, ich habe zu diesem Thema einige unterschiedliche und zum Teil widersprüchliche Aussagen gefunden und finde die Antwort daher noch nicht ganz klar.

In meinem Fall kündigt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen an (ich habe einen Aufgebungsvertrag unterzeichnet, da der Job für mich nicht mehr tragbar war) und weist darauf hin, dass in der Zeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, keine Krankenversicherung durch die Agentur besteht.

Es gibt jedoch einige Aussagen, die besagen, dass nach Ablauf der vierwöchigen Nachleistung durch die bisherige Krankenkasse auch bei einer Sperrzeit ab Woche 5 die Versicherung durch die Agentur übernommen werde. Dies scheint mir nach der Aussage oben ("keine KV, wenn kein ALG-Anspruch besteht") nicht so zu sein.

Nun weiß ich also nicht sicher, wie es ab Woche 5 aussieht.

Zudem ist es in meinem Fall voraussichtlich so, dass ich 6 Wochen nach Beendigung des Arbeitsvertrags eine neue Stelle antreten werde. Nach meinem Verständnis greift dann auch die 4-wöchige Nachleistungspflicht der bisherigen Versicherung nicht und man muss sich für den kompletten Zeitraum von 6 Wochen freiwillig versichern. Weiß jemand, ob das so korrekt ist?

Besten Dank im Voraus für mögliche Antworten...

Benni
 

carlchen

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Moin,

wenn es dir nur um die Krankenversicherung geht, solltest du
bei deinem örtlichen Jobcenter mal nen ALG 2 Antrag stellen.

Bekommst zwar eine 30% Sanktion wegen der Aufhebung deines
Arbeitsverhältnisses, aber die Krankenversicherung läuft weiter.

MfG
Carlchen
 

bbhansi

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Danke für die Antwort! ALG2 würde ich nicht erhalten, man würde mich sicherlich zunächst einmal den bestehenden Bausparvertrag auflösen lassen.

Mir geht es darum, versorgt/krankenversichert zu bleiben und nicht nach einigen Wochen Rechnungen von Ärzten zu erhalten, da die KV einen Arzttermin oder Medikamente nicht gezahlt hat.

Daher ist für mich wichtig, ob ich die KV ab Woche 5 selbst zahlen muss oder nicht. Und, falls ich selbst zahlen muss, gehe ich davon aus, für die volle Dauer der Arbeitslosigkeit inkl. der 4 Wochen zahlen zu müssen, die zunächst durch die Nachleistung gedeckt wären (es aber nicht mehr zu sein scheinen, sobald die Arbeitslosigkeit länger als 4 Wochen dauert).
 

Fairina

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Warum war die Situation nicht mehr tragbar. Und bitte, bitte NIEMALS einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Diese Griff in die Trickkiste geht so gut wie fast immer zu Lasten des AN .
 

Katzenfan

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In meinem Fall kündigt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen an (ich habe einen Aufgebungsvertrag unterzeichnet, da der Job für mich nicht mehr tragbar war) und weist darauf hin, dass in der Zeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, keine Krankenversicherung durch die Agentur besteht.
Das kann aber nicht sein!

Beim Ruhen wegen einer Sperrzeit trat der KV-Schutz bisher ab dem zweiten Monat des Ruhens durch die Fiktion des Alg-Bezugs ein. Der während des Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherte Arbeitslose war im ersten Monat grundsätzlich durch den nachgehenden Versicherungsschutz des § 19 Abs. 2 SGB V beitragsfrei gesichert.
Quelle: siehe Anhang!

... und es ist auch NICHT neu, dass ab dem 2. Sperrzeitmonat der ALG-Bezug "fingiert" wird, damit eben Versicherungspflicht und damit der Krankenversicherungsschutz greift. Die KV-Beiträge werden dann wohl von der AfA gezahlt oder fallen gar nicht an.

NEU ist seit 01.08.2017, dass der ALG-Bezug vom BEGINN des Ruhens (wegen Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung) fingiert wird, damit auch freiwillig gesetzlich und privat Krankenversicherte den Beitrag für den 1. Monat des Ruhens nicht selbst tragen müssen. Der "nachgehende Versicherungsschutz" spielt also in diesem Zusammenhang nun keine Rolle mehr.

Das Problem [bezüglich der freiwillig und privat Versicherten] hat der Gesetzgeber seit 1.8.2017 auf einfache und faire Weise gelöst. Der Bezug von Alg wird zukünftig in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beim Ruhen wegen einer Sperrzeit vom Beginn des Ruhens an fingiert.
Zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende des Ruhens wird die kostenlose KV jetzt nahtlos hergestellt. Allerdings setzt das voraus, dass der Arbeitslose sich persönlich arbeitslos meldet, einen Antrag auf Alg stellt, die Anwartschaft für den Anspruch erfüllt und verfügbar ist (§ 137 Abs. 1 und § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Fehlt es an einer der genannten Voraussetzungen, tritt bis zur Nachholung von Antrag und Meldung kein KV-Schutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ein, weil ein nicht existenter Anspruch nicht ruhen kann.

Quelle: siehe Anhang!

Der erwähnte § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besagt:

Versicherungspflichtig sind
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,


Die AfA hat also unrecht. Im Zweifel kannst Du auch bei Deiner Krankenkasse nachfragen.
 

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Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
In meinem Fall kündigt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen an (ich habe einen Aufgebungsvertrag unterzeichnet, da der Job für mich nicht mehr tragbar war) und weist darauf hin, dass in der Zeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, keine Krankenversicherung durch die Agentur besteht.
Ist korrekt, da du bisher wohl noch gar keinen Bewilligungsbescheid hast.
kein Anspruch/keine Bewilligung = keine KV
Es gibt jedoch einige Aussagen, die besagen, dass nach Ablauf der vierwöchigen Nachleistung durch die bisherige Krankenkasse auch bei einer Sperrzeit ab Woche 5 die Versicherung durch die Agentur übernommen werde.
Ist (unter Berücksichtigung der von @Katzenfan erwähnten Neuregelung) korrekt, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt, ob mit Sperrzeit oder ohne.
Beim Ruhen wegen einer Sperrzeit trat der KV-Schutz bisher ab dem zweiten Monat des Ruhens durch die Fiktion des Alg-Bezugs ein. Der während des Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherte Arbeitslose war im ersten Monat grundsätzlich durch den nachgehenden Versicherungsschutz des § 19 Abs. 2 SGB V beitragsfrei gesichert.
Quelle: siehe Anhang!

Dies scheint mir nach der Aussage oben ("keine KV, wenn kein ALG-Anspruch besteht") nicht so zu sein.
Du übersiehst den Unterschied zwischen "kein Anspruch" und "Sperrzeit". Für Letztere muss gerade ein Anspruch bestehen, sonst gäbe es nichts zu sperren.
Nach meinem Verständnis greift dann auch die 4-wöchige Nachleistungspflicht der bisherigen Versicherung nicht und man muss sich für den kompletten Zeitraum von 6 Wochen freiwillig versichern. Weiß jemand, ob das so korrekt ist?
Ist korrekt, wenn kein Anspruch besteht.
Ist nicht korrekt, wenn ein Anspruch besteht, aber eine Sperrzeit verhängt wurde.

Achte also daruf, dass du einen Bescheid bekommst, auch wenn da kein Geld kommen sollte.
Wobei auch Sperrzeiten rechtswidrig sein können, aber das ist mit den vorliegenden Infos nicht abzuschätzen.
 
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