Zulassung zur Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung
Wenn es in deinem Beruf eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung gibt, wirst du nach §43 Berufsbildungsgesetz nur zur Prüfung zugelassen, wenn du folgende Nachweise erbringen kannst:
Dein Ausbildungsverhältnis wurde bei der zuständigen Stelle, also zum Beispiel bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer eingetragen. Das ist immer der Fall, wenn dein Ausbildungsvertrag abgestempelt wurde.
Die zweite Voraussetzung ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung.
Der Nachweis deiner praktischen Berufsausbildung sind deine Berichtshefte. Die schriftlichen Ausbildungsnachweise müssen vollständig sein. Deine Berichtshefte müssen also komplett ausgefüllt und unterschrieben sein und der zuständigen Stelle also zum Beispiel der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer vorliegen.
Du musst außerdem die laut Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit für deinen Beruf abgeleistet haben. Falls du die Berufsausbildung verkürzt hast natürlich nur die gekürzte Zeit. Die vorgeschriebene Ausbildungszeit hast du dann abgeleistet, wenn dein Ausbildungsverhältnis nicht mehr als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Das ist immer dann der Fall, wenn du deine Ausbildung normal im September begonnen hast und du im Sommer Prüfung machst.
In folgenden Fällen kann es passieren, dass dir Ausbildungszeit fehlt:
Du hast deine Ausbildung später begonnen, und sie endet erst mehr als zwei Monate nach dem letzten Prüfungstermin.
Du hast im September begonnen, aber während der Berufsausbildung durch einen Ausbildungsplatzwechsel Zeit verloren, die an deine Ausbildungszeit hinten angehängt werden muss.
Du warst häufig und lange krank.
Du wurdest kurz vor der Prüfung gekündigt oder hast selber gekündigt und kannst deine Ausbildung nicht beenden.
In all diesen Fällen gilt: Nimm Kontakt zur zuständigen Stelle, also zum Beispiel zur Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer auf. Wenn dir nicht mehr als zehn Prozent der Ausbildungszeit fehlen, kannst du zugelassen werden! Die zehn Prozentregel bezieht sich dabei bei einer 3-jährigen Ausbidungszeit auf den Zeitraum von 34 Monaten. Es dürfen einem Azubi also maximal 3,4 Prozent an Ausbildungszeit fehlen. Allerdings wird immer der Einzelfall geprüft. Konnten z.B. in der fehlenden Ausbildungszeit wichtige Ausbildungsinhalte nicht vermittelt werden, kann keine Zulassung erfolgen.