Aufgrund welcher Rechtsgrundlage muß die Agentur für Arbeit auch ohne Arbeitsbescheinigung Arbeitslosengeld 1 (ALG1) zahlen?

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Der Unbeugsame

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Hallo zusammen,

hier:


ist zu lesen:

Dieses Vorgehen sollten Arbeitslose nicht ohne Weiteres tolerieren! Es ist in erster Linie die Pflicht des Arbeitgebers, eine korrekte Arbeitsbescheinigung vorzulegen. Stellt dieser das Dokument nicht aus, muss die Arbeitsagentur sich grundsätzlich mit den ihr vorliegenden Informationen begnügen oder selbst ermitteln. Auf dieser Grundlage hat sie zumindest vorläufig das Arbeitslosengeld auszuzahlen. Leider ist die Behörde oft anderer Auffassung und muss daher erst durch anwaltliches Schreiben überzeugt werden.

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Aus welcher Rechtsgrundlage geht das bitte hervor?

Danke Euch.

Schöne Grüße


DU
 
Ganz explizit ist das nicht geregelt, kann aber wiefolgt hergeleitet werden: der Arbeitgeber ist ja nach § 312 I 1 SGB III zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung verpflichtet. Ggf. kann gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden (§ 404 II Nr. 19 Alt. 2 SGB III).

Wenn der AG seinen Pflichten trotz Aufforderung durch den Antragsteller/Arbeitnehmer nicht nachkommt sollte dies ein wichtiger Grund dafür sein dass dem Antragsteller die Mitwirkung nicht zugemutet werden kann; es besteht dann insoweit keine Mitwirkungspflicht mehr. Dies ergibt sich aus § 65 I Nr. 2 SGB I. M. E. kommt auch noch § 65 I Nr. 3 SGB I in Betracht, da der Leistungsträger sich die Arbeitsbescheinigung dann leichter als der Antragsteller besorgen kann. Schließlich kann er ein Bußgeldverfahren anstoßen, der Antragsteller nicht (§ 405 I Nr. 3 SGB III).
 
Hallo zusammen,

ich hatte bereits Ende März die Arbeitsbescheinigung vom ehemaligen AG angefordert. Diese lag bis Ende letzter Woche noch immer nicht vor, daher forderte ich diese erneut bei dem ehemaligen AG an und verwies auf mögliche Schadensersatzansprüche und ein mögliches Bußgeldverfahren seitens der BA .

Die BA schrieb ich ebenfalls an, dass diese bitte ein Bußgeldverfahren gegen meinen ehemaligen AG eröffnen sollen, da ich eben meiner Mitwirkungspflicht bereits nachgekommen bin und entsprechende E-Mails der BA vorgelegt habe. Darüber hinaus forderte ich die BA auf, mir AlG I vorläufig auszuzahlen, da der BA zumindest Entgeltnachweise vom ehemaligen AG vorliegen und auch die Arbeitsbescheinigung von dem AG vorliegt, bei dem ich davor gearbeitet habe und das im Zeitraum der letzten 12 Monate lag.

Heute erhalte ich einen Brief von der BA , in dem steht:

"zur Prüfung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld benötige ich von Ihnen folgende Unterlage:
Arbeitsbescheinigung von ...
für die Zeit vom ... bis ...
Bitte reichen Sie diese bis zum ... bei mir ein. Hierzu sind Sie nach § 60 Absatz 1
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet.
Wenn Sie dieser Aufforderung bis zu dem genannten Termin nicht nachkommen, muss ich
die Versagung des Arbeitslosengeldes prüfen."

§ 60 (1) SGB I ergibt doch diesbzgl. keinen Sinn, oder!?

Auch bin ich ja nachweislich meiner Mitwirkungspflicht, nun wiederholt, nachgekommen.

Was soll ich da bitte noch tun, außer den AG aufzufordern?

O. g. Schreiben ist kein Bescheid, der Rechtsbehelf fehlt. Also Widerspruch oder Einspruch einlegen kann, darf, soll, muss ich nicht?

Was kann ich bitte noch tun?

Danke Euch.

Schöne Grüße

DU
 
Was kann ich bitte noch tun?
Ich kann nur schreiben, was ich tun würde:
Ich würde als Antwort auf dieses Schreiben nochmal auf meine Schreiben vom... verweisen und auch nochmal klarstellen, dass es mir nicht möglich war, den AG zu zwingen.
Ich würde auf den § 312 SGB III verweisen.
Ich würde dem AG das Formular zur Arbeitsbescheinigung zuschicken und eine Frist setzen.
Das würde ich auch der AfA mitteilen, damit die weiß, dass ich mich weiterhin bemühe.
muss ich die Versagung des Arbeitslosengeldes prüfen."
Erstmal prüfen muss er.
Ich würde also immer reagieren, d.h. mitwirken. Irgendwann ist auch für dich die Grenze der Mitwirkung erreicht. § 65 SGB I.

Ende März hast du erstmalig angefordert? Dann ist der AG noch nicht lange säumig.
Bis wann hast du dort gearbeitet?

Warum machst du zum gleichen aktuellen Thema mehrere neue Beiträge auf?
 
Erst gings nur um die AB, jetzt gehts auch und primär um Mitwirkung + evtl. Versagung.

Ist ein Bescheid ohne Rechtsbehelf eigentlich rechtswirksam?
 
Hallo Ihr Lieben,
ich hatte es vor Jahren so gehandelt (auf Anraten der AfA ) dass ich ein Einschreiben Rückschein mit Fristsetzung an den alten Arbeitgeber geschickt habe. Ist mir persönlich auch immer lieber so weil die Unterschrift des Einschreiben Annehmenden auf dem Rückschein steht.

Damals sagte mir die AfA sollte dann nichts kommen, so würden sie den Arbeitgeber mit Strafandrohung anmahnen.

Gruß von Katzenstube
 
Auch wenn ein Einschreiben Rückschein noch immer eine höhere Beweiskraft hat, aber wiederholte Mails an verschiedene dienstliche Mailadressen mit der AfA in Cc ... sollte doch eigentlich auch reichen, oder!?
 
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