Aufgabenteilung bei ALG I plus ALG II (Aufstockend)

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Samsara

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Wie in jedem Jahr um diese Zeit, laufen in vielen Betrieben „Entlassungswellen“ zum Jahresende und man weiß nie, ob man diesmal auch bei denen ist, die gehen müssen, oder ob man noch bleiben kann. Vorsorglich schon einmal ein paar Fragen zum Eintritt des "schlimmsten Falls":

Wie ist das, wenn man zwar jahrelang in einem Betrieb beschäftigt war und Anspruch auf ALG I erworben hat, dieses aber aufgrund eines niedrigen Gehalts nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern; man also gezwungen ist, mit ALG II aufzustocken?

Klar ist:

  • Sobald einem die Kündigung tatsächlich vorliegt (z.B. Kündigung vom 30. September zum 31. Dezember),

  • muss man sich bei der AfA arbeitssuchend melden (z.B. am 01. Oktober),

  • bekommt die entsprechenden Unterlagen und Formulare zur Antragsstellung
    und einen Abgabetermin, damit man sich arbeitslos melden kann,wenn es so weit ist
    (z.B. am 02. Januar)

Wann sollte der ALG II-Antrag auf Aufstockung gestellt werden???

  • Gleich zusammen mit der „Arbeitssuchend“-Meldung (z.B. am 01. Oktober)?

  • Oder erst zeitgleich bei Abgabe der Anträge auf ALG I (z.B. am 02. Januar)?

  • Oder erst später, wenn einem der ALG I – Bewilligungsbescheid vorliegt?
Wie sieht in einer Optionskommune die Aufgabenverteilung aus? Für das ALG I ist die AfA zuständig, für die KdU das JC, oder?
Bei uns sind AfA und JC in zwei ganz verschiedenen Gebäuden untergebracht, die weit voneinander entfernt liegen und strikt voneinander getrennt sind.

Wer übernimmt in einer Optionskommune die Arbeitsvermittlung: AfA oder JC?
Mir wäre die Vermittlung durch die AfA natürlich als ALG I – Empfänger sehr viel lieber, weil ich hier wenigstens noch den ein oder anderen Bildungsträger hätte, der nicht ganz sinnentleert arbeitet und noch ein paar Fortbildungen anbietet, von denen ich als Kunde im JC nur träumen könnte.
 
S

silka

Gast
  • Das JC, zuständig für ergänzendes Alg2 beginnt erst den Antrag zu bearbeiten, wenn alle Unterlagen vorliegen. Bei ALG1 ist das wichtigste der Bewilligungsbescheid der AfA. Die ist vorrangiger Träger von Leistungen.
  • Den Antrag kannst du zwar schon vorab stellen, aber beschleunigt oder parallel bearbeitet wird m.M. nichts.
Für dich würde höchstwahrscheinlich nur das JC zuständig sein. Das sind die OK nicht anders aufgestellt.
Du hast dann ein Einkommen aus ALG1 und bekommst ergänzende Leistungen + Vermittlung + KDU vom JC.
Die AfA ist dann für dich nur noch die Zahleinrichtung für das ALG1.
ALG1 wird immer zum Monatsende gezahlt. Alg2 zum Beginn

Nein, das wird auch in einer OKommune nicht so laufen.
Wieso Fortbildungen? Du warst jahrelang beschäftigt, ich fürchte, du würdest auch von der AfA keine Fortbildung bekommen.
Aber vielleicht kannst du selbst dem JC etwas anbieten, falls man dort mit *Maßnahme* winkt.

Leider bist du mit ergänzendem Alg2 direkt in der Schublade Hartz4.
Es gibt keine Zwischenstation mehr.
 

Helga40

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Die AfA ist dann für dich nur noch die Zahleinrichtung für das ALG1.

Das stimmt nicht so ganz.


SGB 3 - Einzelnorm

§ 35: Vermittlungsangebot
§ 45 Abs. 7: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Alo von 6 Wochen
§ 117/118: Übergangsgeld und Maßnahmekosten für Teilhabe Behinderter
§ 127/128: näheres zu Maßnahmekosten Teilhabe Behinderter
 

Samsara

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[FONT=&quot]Hallo, Helga40,
[/FONT]
[FONT=&quot]ich habe eine Rückfrage an Dich, weil mich die genannten Paragraphen im Moment eher verwirren, als dass sie mir meine Fragen beantworten.[/FONT]
[FONT=&quot]Was meinst Du mit: „Das stimmt nicht so ganz.“?[/FONT]

[FONT=&quot]Wie ist es denn nun?[/FONT]
[FONT=&quot]Wird ein Bezieher von ALG I, der zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts, mit ALG II aufstockt,von der AfA oder dem JC hinsichtlich der Arbeitsvermittlung betreut?[/FONT]

[FONT=&quot]Ganz konkret: [/FONT]

  • [FONT=&quot]Wird er von der AfA oder dem JC
    zu Gesprächen über seine berufliche Zukunft eingeladen?[/FONT]

  • [FONT=&quot]Gibt er seinen Nachweis der Eigenbemühungen / Bewerbungen
    bei der AfA oder beim JC ab?[/FONT]

  • [FONT=&quot]Erstattet ihm die AfA oder das JC seine Bewerbungskosten?[/FONT]
[FONT=&quot]Oder ist es sogar so, dass man von beiden Institutionen betreut wird,
indem man[/FONT][FONT=&quot] vormittags im Bewerbungstraining bei der AfA sitzt,
und nachmittags in der Maßnahme 50+ vom JC?[/FONT]
 
S

silka

Gast
Ich kann das auch beantworten.
Wenn du solche Leistungen, die @Helga40 noch aufgezählt hast, beantragen möchtest oder kannst, dann ist die AfA die zuständige Stelle.
Helga hat Ausnahmen genannt. Du kannst in diesen §§ lesen, ob da irgendwas für dich ausnahmsweise auch zutrifft.
Ich hab das übliche genannt

Wenn du nur das ALG1 von der AfA bekommst, dann ist die AfA deine Zahlstelle für ALG1. Das ist üblich.
Aber sobald du ergänzendes Alg2 benötigst, ist für alle deine Fragen und Leistungen das JC zuständig
NUR das JC. Bei allen 3 nachgefragten Punkten.

Im übrigen: Sobald du dich am 1. Tag deiner Arbeitslosigkeit --persönlich--bei der AfA arbeitslos meldest, wird man dir auf Anfrage gern sagen, daß du dann bitte zum JC gehen sollst.

Hoffentlich wirst du nicht von der Entlassungswelle erfaßt.
Viel Glück!
 

Helga40

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[FONT=&quot]Wird er von der AfA oder dem JC
zu Gesprächen über seine berufliche Zukunft eingeladen?[/FONT]

Vorrangig vom Jobcenter, aber die Agentur kann und darf natürlich auch.

[FONT=&quot]Gibt er seinen Nachweis der Eigenbemühungen / Bewerbungen
bei der AfA oder beim JC ab?[/FONT]

Na ja. U. U. eben bei beiden. Außerdem können die Forderungen vom Jobcenter und von der Agentur sich durchaus unterscheiden.

  • [FONT=&quot]Erstattet ihm die AfA oder das JC seine Bewerbungskosten?[/FONT]

Das ist eindeutig zu beantworten: das JC.

[FONT=&quot]Oder ist es sogar so, dass man von beiden Institutionen betreut wird,
indem man[/FONT][FONT=&quot] vormittags im Bewerbungstraining bei der AfA sitzt,
und nachmittags in der Maßnahme 50+ vom JC?[/FONT]

Nein, das kann nicht passieren.
 

Samsara

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Okay, nun habe ich es (schweren Herzens) begriffen:

Teilzeitkräfte, deren ALG I - Anspruch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, können ihr ALG I mit Leistungen nach dem SGB II aufstocken.

Sie werden in diesem Fall nicht von den Arbeitsvermittlern der AfA betreut, auch dann nicht, wenn sie über einen akademischen Abschluss verfügen, sondern landen gleich zur "Anschlussverwertung" beim JC; wo sie aber kaum / keine Aussichten auf eine berufliche Weiterbildung oder Qualifizierung haben, um ihre Chancen auf dem 1. Arbeitsmarkt zu optimieren. Richtig?

In Euren Antworten hieß es, dass man trotzdem einen Kurs aus dem Angebot des Kurskatalogs der AfA vorschlagen / beantragen könnte.
Bei wem sollte man einen solchen Antrag stellen?
Bei der AfA direkt - oder beim Sachbearbeiter des optionskommunalen Jobcenters?
(Hat das Jobcenter einer Kommune überhaupt Zugriff auf die Jobbörse, KursNet, etc. der AfA?)

Okay, so weit - so schlecht!

Jetzt habe ich noch zwei Fragen zur abrechnungstechnischen Seite:

1) Bekommt der aufstockende ALG I + ALG II - Bezieher

am Monatsende eine Überweisung von der AfA (für ALG I) und darüber hinaus
am Monatsanfang eine zweite gesonderte Überweisung vom optionskommunalen Jobcenter (für ALG II) -

oder bekommt er nur eine einzige Überweisung vom optionskommunaten Jobcenter, weil die beiden Teilbeträge ALG I + ALG II intern verrechnet werden?


2) Wenn das ALG I mit ALG II aufgestockt wird, bleibt dem Leistungsempfänger dann ein Freibetrag in Höhe von 100 €
(die ihm ja bei anderen Einkommensarten z.B. Minijob oder bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, gewährt werden würden.)?

Oder wird ihm der ALG I - Betrag in voller Höhe vom ALG II abgezogen?

Wer kann mir diese beiden Fragen beantworten?
 
S

silka

Gast
Teilzeitkräfte, deren ALG I - Anspruch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, können ihr ALG I mit Leistungen nach dem SGB II aufstocken.
Ja, so ist es.
Ja, so ist es, aber nicht ausnahmslos.
Es gibt Bildungsgutscheine, es gibt Umschulungen---auch für Akademiker. Wenn du es schaffst, selbst eine Qualifizierung zu finden, die dich vorwärtsbringt, dann beantrage diese beim JC.
Beim JC beantragen---denn nur der dortige Vermittler ist für dich und deine Vermittlung zuständig.
Hilfshinweis: Vermittler beim JC sind AfA-Leute.
Ohja, selbstverständlich hat das JC und der dortige Vermittler die gleichen Zugriffe wie der Vermittler der AfA.
Hilfshinweis: Vermittlung ist Sache der AfA, also von ganz oben Sache der Bundesagentur.
Jetzt habe ich noch zwei Fragen zur abrechnungstechnischen Seite:
zu 1) Ja genauso, obwohl du nicht Aufstocker heißt. Denn du arbeitest ja nicht. Aber die Überweisungen sind so ganz korrekt von dir erfaßt;-)
zu 2) Es bleibt ein Freibetrag von 30,- Denn du arbeitest ja nicht, hast demzufolge KEIN Erwerbseinkommen. Solche anderen Einkommen werden nur mit 30,- Freibetrag berücksichtigt.
Hilfsbeispiel:
ALG 1 ist 500,-
Freibetrag ist 30,-
bereinigtes Einkommen aus ALG1 ist 470,-
ergänzt (nicht aufgestockt) wird mit Alg 2 bis zum Bedarf.


uiiiii---
 

Purzelina

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Teilzeitkräfte, deren ALG I - Anspruch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, können ihr ALG I mit Leistungen nach dem SGB II aufstocken.

Auch Vollzeitkräfte können auf ergänzendes ALG2 angewiesen sein.

Die Antragstellung sollte man (sofern finanziell möglich) auf das Monatsende des 1. Bezugsmonates legen, weil.......kuschelig ist es beim Jobcenter nicht.
 

Samsara

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Ich fasse noch einmal zusammen, was ich verstanden habe:

Es gibt also monatlich tatsächlich zwei getrennte Überweisungen?
1) Am Monatsanfang ALG II (vom JC)
2) Am Monatsende ALG I (von der AfA)

Richtig?
 

Samsara

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Noch eine Überlegung / Frage dazu:

Was passiert, wenn unser ALG I plus ALG II – Ergänzungsbezieher nun später einmal aus widrigeren Gründen durch sein JC mit 10 % sanktioniert werden soll?

Nehmen wir an, er bekommt:

ALG I (350 € bereinigt um 30 € Freibetrag) = 320 €
+ ALG II (Ergänzung zwischen ALG I und 391 € Regelsatz) = 71 €
= insgesamt 391 €

Von welchem Betrag wird ihm dann die Sanktion abgezogen?
"Nur" vom ALG II – Anteil, also 10 % von 71 €
oder wird auch der ALG I – Anteil mit sanktioniert, also 10 % von 391 €?
 

Samsara

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Ich habe mir im SGB II den § 37 Abs. 2 einmal angeschaut:

Im Satz 1 heißt es sinngemäß,
dass Leistungen für Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor der Antragsstellung erbracht werden.

Im Satz 2 hingegen steht,
dass ein Antrag auf den ERSTEN DES MONATS zurückwirkt, in dem er gestellt wird.

Mir ist nicht ganz klar, was das bedeutet. Es klingt für mich widersprüchlich.
Vielleicht wird es (mir) ja an folgendem praktischen Beispiel klarer:

1) Der Arbeitgeber kündigt seinem Mitarbeiter am 14. August mit Frist zum 30. September

2) Der Arbeitnehmer meldet sich am 15. August bei der AfA "arbeitssuchend", arbeit aber noch bis zum 30. September in seiner Firma weiter.

3) Der Arbeitnehmer meldet sich am 01. Oktober bei der AfA "arbeitslos".

4) Der Arbeitnehmer erhält am 15. Oktober einen Bewilligungsbescheid für den Bezug von ALG I.

5) Hätte er zwingend schon am 01. Oktober einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II / ALG II beim JC stellen müssen, um Leistungen ab dem 01. Oktober bewilligt zu bekommen? (§37 Abs. 2 Satz 1)

6) Oder reicht es aus, wenn er diesen Antrag beim JC tatsächlich erst am 31. Oktober rückwirkend zum 01. Oktober stellt, um trotzdem schon ab 01. Oktober Leistungen bewilligt zu bekommen? (§37 Abs. 2 Satz 2)
 
S

silka

Gast
Ich fasse noch einmal zusammen, was ich verstanden habe:
Es gibt also monatlich tatsächlich zwei getrennte Überweisungen?
1) Am Monatsanfang ALG II (vom JC)
2) Am Monatsende ALG I (von der AfA)
Richtig?
Ja. Was ist daran denn soooo schwer zu verstehen?
kann ich nicht verstehen;-)
Hilfserklärung:
Alg2 gibts vorschüssig für den Lebensunterhalt und die Wohnkosten FÜR den Monat. Damit man davon leben und wohnen kann, wenn man sonst nix hat.

Sanktion???
immer vom *maßgebenden Regelbedarf nach SGB II*.
Also bei Alleinstehenden mindert sich das Alg2 bei 10% um 38,20
bei Partnern um 34,50
Maßgebend sind 382,- bzw 345,-
Änderung ab 1.1.2014 auf 391,- bzw. 352,-

Ja, Nr. 6 ist richtig.
Aber heute ist der 2.11.---also sollte der Alg2-Antrag für Oktober nachweislich am 31.10. beim JC vorgelegen haben.

Alles klar?
 
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