Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 45 Absatz 7, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und den §§ 127 und 128 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Ich kann das auch beantworten.[FONT="]Hallo, Helga40,
[/FONT][FONT="]ich habe eine Rückfrage an Dich, weil mich die genannten Paragraphen im Moment eher verwirren, als dass sie mir meine Fragen beantworten.[/FONT]
[FONT="]Was meinst Du mit: „Das stimmt nicht so ganz.“?[/FONT]
[FONT="]Wie ist es denn nun?[/FONT]
[FONT="]Wird ein Bezieher von ALG I, der zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts, mit ALG II aufstockt,von der AfA oder dem JC hinsichtlich der Arbeitsvermittlung betreut?[/FONT]
[FONT="]Ganz konkret: [/FONT]
- [FONT="]Wird er von der AfA oder dem JC
zu Gesprächen über seine berufliche Zukunft eingeladen?[/FONT]
- [FONT="]Gibt er seinen Nachweis der Eigenbemühungen / Bewerbungen
bei der AfA oder beim JC ab?[/FONT]
[FONT="]Oder ist es sogar so, dass man von beiden Institutionen betreut wird,
- [FONT="]Erstattet ihm die AfA oder das JC seine Bewerbungskosten?[/FONT]
indem man[/FONT][FONT="] vormittags im Bewerbungstraining bei der AfA sitzt,
und nachmittags in der Maßnahme 50+ vom JC?[/FONT]
[FONT="]Wird er von der AfA oder dem JC
zu Gesprächen über seine berufliche Zukunft eingeladen?[/FONT]
[FONT="]Gibt er seinen Nachweis der Eigenbemühungen / Bewerbungen
bei der AfA oder beim JC ab?[/FONT]
- [FONT="]Erstattet ihm die AfA oder das JC seine Bewerbungskosten?[/FONT]
[FONT="]Oder ist es sogar so, dass man von beiden Institutionen betreut wird,
indem man[/FONT][FONT="] vormittags im Bewerbungstraining bei der AfA sitzt,
und nachmittags in der Maßnahme 50+ vom JC?[/FONT]
Ja, so ist es.
Ja, so ist es, aber nicht ausnahmslos.Sie werden in diesem Fall nicht von den Arbeitsvermittlern der AfA betreut, auch dann nicht, wenn sie über einen akademischen Abschluss verfügen, sondern landen gleich zur "Anschlussverwertung" beim JC; wo sie aber kaum / keine Aussichten auf eine berufliche Weiterbildung oder Qualifizierung haben, um ihre Chancen auf dem 1. Arbeitsmarkt zu optimieren. Richtig?
zu 1) Ja genauso, obwohl du nicht Aufstocker heißt. Denn du arbeitest ja nicht. Aber die Überweisungen sind so ganz korrekt von dir erfaßt;-)Jetzt habe ich noch zwei Fragen zur abrechnungstechnischen Seite:
Ja.