Aufforderung zur Mitwirkung erhalten, einreichen der Nebenkostenabrechnung die ich noch nicht habe!?

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Stockowitsch11

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Hallo,
vielleicht kann mir jemand eine kompetente Antwort auf meine Frage geben.
Heute ist ein Schreiben vom gemeinen JC bei mir eingetrudelt mit der Aufforderung zur Mitwirkung.
Aufgrund der Weiterbewilligung soll ich die Kontoauszüge der letzten 3 Monate nachreichen (so weit, so gut) und die Heizkostenabrechung und die Nebenkostenrechnung für das Jahr 2016 und 2017 einreichen, und zwar bis zum 29.03.
Ich wohne hier seit Juni 2016 und Heizung und Wasser wurden das erste mal im Januar dieses Jahres abgelesen, weshalb ich auch noch keine Abrechnung diesbezüglich bekommen habe (natürlich auch noch nicht von 2016).
Die Heizkosten und Nebenkosten werden übrigens direkt an den Vermieter überwiesen.
Soll ich denen jetzt einfach mitteilen, dass ich noch keine Abrechnung erhalten habe und diese nachreiche, wenn denn vorhanden...oder muss ich mich darum selber (schleunigst:rolleyes:) kümmern?

Als Anmerkung stand in dem Schreiben, dass Geldleistungen ganz versagt werden können, falls die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht werden.
 

Seepferdchen 2010

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Hallo @Stockowitsch11:welcome:


Ich war so frei und hab' den Titel Deines Fadens mal etwas griffiger gestaltet.

ich möchte dir noch mal in Erinnerung bringen die Forenregel 11, bitte immer eine aussagekräftige Überschrift
Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit sollte sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11

Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!!oder " Aufforderung zur Mitwirkung " sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt!

Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...

schau bitte in diesen Link, hier hat unser @Admin2 genau erklärt warum eine aussagekräftige Überschrift so wichtig ist:

https://www.elo-forum.org/infos-und...hriften-thementitel-neue-themen-erstellt.html

Ich wünsche dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt im Forum.
 
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vidar

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Moin @Stockowitsch11 :welcome:

Momentan musst/kannst du wahrscheinlich sowieso nur Kopien der Heiz- und Nebenkosten aus dem Jahr 2016 einreichen. Für die Abrechnung des Jahres 2017 kann sich der Vermieter bis zu einem Jahr zeit nehmen. Insofern ist es auch nicht dein Verschulden, wenn die Abrechnungen aus dem Jahr 2017 dir noch nicht vorliegen sollten. Dies teilst du dem JC schriftlich mit. Auf sämtliche Abrechnungskopien notierst du oben auf der ersten Seite deine BG -# oder Kunden-#.

Wie du es mit den Kopien der Bankauszüge handhaben solltest, ist hier bereits hinreichen erörtert worden. Nutze mal die Suchfunktion hierfür. Kurze Zusammenfassung von mir: Keine Kopien dem JC übergeben. Deshalb legst du die Belege nur zur Ansicht vor. Sämtliche aufgeführten Einnahmen (+) müssen erkennbar sein. Bei den Ausgaben kannst du den Namen des Empfänger und den Verwendungstext schwärzen. Der Betrag muss aber sichtbar bleiben.

https://datenschutzzentrum.de/artik...bei-der-Beantragung-von-Sozialleistungen.html

Die Abgabe sämtlicher (Einzel) Unterlagen lässt du dir vom JC mittels Eingangsstempel bestätigen.
 

Fairina

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Die Abrechnung 2016 die du noch nicht erhalten hast, kannst du nicht mehr vorlegen. Denn 2016 verjährte am 31.12.2017. Da hat dann der Vermieter gepennt.
2017 hat Zeit bis zum 31.12.2018.
Du kannst nur vorlegen was du hast. Jetzt schon die Abrechnung zu bekommen liegt außerhalb deines Wirkungsbereichs. Teil das dem JC mit.
 

Seepferdchen 2010

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Hier gibt es folgendes zu beachten, weil zum einen @Stockowitsch11 schreibt:

Ich wohne hier seit Juni 2016 und Heizung und Wasser wurden das erste mal im Januar dieses Jahres abgelesen, weshalb ich auch noch keine Abrechnung diesbezüglich bekommen habe (natürlich auch noch nicht von 2016).

Text hervorgehoben.

Und kann der Vermieter nachweisen, dass ein Überschreiten der Frist nicht durch sein Verschulden entstanden ist, so ist die Nebenkostenabrechnung noch wirksam.

Weil wenn die Abrechnung zum Beispiel zu spät vom Versorger unverschuldet dem Vermieter zu gesandt wurde, muß der Vermieter das dem Mieter belegen können.
 

vidar

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Denn 2016 verjährte am 31.12.2017. Da hat dann der Vermieter gepennt.
Dies ist so nicht ganz richtig. Der Vermieter ist verpflichtet innerhalb von einem Jahr bzw. 12 Monaten eine Nebenkostenabrechnung für die Mieter zu erstellen. Sollte dies vom Vermieter versäumt werden, entstehen auch keine Nebenkostennachzahlungsansprüche dem Mieter gegenüber. Für den Fall, dass der Vermieter nicht selbst für die Verspätung der Nebenkostenabrechnung verantwortlich sein sollte, können die hier entsprechende Abrechnungen auch noch später nachgereicht werden.

Verbindlichkeiten aus einer bereits erstellte Nebenkostenabrechnungen haben aber trotzdem immer noch eine Verjährungsfrist von 3 Jahre (§195 BGB).
 

Stockowitsch11

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Vielen Dank für die Anworten.

ich möchte dir noch mal in Erinnerung bringen die Forenregel 11, bitte immer eine aussagekräftige Überschrift
Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit sollte sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11

Ok, hatte ich nicht beachtet, werde ich in Zukunft berücksichtigen.


Ich habe meine Vermieterin ebend telefonisch kontaktiert und die meinte, dass sie mir die Abrechnungen von 2016 zuschicken wird, doch die von 2017 liegen noch nicht vor und hätten noch Zeit.

Dann werde ich jetzt erstmal der Schriftstücke harren, die da (hoffentlich) kommen werden.

Ich frage mich gerade, ob auch die Ausdrucke der Umsatzanzeige der letzten drei Monate ausreichend sind oder müssen es unbedingt die Kontoauszüge sein? Weil ist ja im Grunde das Gleiche. Hat da jemand irgendwelche Erfahrungen mit gemacht?
 

Fairina

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Ok. Danke für die Korrektur. Ich kannte nur meine Version nach der sich das auf den 31.12. des Folgejahres bezog.
 

vidar

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.. ob auch die Ausdrucke der Umsatzanzeige der letzten drei Monate ausreichend sind
Das JC wird sicherlich von dir Monats genaue Auszüge verlangen. Sofern du deine Bankgeschäfte nur „Online“ betreibst und hierdurch keine monatlichen Auszüge per Post zugeschickt bekommen solltest, müsstest du zumindest via deines Online-Bankings die Möglichkeit erhalten haben die jeweiligen monatlichen Umsatz-Daten downloaden (PDF) zu können. Diese Einzel-Monatsauflistungen druckst du dann aus und verwendest diese für das JC .
 

Stockowitsch11

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Ich hatte die Umsatzanzeige deshalb im Sinn, da die Kontoauszüge bei meiner Bank und die Umsatzanzeige fast identisch von der Auflistung sind und für mich kostenlos wären. Beim Online-Banking sind sie erst ab diesem Monat für mich als PDF-Dateien verfügbar, da ich sie bis jetzt immer per Post zugesandt bekommen habe. Vor kurzem habe ich einige Unterlagen ausgemistet und die Kontoauszüge anscheint ebenfalls.:rolleyes:
Naja, dann bleiben als letzte Option wohl nur die kostenpflichtigen Ersatzkontoauszüge übrig.:icon_kinn:
 

HermineL

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Die Abrechnung 2016 die du noch nicht erhalten hast, kannst du nicht mehr vorlegen. Denn 2016 verjährte am 31.12.2017. Da hat dann der Vermieter gepennt.
2017 hat Zeit bis zum 31.12.2018.

Dies ist so nicht ganz richtig. Der Vermieter ist verpflichtet innerhalb von einem Jahr bzw. 12 Monaten eine Nebenkostenabrechnung für die Mieter zu erstellen. Sollte dies vom Vermieter versäumt werden, entstehen auch keine Nebenkostennachzahlungsansprüche dem Mieter gegenüber. Für den Fall, dass der Vermieter nicht selbst für die Verspätung der Nebenkostenabrechnung verantwortlich sein sollte, können die hier entsprechende Abrechnungen auch noch später nachgereicht werden.

Es gibt keine starre Frist die besagt das Nebenkosten bis zum 31.12. eine Jahres abgerechnet werden müssen. Insoweit hat vidar recht. Auch der Rest seiner Ausführungen ist richtig aber man sollte das besser erläutern. (§ 556 BGB)

Der Abrechnungszeitraum beträgt höchstens 12 Monate. Meistens wählen Vermieter das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum. Der Abrechnungszeitraum läuft dann vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Aber auch andere Abrechnungszeiträume wären zulässig. So dürfte ein Vermieter beispielsweise auch den Abrechnungszeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres wählen.

In Fall des TE würde das bedeuten das der Vermieter als Abrechnungszeitraum den 01.06.2016 bis zum 31.05.2017 zu Grunde legt. Nach Ablauf des 31.05.2017 hat er somit 12 Monate Zeit für die Abrechnung. Dies wäre dann der 01.06.2018. Somit liegt hier bisher noch kein Fristversäumnis des Vermieters vor.

Allerdings darf der Vermieter nun auch nur diese 12 Monate abrechnen. Alle Verbräuche die nach dem 31.05.2017 lagen fallen in die nächste Abrechnung. Da der Vermieter aber erst jetzt abgelesen hat (06/16 - 03/18 = ca. 21 Monate) wird er den Verbrauch durch 21 teilen und 12 Teile abrechnen. Der Rest folgt dann in der nächsten Abrechnung,
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Die Abrechnung 2016 die du noch nicht erhalten hast, kannst du nicht mehr vorlegen.
Ein evtl. Guthaben muss auch später noch ausgezahlt werden.

Ich frage mich gerade, ob auch die Ausdrucke der Umsatzanzeige der letzten drei Monate ausreichend sind oder müssen es unbedingt die Kontoauszüge sein?
Das hiesige JC akzeptiert die Umsatzanzeigen, aber das kann u.U. von den JC unterschiedlich gehandhabt werden.
Probier's einfach aus, oder frag mal beim JC nach.
In Fall des TE würde das bedeuten das der Vermieter als Abrechnungszeitraum den 01.06.2016 bis zum 31.05.2017 zu Grunde [tdgs]legt[/tdgs].
legen kann.
 
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