Auffälligkeiten bei Inkasso-"Kontoauszug"

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alex8895

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Hallo liebes Forum,

aufgrund von plötzlichen Zahlungsschwierigkeiten bin ich letztes Jahr mit einem Handyvertrag baden gegangen und habe seit letztem Jahr Juni das Inkassounternehmen Real Solution am Hals wo ich der Meinung war das ich die berechtigte Forderung von 1659,93 € abzahle und ich habe mir jetzt einfach sicherheitshalber ein "Kontoauszug" über den noch ausstehenden Betrag zukommen lassen.

Auf diesem Kontoauszug sind mir jetzt vier Dinge aufgefallen die mich etwas stutzig machen und diese wären einmal hat das Inkassounternehmen folgende Gebühren berechnet:

am 07.06.2016 18,00 € vorgerichtliche Mahnkosten
am 07.06.2016 215,00 € Inkassokosten
am 02.07.2016 81,00 € Vergleichskosten

und außerdem zahle ich im Durchschnitt 6,17€ Zinsen auf die Forderung.

Jetzt zu meiner Frage würdet ihr das vorgehen in Bezug auf diese massiven Kosten des Inkassounternehmens als rechtens erachten, zumal die Kosten des Vergleichs/Ratenzahlung nie zur Sprache kamen?

Ich weiß die Sache läuft schon etwas aber diese Auffälligkeiten mit den ganzen Gebühren und Zinsen ist mir jetzt erst aufgefallen.

Lg Alex
 

axellino

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Guten Abend,

Inkassounternehmen Real Solution am Hals wo ich der Meinung war das ich die berechtigte Forderung von 1659,93 € abzahle

Und diese damals aus deiner Sicht berechtigte Forderung setzte sich wie zusammen ??

(Hauptforderung + ?? + ??)

Daraufhin hast Du mit den Inkasso einen Vergleich geschlossen und diesen jetzt schon über ein Jahr bedient.
Was gab es denn schriftliches dazu, was den Vergleich betrifft ??

So denn Du deine monatl. Zahlungen auf den Vergleich hin, nicht zweckgebunden ausgeführt hast, sind deine Zahlungen sicher ggfls. im Nirvana verschwunden und das Inkasso hat diese sicher zuerst mit seinen eigenen Kosten verrechnet § 367 Abs.1 BGB und daraufhin wirst Du erst anfangen, die eigentliche Hauptforderung zu tilgen.

Was die sogenannten massiven Kosten des Inkassounternehmens betrifft, so denn Du diese mit den damaligen Vergleich und dessen Zahlungen darauf anerkannt hast, dann wirst Du diese wohl auch nicht mehr von der Backe kriegen.

Grundsätzlich wäre dazu zu sagen,

- 18,00 € vorgerichtliche Mahnkosten

pro Mahnschreiben des Gläubigers wären max. 2,50 € erstattungsfähig. (AG Brandenburg an der Havel, Urteil v. 25.1.2007, 31 C 190/06, WuM 2007, 65)

- 215,00 € Inkassokosten

Vorgerichtliche Inkassokosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden, ob diese dann auch in der geltend gemachten Höhe durchsetzungsfähig wären, steht aber auf einen anderen Blatt, aber darum geht es jetzt ja gerade nicht.

Dessen geltend gemachte Höhe muss sich nach § 4 Abs. 5 S. 1 RDGEG i.V.m. dem RVG richten. Mit dem ersten Mahnschreiben kann also eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG von 0,5 bis 1,3 bezogen auf die Hauptforderung geltend gemacht werden und die vorgerichtliche Inkassovergütung ist auch in aller Regel auf den 1,3-fachen RVG-Satz beschränkt.
Ausnahmen machen natürlich auch hier die Regel, bei nachweislich umfangreichen oder schwierigen Fällen kann auch eine Geschäftsgebühr von 1,3 bis 2,5 nach der Anm. zu Nr. 2300 VVRVG geltend gemacht werden.

Davon ausgehend das die 1659,93 € die Hauptforderung war, wurden hier die Inkassogebühren nach einer 1,3 Geschäftsgebühr 195 € + 20 € Auslagen berechnet.

Das war jetzt nur ein Hinweis, was rechtlich geltend gemacht werden dürfte. Geltend machen kann man natürlich viel, ob man es am Ende dann auch in der geltend gemachten Höhe bekommt, wenn man den Gebühren, auch in der geltend gemachten Höhe widerspricht und explizit betreffend dieser in den Streit geht, sind natürlich zwei verschiedene paar Schuhe.
Die derzeit noch Inkasso unfreundliche Rechtsprechung in Deutschland, hat betreffend der vorgerichtlichen Inkassogebühren und deren geltend gemachter Höhe, ja schon hinreichend Auskunft gegeben :wink:

Dazu kannst Du gerne mal in den Thread von User @Inkasso reinschauhen, hab auch noch einige aktuellere Urteile die in die gleiche Richtung gehen, unterlasse es jetzt aber mal, diese jetzt extra hier aufzuführen.

https://www.elo-forum.org/schulden/114457-vorgerichtliche-inkassogebuehren-umgehen.html

- 81,00 € Vergleichskosten

Für eine Ratenvereinbarung kann ein Inkasso eine 1,5 Einigungsgebühr zzgl. Auslegungspauschale, §§ 13 , 31b RVG i.V.m. Br. 1000, 1003, 7002 VV , verlangen. Hierzu wäre aufgrund deiner Darlegungen zu erwähnen, wenn man schriftlich z.B. eine Rateneinigung bestätigt und dabei die Einigungsgebühr anerkennt, dann wird man auch dazu stehen müssen. Aber wenn man nicht vorab auf diese Gebühr hingewiesen wurde und sie nicht anerkannt hat, gibt es keine Handhabe für ein Inkasso, diese ggfls. nachträglich noch zu erfinden.

und außerdem zahle ich im Durchschnitt 6,17€ Zinsen auf die Forderung.

Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz. Der Verzugszins beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Seit dem 1. Januar 2017 liegt der Verzugszins bei 4,12 Prozent.

Man sollte immer versuchen einen Vergleich auszuhandeln bei der die Forderung festgeschrieben wird und das bei Einhaltung dessen, keine weiteren Kosten u. Zinsen auflaufen. Natürlich klappt sowas nicht immer, aber der erste Ansatz sollte das eigentlich immer sein.
 
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