Beratungs, Auskunftverpflichtung ergibt sich aus den §§ 13-16 SGB I. Diese sind ein Muss.
Verwaltungsrecht greift hier erst nachrangig.
da hat sicher der lokale ARGE Gott, äh Geschäftsführer entsprechend geblockt - ein MUSS gilt doch nur, wenn es von ihm kommt.
Dazu müssten die Mitarbeiter auch Kenntnis darüber haben und geschult sein. Und genau das ist häufig nicht der Fall.
die haben sicher nur SOLL gelesen und so etwas gilt für die nicht, weil es kein MUSS ist und da sie sowieso nicht KÖNNEN - sei es durch negatives fachliches Wissen, menschlichen Unwillen oder Angst gegen die Weisungen zu verstoßen.
Außerdem wird sicher jede Unterstützung eines Bedürftigen als konspirativ gewertet und der Mitarbeiter bekommt Minuspunkte.
Im Umkehrschluß bedeutet das doch aber auch, daß bei nicht vollständiger Beratung, die natürlich auch dokumentiert UND dem Betroffenen ausgehändigt werden muss (KEINE Scheinberatungen in den Computern), alle Vereinbarungen, Bescheide, usw. eigentlich ungültig sein "könnten".
Persönlich vermisse ich bei mir eine KOMPLETTE IST-Aufnahme, wie es sonst üblich ist - aber dasist sicher auch eine gewollte Lücke.