Weil das Jobcenter zu langsam war, erhob eine Hartz-IV-Empfängerin Untätigkeitsklage. Absolut zu Recht, so das BVerfG, denn es gebe für Bürger keine Pflicht, Behörden gesondert auf Fristabläufe hinzuweisen.
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BVerfG zur Untätigkeitsklage: Behörde muss Frist wahren
Im Streit um die Kosten einer Auseinandersetzung mit dem Jobcenter hat eine Hartz-IV-Empfängerin erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt.

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