Dem Zuschlag des Klägers zu 2 für die Zeit ab dem 23. Februar 2005 steht nicht entgegen, dass ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag von der Klägerin zu 1 nicht mehr beansprucht werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil maßgebend für die Berechnung des Zuschlags grundsätzlich nur die Verhältnisse sind, wie sie zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
KdU im Sinne von § 19 Satz 1 Nr 1
SGB II herrschten, der Zuschlag mithin grundsätzlich veränderungsfest wäre (vgl die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 24
SGB II (3.1) und ein Teil der Literatur, zB Müller in Hauck/Noftz
SGB II Stand Juli 2003 RdNr 12b zu § 24 und Schmidt aaO RdNr 32, 33, jeweils mwN) oder ob mit Rücksicht auf das Schweigen des Gesetzes und damit des Fehlens einer von § 48
SGB X abweichenden Sonderregelung (§ 37 Satz 1 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch) davon ausgegangen werden muss, dass Veränderungen im Bewilligungszeitraum grundsätzlich zu einer Neuberechnung des Zuschlags führen müssen. Denn bei der von § 24 Abs 1
SGB II jeweils für den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorgegebenen Befristung des Anspruchs handelt es sich erkennbar um keine - von außen hinzutretende - Veränderung iSv § 48
SGB X (wie zB Veränderung der
KdU , hinzukommendes Einkommen, Auseinanderbrechen der Bedarfsgemeinschaft etc), sondern um einen dem Anspruch bereits innewohnenden und nicht zusätzlich zu berücksichtigenden Umstand.