Armutsgewöhnungszuschlag fällt nach Kürzung der KdU endgülti

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Heide

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Armutsgewöhnungszuschlag fällt durch Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten endgültig weg
Änderung des § 24 SGB II zum 01.08.2006

Ab August 2006 bemisst sich die Höhe des Zuschlages, welcher erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II zwei Jahre zu zahlen ist (sog. Armutsgewöhnungszuschlag), nach den tatsächlichen Verhältnissen, welche im Zeitpunkt des Überganges von dem Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II bestanden haben. Eine Ausnahme soll nur für den Fall gelten, dass eine Person nachträglich aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet.

Diese Gesetzesänderung klingt zunächst einmal harmlos, hat es aber in sich. Bisher war es so, dass der Armutsgewöhnungszuschlag von Monat zu Monat neu berechnet werden musste (LSozG Berlin-Brandenburg, Az: L 5 B 1091/05 AS ER , B.v. 06.02.2006). Er konnte also auch nach Wegfall wieder aufleben, wenn die Berechnungsgrundlagen für den AlG II-Anspruch sich nachträglich veränderten.

Bei all den Betroffenen, die seit Beginn des AlG II-Bezuges Wohnungen bewohnten, deren Mieten über den von der Jobcenter anerkannten Beträgen liegt, kann diese Gesetzesänderung zu erheblichen Härten führen. Viele haben darauf vertraut, dass sie ihre Wohnung auch dann noch werden halten können, wenn die von der Jobcenter gesetzte Frist zur Verringerung der Wohnkosten abgelaufen ist, indem sie den ihnen zu gewährenden Armutsgewöhnungszuschlag für die Kosten der Unterkunft verwenden.
.....weiterlesen bei
Armutsgewöhnungszuschlag fällt durch Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten endgültig weg
 
Für mich kam die Neuregelung , der neuen Berechnung des Zuschlages zu spät.
Habe daraufhin 900 Euro eingebüßt.
Ab März letzten Jahres, als mein Kind auszog, ich dadurch weniger Leistung bekam, ging ich zur Jobcenter und bat diese , meinen Zuschlag neu zu berechnen, er hätte dann wieder höher sein müssen.
Aber sie sagten mir dort, er wird nur einmalig berechnet und bleibt dann die hganze Zeit so, egal, wie die Leistung sich verändert.
Also bei uns wurde da nicht neu gerechnet.
Zieht jetzt einer aus, wird neu berechnet und ich hätte nicht, wie immer, wieder so ein Pech gehabt.
 
Tacheles vom 03.03.2006
• Rz 24.16 (neu): An der Auffassung, dass
ein einmal festgesetzter Zuschlag auch bei
Auflösung der Bedarfsgemeinschaft
unverändert bleibt, wird im Benehmen mit
dem BMAS nicht mehr festgehalten.
• Anlage: Zur besseren Übersichtlichkeit
wurden die Berechnungsbeispiele als Anlage
aufgeführt.
wurde ab März diesen Jahres geändert, für mich ein Jahr zu spät!
 
Tja, da hat dir die Behörde halt einen Bären aufgebunden. So hätten sie es gern gehabt. Das haben dann aber die Gerichte nicht mitgemacht. Jedenfalls sind mir Gerichtsenscheidungen bekannt, die das anders sahen. Deshalb brauchten die jetzt dann auch eine Gesetzesänderung.
 
Heide meinte:
Tja, da hat dir die Behörde halt einen Bären aufgebunden. So hätten sie es gern gehabt. Das haben dann aber die Gerichte nicht mitgemacht. Jedenfalls sind mir Gerichtsenscheidungen bekannt, die das anders sahen. Deshalb brauchten die jetzt dann auch eine Gesetzesänderung.
Da ich ehrenamtlich über die Gewerkschaft tätig bin , und wir alg2 empfänger an den Tafeln beraten, hatten wir hier alle Pech.
Eine Klage wurde abgewiesen, da es nichts im Gesetz gab , wo vorgeschrieben wurde, das neu berechnet werden soll.
Auch als ich im gespräch deshalb bei der Jobcenter vorsprach, ging kein weg rein. es hieß , nur einmal wird berechnet und bei der Zahl bleibt es auch.
wie gesagt, recht hat keiner bekommen, auch nicht unser alg2 empfänger vor dem sozialgericht altenburg.
es gab für die Jobcenter mitarbeiter keine dazugehörigen paragraphen und schon redet man dort gegen die wand!
 
Tja, da hat dir die Behörde halt einen Bären aufgebunden. So hätten sie es gern gehabt. Das haben dann aber die Gerichte nicht mitgemacht. Jedenfalls sind mir Gerichtsenscheidungen bekannt, die das anders sahen. Deshalb brauchten die jetzt dann auch eine Gesetzesänderung.

Sind diese Urteile auch verfügbar???
 
SF44angel meinte:
wie gesagt, recht hat keiner bekommen, auch nicht unser alg2 empfänger vor dem sozialgericht altenburg.
!

das ist dort in Altenburg - ich denke, du meinst das in den neuen BL - normal, mit dem Finanzamt ist das auch ein beispielloser Stress. Mit denen kann man keine drei vernünftigen Sätze verhandeln
 
Ich habe noch ein Argument gefunden, aus dem man herleiten kann, dass der Armutsgwöhnungzuschlag nach Reduzierung der Wohnkosten auf die 'angemessenen' Wohnkosten, dann in voller Höhe weiterbesteht.


Anlass hierzu ergibt sich aus dem Urteil des LSozG Berlin-B., Az: L 10 AS 88/06, U.v. 09.05.2006 . Hier ging es um die Berechnung des Zuschlages bei Bedarfsgemeinschaften, in denen beide Partner aus dem Arbeitlosengeldbezug in den Alg II-Bezug wechseln. Dort hießt es:
Dem Zuschlag des Klägers zu 2 für die Zeit ab dem 23. Februar 2005 steht nicht entgegen, dass ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag von der Klägerin zu 1 nicht mehr beansprucht werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil maßgebend für die Berechnung des Zuschlags grundsätzlich nur die Verhältnisse sind, wie sie zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der KdU im Sinne von § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II herrschten, der Zuschlag mithin grundsätzlich veränderungsfest wäre (vgl die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II (3.1) und ein Teil der Literatur, zB Müller in Hauck/Noftz SGB II Stand Juli 2003 RdNr 12b zu § 24 und Schmidt aaO RdNr 32, 33, jeweils mwN) oder ob mit Rücksicht auf das Schweigen des Gesetzes und damit des Fehlens einer von § 48 SGB X abweichenden Sonderregelung (§ 37 Satz 1 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch) davon ausgegangen werden muss, dass Veränderungen im Bewilligungszeitraum grundsätzlich zu einer Neuberechnung des Zuschlags führen müssen. Denn bei der von § 24 Abs 1 SGB II jeweils für den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorgegebenen Befristung des Anspruchs handelt es sich erkennbar um keine - von außen hinzutretende - Veränderung iSv § 48 SGB X (wie zB Veränderung der KdU , hinzukommendes Einkommen, Auseinanderbrechen der Bedarfsgemeinschaft etc), sondern um einen dem Anspruch bereits innewohnenden und nicht zusätzlich zu berücksichtigenden Umstand.

Der Anspruch mag zumindest ab 01.08.2006 veränderungsfest sein, dass heißt, äußere Änderungen während des 2-Jahres-Zeitraumes wirken sich nicht auf die Berechnung aus. Wenn die Person aber nicht umzieht, dann ist das eben gerade keine äußere Veränderung. Das wirkt sich sehr wohl auf den Zuschlag aus. So liegt es, wenn die Wohnkosten nicht mehr in tatsächlicher Höhe anerkannt werden.
 
also wir haben 4 Kinder und haben diesen Armutsgewöhnungszuschlag nie bekommen. Man hat uns schlichtweg nicht aufgeklärt und es von Anfang an nicht berechnet.

Lag wohl daran, das mein Mann vorher auch nur wenig verdient hat und die meinten, wir können mit der Armut schneller umgehen, weil wirs ja schon gewohnt sind!
 
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