Er schreibt doch das die Arge die Abrechnung hat, die richtige.
Die richtige heißt also seine Abrechnung vom Vermieter erstellt.
Ja. Genau die meine ich ja auch. Die die man nach jedem Abrechnungszeitraum erhält, nachdem das durch den Vermieter beauftragte Unternehmen die Zähler abgelesen hat. Das reicht doch als Kopie volkommen aus. Die originale Rechnung, also wieviel Heizöl der Vermieter wo einkauf liegt einem Mieter doch sowieso nicht vor und ist auch nicht leistungsrelevant. Jedenfalls kenne ich das so nicht. Daher:
SGB 1 § 65 Grenzen der Mitwirkung
- (1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruchgenommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
- 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
- (2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
- 2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
- 3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
- (3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen ( § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung ) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Keinesfalls hat die Arge irgend ein Recht die Originaloelrechnung vom Vermieter auch nur einzusehen. Das geht die nun überhaupt gar nichts an. Und schon gar nicht hat die Arge das Recht vom Mieter irgend eine Auskunft über dessen Vermieter zu verlangen.
Die haben den Mietvertrag vorliegen oder eingesehen und das hat zu reichen - sowie die "richtige" Rechnung auch.