@HajoDF
Ich vermute eher, dass sich zwei Behörden nun an der Nachrangigkeit aufgeilen und die ARGE deshalb die Anrechnung auf die Bedarfsgemeinschaft beansprucht.
Das kann wohl sein und das vermute ich auch. Ist aber trotzdem nicht möglich.
Da meine Frau ALG- I bezog, ist ihr Nebenjob ja anders anrechenbar, als im Falle eines ALG- II Bezugs. Denn bei ALG- I hat man ganz andere Freibeträge, als bei einem Nebenjob innerhalb eines ALG- II Bezugs. Die
Arge kann ja nicht das Einkommen aus dem Nebenjob auf das ALG- II anrechnen, wenn es bereits mit dem
ALG I verrechnet wurde. Und da meine Frau bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit Anspruch auf
ALG I hatte, ist ihr Ansprechpartner die Agentur für Arbeit gewesen und nicht die
Arge.
Auch ist es für mich verwunderlich, dass die
Arge hier direkt meine Frau anschreibt und anspricht. Letztendlich bin ich der Antragsteller innerhalb
BG und der Leistungen. Und im Antrag auf
ALG II habe ich als Antragsteller nur meine Frau als Mitglied der
BG angegeben. Ich war auch alleiniger Unterzeichner. Das aber nur nebenbei.
Meine Frau befürchtet, dass die
Arge nun nachträglich noch ihr Einkommen irgendwie mit dem
ALG II verrechnen will. Aber das kann ja wohl schlecht gehen. Das Einkommen kann ja nicht doppelt auf das
ALG I und II angerechnet werden.
Muss jetzt meine Frau trotzdem die EK- Erklärung der
Arge vom Arbeitgeber ausfüllen lassen? Wie gesagt, die Agentur für Arbeit hat alle monatlichen Einkommenserklärungen erhalten und das
ALG I jeweils angepasst. Es wurde also den Behörden die Beträge die über dem
ALG I Freibeträgen lag korrekt abgeführt.