Arbeitsvertrag AGH-E zum Prüfen

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kelebek

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Ich reiche hier mal einen Musterarbeitsvertrag zu einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante (AGH -E) her.

Vielleicht helft Ihr mir beim Prüfen?

Ich nahm diesen Musterarbeitsvertrag in Absprache mit dem Maßnahmeträger (MT) zum Prüfen mit.

Weil sie auch zu unterschreiben sind, zeige ich Euch hier zudem das 'Merkblatt Datenschutz' und die 'Selbstauskunft' des MT.

Auch den MT anonymisierte ich in den Anlagen. Ich bin nicht sicher, ob ich das machen muss, nenne auch gerne den MT beim Namen, wenn's gewünscht ist. Allerdings wäge ich mich - da es Vertragsunterlagen sind - mit dem Verschweigen des MT erstmal auf der etwas (rechts-)sichereren Seite.

(Bilder und .pdfs sind identisch.)
 

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Warum steht bei Vergütung nur 900 Flocken?! Hast du eine Ausbildung? Wenn ja, liegt hier schon der erste Angriffspunkt.
Empfehlungen
(2) Zuschuss für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten
Die Höhe des Zuschusses für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten kann sich an den ABM Regelungen im SGB III orientieren. Danach beträgt der Zuschuss für Arbeiten, für die in der Regel erforderlich ist

1. keine Ausbildung 900 Euro,

2. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf 1.100 Euro,

3. eine Aufstiegsfortbildung 1.200 Euro,

4. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung 1.300 Euro
monatlich.
Wo würdest du dich hier einordnen?

Quelle ist die Arbeitshilfe AGH . Zu finden auf Seite 27

==> https://www.arbeitsagentur.de/bund/generator/goto?id=412194
 
Hier der dazugehörende (anonymisierte) Vermittlungsvorschlag (VV ) des SB /JC .

(Bilder und .pdfs sind identisch.)
 

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Warum steht bei Vergütung nur 900 Flocken?! Hast du eine Ausbildung? Wenn ja, liegt hier schon der erste Angriffspunkt.

Empfehlungen
(2) Zuschuss für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten
Die Höhe des Zuschusses für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten kann sich an den ABM Regelungen im SGB III orientieren. Danach beträgt der Zuschuss für Arbeiten, für die in der Regel erforderlich ist

1. keine Ausbildung 900 Euro, - So ist es.

2. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf 1.100 Euro,

3. eine Aufstiegsfortbildung 1.200 Euro,

4. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung 1.300 Euro monatlich. - So sollte es sein, hätte ich das Spiel bislang erfolgreicher mitgespielt.
Wo würdest du dich hier einordnen?
...

Da ist der Vertrag leider korrekt.

Denn ich bin in meinem Studiengang zwar schein- und damit studienleistungsfrei, habe aber noch nicht alle Prüfungsleistungen - auch noch nicht die Magisterarbeit - erbracht. Das kann ich - unserem Hochschulgesetz folgend - auch noch extern, exmatrikuliert machen und damit das Studium (erfolgreich) abschließen.

Das bedeutet auch: Ich bin jetzt, hier und heute nicht formal qualifiziert und damit 900,-- - AGH -E-€ wert.
 
Lt. Aufzählung der zu verichtenden Tätigenkeiten verdrängt die Arbeitsgelegenheit definitiv reguläre Arbeit und ist damit unzulässig.
 
Hmmmm....Berlin....kein Problemo!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!:icon_twisted:
Laut Beschluss vom 1. September 2010, AZ: S 55 AS 24521/10 ER * €900 Brutto 38,5 Std/Woche ist sittenwidrig
...

@nowayhose: Dank!


Fragen:

1. und für den Unerfahrenen (=mich):
Wie und wo finde ich den Beschluss zum Aktenzeichen in seiner ganzen prächtigen Länge?
EDIT: Einfach AZ internetsuchen (i.d.R. googlen) y voilá: (Bspw.:) Bürgerservice Berlin - Brandenburg

2. Wie wende ich das an? ... ach, quatsch, ick sammel hier mit Euer Hilfe ?! :icon_hug: Und dann treff' ich mich mit dem MT und lege - mit quälend präziser Detailversessenheit und einem Zurschaustellen von verletztem Gerechtigkeitssinn, dass einem die Galle hochkommen muss - all' die Argumente dar... Dabei können die Mädels (sind überwiegend Damen, die der MT in die Frontversorgung der Bemaßnahmten schickt) nix dafür und waren bislang auch recht ...umgänglich.
 
Habe dazu aus dem Leitfaden zum ALG II folgende Passage gefunden
AGH E

§ 16d Satz 1 SGB II erlaubt den Jobcenter, eine AGH in Form eines Sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Allerdings wird durch diese AGH keine Arbeitslosenversicherung begründet (§ 27 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b SGB III). Anders als die AGH MAE muss die AGH E nicht zwingend zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen. Sie kann auch erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sein
Heißt also, dass man bei der AGH E nur noch mit Argument der sittenwidrigen Vergütung kommen kann?
 
In diesem Arbeitsvertrag wird ja gar keine Tätigkeit genannt unter § 2 !

Als Helfer/zusätzliche Helferin in öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen bei o.g. Arbeitgeber eingestellt.
Bestandteil.........Praktika auf den ersten Arbeitsmarkt !

Den Arbeitsvertrag würde ich nicht unterschreiben !

Was das allerdings für Folgen hätte, kann ich nicht beurteilen ! :icon_kinn:
 
Für mich sind da ein paar Sachen bei die ich geändert haben wollte.

§2 Würde ich das Praktikum rausschmeißen (auch noch als Pflicht). Ich würde die Tätigkeiten so aufnehmen lassen wie es das JC selbst auf Blatt 5 angegeben hat (Laubsammeln, Beseitigung von Unkraut und Vorbereitung zur Entsorgung), ansonsten kannst du für alle Arbeiten herangezogen werden.

Du erhälst 900,- € Brutto. Wer kümmert sich um die Sozialabgaben?

Es gibt verpflichtende Qualifizierungen die wohl erst nach Maßnahmebeginn festgehalten werden. Unakzeptabel.

§6 Absatz 2 raus. Was hast du mit Verpflichtungen des Arbeitgebers zu tun. Nix. Die Informationen über die 6 Monate nach Maßnahmeende sollen sie sich doch vom JC holen.
Absatz 4 Selbstauskunft brauchst du nicht zu machen. Du bist auch nicht einverstanden bei Bedarf ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.

§8 Die Mitarbeiterverpflegung ist abzulehnen. Verpfleg dich besser selbst. Es wird keine Angabe der Kosten gemacht und es wird auch abgezogen wenn du sie nicht in Anspruch nimmst.

§9 Raus, da dir dadurch erhebliche Kosten erwachsen können. Pfändungskosten sind nicht dir anzulasten.

§10 Persönliche Angelegenheiten kannst du auch während der Arbeitszeiten erledigen (Gang zum JC , Behördengänge, Arzt usw.).




Hier mal ne Meldung wegen dem Laubsammeln was du wohl hauptsächlich machen sollst. Kehrmaschinen wären wohl hilfreich, ansonsten wird das auf den Rücken gehen.
Kastanienminiermotte / Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin
 
Habe dazu aus dem Leitfaden zum ALG II folgende Passage gefundenHeißt also, dass man bei der AGH E nur noch mit Argument der sittenwidrigen Vergütung kommen kann?
Nein, das heisst es nicht.

Die FH sind so verkorkst aufgebaut, dass man zunächst annehmen könnte "alles geht". Die Tätigkeiten in der AGH E müssen zwar nicht zusätzlich im Sinne von § 16d Satz 2 SGB II sein, aber schau mal unter Punkt A 7.12, dann landet man bei A 1.3 ... und plötzlich sind wird quasi doch wieder bei der Zusätzlichkeit. :biggrin:

Auch für AGH E gilt:


(1) Keine Wettbewerbsverzerrung
Im Zusammenhang mit der Einrichtung von AGH MAE dürfen Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

(2) Keine Verdrängung regulärer Beschäftigung
AGH MAE dürfen reguläre Beschäftigung nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze darf nicht gefährdet oder verhindert werden.

Jede Form der Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft frei werdenden Arbeitsplätzen durch AGH MAE-Kräfte ist unzulässig. Dies gilt auch für Vertretungen aller Art (z.B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, Streiks).
 
diese agh -e sind ja dann ein freifahrschein für die jc die he zu verheizen - zusätzlichkeit is ja egal.
was wenn jc alle mae in e umwandelt?

mit sittenwidrigkeit is dAS so ne sache - die tarifloehne sind bisweilen voll niedrig.

und hier speziell: was passiert wenn man tätigkeiten da ausgenommen haben will? ist da nicht arbeitsablehnung? ist ja wie bei zaf - angegebener job nicht zu haben, aber zufälllig anderer job - kann ja theoretisch auch sein - und dann lehnt man ab?

es wär natürlich ne generelle frage ob allein die soz-vers.-pflicht die zusätzlichkeit überflüssig macht.

und ewbenso ob die wegfallende zusätzlichkeit nicht auch hieße "normales arbeitsrecht" hat zu gelten und nicht "jc -gängelrecht".

diese dinge helfen natürlcih nicht auf die schnelle

möglicherweise würde es sogar sinn machen tätigkeiten in den vertrag aufnehmen zu lassen die hohe tarifverträge haben - um damit eine sittenwidrigkeit zu provozieren

edit: seh grad was das surface schrieb - zusätzlichkeit doch nicht egal - aber welchen sinn macht die e dann neben der mae ?
 
Punkt 2 auf jedenfall ändern lassen, sonst bist Du im Winter mit der Schaufel in der Hand vor dem Rathaus am Schnee schippen.

Weiter sollst Du Urlaub aufheben wo der Laden eh geschlossen hat?!
 
Da ist der Vertrag leider korrekt.

Denn ich bin in meinem Studiengang zwar schein- und damit studienleistungsfrei, habe aber noch nicht alle Prüfungsleistungen - auch noch nicht die Magisterarbeit - erbracht. Das kann ich - unserem Hochschulgesetz folgend - auch noch extern, exmatrikuliert machen und damit das Studium (erfolgreich) abschließen.

Das bedeutet auch: Ich bin jetzt, hier und heute nicht formal qualifiziert und damit 900,-- - AGH -E-€ wert.


der ist nicht koregt
schon allein helfer im garten und landschaftbau
ist so eine sache
die helfer in berlin haben ja schon brutto 1400€
und dich wollen die nur mit dem ESF geld abspeisen
obwohl einmal 900€ vom ESF und rest soll der AG beitragen
und ich denke mal
das es nicht förderrungsfähig ist wo du arbeiten sollst
der ESF zahlt nur bei förderrungsfähigen AGHs

dann sind da ein parr andere punkte im vertrag die mich stören würden

ich an deiner stelle würde die finger von lassen
entweder
sie zahlen dir min 1400€brutto
und lassen die klausel weg mit helfer generel
oder die sollen sich einen anderen dummen suchen

nun must du entscheiden was du machst
ich würds so nicht akzeptieren
 
... aber welchen sinn macht die e dann neben der mae ?

Ist zwar ein wenig OT aber dazu:
Eine Mitarbeiterin eines MT sagte zu mir, dass die MT vom JC pro AGH -E-Maßnahmeteilnehmer weniger bekämen als pro AGH -MAE -Maßnahmeteilnehmer. Ob und inwiefern das stimmt und um welche Beträge es hier geht, weiß ich nicht.
 
... möglicherweise würde es sogar sinn machen tätigkeiten in den vertrag aufnehmen zu lassen die hohe tarifverträge haben - um damit eine sittenwidrigkeit zu provozieren ...

Kann ich nachvollziehen.
Und: Fühle ich mich gerade mit überfordert, das mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf Rechtsbeständigkeit (wenn es zu einer gerichtlichen Überprüfung käme) für den Arbeitsvertrag (als einen meiner Verhandlungspunkte für den) zu formulieren.
 
Kann ich nachvollziehen.
Und: Fühle ich mich gerade mit überfordert, das mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf Rechtsbeständigkeit (wenn es zu einer gerichtlichen Überprüfung käme) für den Arbeitsvertrag (als einen meiner Verhandlungspunkte für den) zu formulieren.

biste gewerkschaftsmitglied? die können sowas glaub ich auch prüfen. kannst ja auch fragen ob präzisierungen fordern kannst um das gwünschte zu provozieren. sonst anwalt
 
Hallo
also bei der IGM zahle ich als ALG2 Bezieher 1,53 Euro

zu der Zusätzlichkeit.
Setze mal den Zoll Abteilung Kontrolle Schwarzarbeit drauf an

die durchleuchten das schon

Gruß Uwe
 
...
Du erhälst 900,- € Brutto. Wer kümmert sich um die Sozialabgaben? (Hervorhebung von mir, k.)
...

Meines Wissens werden hier alle Sozialabgaben analog den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen auf dem 1. AM abgeführt. Davon ausgenommen sind die Abgaben zur Arbeitslosenversicherung, die, wie bei allen AGHs, nicht abgeführt werden.
 
1. Überarbeitung - Arbeitsvertrag AGH -E zum Prüfen

Eure Kritiken (und meine eigenen Zweifel) habe ich in den Vertrag eingearbeitet (Seite 6 'Datenschutz und Seite 7 'Selbstauskunft' ignoriere ich zunächst).

Was meint Ihr?

Ich werde dem MT nun mal schriftlich antworten müssen. (Denn so versprach ich's ja.)

(Bilder und .pdf und .doc sind identisch.)
 

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Dann mal meine Gedanken:

[FONT=Arial, sans-serif]Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] – Ist das rechtlich so geregelt und zulässig?[/FONT]
Ja sollte raus, da du ja vielleicht ne Arbeit finden könntest die vorher oder gleichzeitig beginnt. Und die hat ja Vorrang weshalb du dann natürlich hier die Arbeit nicht antreten kannst.

[FONT=Arial, sans-serif]Die Maßnahme wird aus öffentlichen Mitteln finanziert. [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]Der/Die Arbeitnehmerln erklärt sich damit einverstanden, dass persönliche Daten an die Fördergeldgeber gemäß Datenschutzerklärung (Anlage) weitergeleitet werden.[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] Nein.[/FONT]
Muss du wohl unterschreiben, da es hier um Fördergelder geht ohne die diese Maßnahme dann sinnlos, da zu teuer, ist.

[FONT=Arial, sans-serif]Der/Die Arbeitnehmerln darf seine/ihre Vergütungsansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers weder verpfänden noch abtreten. Der/Die Arbeitnehmerln hat die durch d[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]ie Verpfändung oder Abtretung der Gehaltsansprüche sowie die durch etwaige Pfändung der Gehaltsansprüche erwachsenden Kosten zu tragen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand wird mit 16,00 € pro angebrochener Arbeitsstunde berechnet.[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] Nein, evtl. Pfändungskosten sind mir nicht anzulasten (#11 swavolt).[/FONT]
Sie sind dir schon anzulasten, aber das muss im Arbeitsvertrag geregelt sein. Deshalb immer raus mit sowas. Außerdem liegt dein Einkommen unter der Pfändungsgrenze.
Durch die Lohnpfändung entstehen für den Arbeitgeber Arbeitsaufwand und Kosten. Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitnehmer eine Bearbeitungsgebühr für Lohn- und Gehaltspfändungen auferlegt, unzulässig ist.
Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich einen solchen Erstattungsanspruch im Arbeitsvertrag vereinbaren. Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung enthalten, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür nichts in Rechnung stellen. Es sollte also immer nix darüber im Arbeitsvertrag stehen.

Die Bearbeitungsgebühren müssen vom Restlohn abgezogen werden, nicht vom gepfändeten Betrag. Das unpfändbare Einkommen des Mitarbeiters darf dadurch nicht angetastet werden.


[FONT=Arial, sans-serif]Der/Die Arbeitnehmerln ist verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Beschäftigungsstelle jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich [/FONT][FONT=Arial, sans-serif](bis spätestens 1 Stunde nach Arbeitsbeginn am ersten Tag der Arbeitsverhinderung)[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] Wie soll das gehen? anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.[/FONT]
Sollte besser lauten:

Bis 11Uhr vormittags am ersten Tag der Arbeitsverhinderung.

Auf Verlangen ist eine Bescheinigung vorzulegen. (Den Grund deiner AU oder Zahnbehandlung usw. braucht der AG nicht zu wissen.)


[FONT=Arial, sans-serif]Persönliche Angelegenheiten hat der/die Arbeitnehmerln außerhalb der Arbeits- und Unterrichtszeit zu erledigen. Etwas anderes gilt nur sofern der Arbeitgeber vorher ausdrücklich die Zustimmung zum Fernbleiben erteilt hat.[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] Nein, da es persönliche Angelegenheiten gibt, die durchaus während der Arbeitszeit zu erledigen sind (#11 swavolt). /// Def.:_‘Persönliche Angelegenheiten‘?[/FONT]
Angelegenheiten wie Arzttermine, Behördengänge, JC -Termien usw.
Z.B. könnten sie dir ja die Zustimmung für den Meldetermin beim JC verwehren.



[FONT=Arial, sans-serif]Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem zum Schadenersatz verpflichteten Verhalten eines Dritten, so tritt der/die Arbeitnehmerln seine/ihre sämtlichen Ansprüche an den Arbeitgeber ab, soweit eine Abtretung gesetzlich zulässig ist. [/FONT][FONT=Arial, sans-serif] – Muss ich das akzeptieren? Der/Die Arbeitnehmerln ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Erhebung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und an der GeltendmachunQ und Durchsetzung mitzuwirken. – Muss ich das akzeptieren?[/FONT]
Sollte auch raus. Den Schadenersatz holst du dir selber. Der kann bei Unfällen schnell mal das mehrfache deines Lohnes betragen. Und das schmeißt man nicht dem AG in den Rachen.


[FONT=Arial, sans-serif]Sofern dieser Vertrag keine anderen Regelungen trifft, wird die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html [/FONT][FONT=Arial, sans-serif] [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]ausgeschlossen. Das gilt auch für den Fall der Erkrankung eines Kindes des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]. – Tatsächlich?, Ich sage erstmal: Nein.[/FONT]
Solltest du ohne Verschulden verhindert sein(Feststecken im Fahrstuhl z.B.) bestehst du natürlich auf Lohnfortzahlung während dieser Zeit.

[FONT=Arial, sans-serif]Der Arbeitgeber stellt dem/der Arbeitnehmerln am Ende der Beschäftigung in Absprache mit der Beschäftigungsstelle ein Zeugnis [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]aus und fertigt eine Beurteilung zur Vorlage beim zuständigen JobCenter[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]. – Nein.[/FONT]
Zeugnis ausstellen ja. Beurteilung nur dann, wenn es dir zur durchsicht übergeben und du zur Weitergabe deine Zustimmung gibts, damit du es dann dem JC weiterreichen kannst. Ansonsten übergibts du dem JC nur eine Kopie deines Zeugnisses.

[FONT=Arial, sans-serif]Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen wenn sie [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]nicht innerhalb von drei Monaten[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. – Ist das so?[/FONT]
Würd ich auch ändern wollen in "von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der". Fälligkeit ist zu schwammig.
 
mich würde mal interessieren wie diese agh -e´s einzuordnen sind -als maßnahme oder als arbeit.
je nachdem was da sache is könnte man die unterschrift ja evtl. verweigern nämlich wenn es eine maßnahme is.
aber dazu müßte das mal wer ausprobiert haben und vorn kadi gebracht haben fürchte ich.
 
mich würde mal interessieren wie diese agh -e´s einzuordnen sind -als maßnahme oder als arbeit.

M. E. sind AGH -Es, bzw. alle AGH -Formen, zuerst Maßnahmen und erst dann fast so etwas wie Arbeit, allerdings nicht ganz, sondern lediglich - wie der Name schon sagt - Arbeitsgelegenheiten.

Deswegen ist mir auch einfach nicht klar, wie hier ein Arbeitsvertragsschluß erzwingbar sein kann.

je nachdem was da sache is könnte man die unterschrift ja evtl. verweigern nämlich wenn es eine maßnahme is.
aber dazu müßte das mal wer ausprobiert haben und vorn kadi gebracht haben fürchte ich.
Ist das bislang noch nie geschehen, nie zur Kenntnis des Forums gelangt?
 
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