Dann mal meine Gedanken:
[FONT=Arial, sans-serif]Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] – Ist das rechtlich so geregelt und zulässig?[/FONT]
Ja sollte raus, da du ja vielleicht ne Arbeit finden könntest die vorher oder gleichzeitig beginnt. Und die hat ja Vorrang weshalb du dann natürlich hier die Arbeit nicht antreten kannst.
[FONT=Arial, sans-serif]Die Maßnahme wird aus öffentlichen Mitteln finanziert. [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]Der/Die Arbeitnehmerln erklärt sich damit einverstanden, dass persönliche Daten an die Fördergeldgeber gemäß Datenschutzerklärung (Anlage) weitergeleitet werden.[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] Nein.[/FONT]
Muss du wohl unterschreiben, da es hier um Fördergelder geht ohne die diese Maßnahme dann sinnlos, da zu teuer, ist.
[FONT=Arial, sans-serif]Der/Die Arbeitnehmerln darf seine/ihre Vergütungsansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers weder verpfänden noch abtreten. Der/Die Arbeitnehmerln hat die durch d[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]ie Verpfändung oder Abtretung der Gehaltsansprüche sowie die durch etwaige Pfändung der Gehaltsansprüche erwachsenden Kosten zu tragen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand wird mit 16,00 € pro angebrochener Arbeitsstunde berechnet.[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] Nein, evtl. Pfändungskosten sind mir nicht anzulasten (#11 swavolt).[/FONT]
Sie sind dir schon anzulasten, aber das muss im Arbeitsvertrag geregelt sein. Deshalb immer raus mit sowas. Außerdem liegt dein Einkommen unter der Pfändungsgrenze.
Durch die Lohnpfändung entstehen für den Arbeitgeber Arbeitsaufwand und Kosten. Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitnehmer eine Bearbeitungsgebühr für Lohn- und Gehaltspfändungen auferlegt, unzulässig ist.
Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich einen solchen Erstattungsanspruch im Arbeitsvertrag vereinbaren. Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung enthalten, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür nichts in Rechnung stellen. Es sollte also immer nix darüber im Arbeitsvertrag stehen.
Die Bearbeitungsgebühren müssen vom Restlohn abgezogen werden, nicht vom gepfändeten Betrag. Das unpfändbare Einkommen des Mitarbeiters darf dadurch nicht angetastet werden.
[FONT=Arial, sans-serif]Der/Die Arbeitnehmerln ist verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Beschäftigungsstelle jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich [/FONT][FONT=Arial, sans-serif](bis spätestens 1 Stunde nach Arbeitsbeginn am ersten Tag der Arbeitsverhinderung)[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] Wie soll das gehen? anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.[/FONT]
Sollte besser lauten:
Bis 11Uhr vormittags am ersten Tag der Arbeitsverhinderung.
Auf Verlangen ist eine Bescheinigung vorzulegen. (Den Grund deiner
AU oder Zahnbehandlung usw. braucht der
AG nicht zu wissen.)
[FONT=Arial, sans-serif]Persönliche Angelegenheiten hat der/die Arbeitnehmerln außerhalb der Arbeits- und Unterrichtszeit zu erledigen. Etwas anderes gilt nur sofern der Arbeitgeber vorher ausdrücklich die Zustimmung zum Fernbleiben erteilt hat.[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] Nein, da es persönliche Angelegenheiten gibt, die durchaus während der Arbeitszeit zu erledigen sind (#11 swavolt). /// Def.:_‘Persönliche Angelegenheiten‘?[/FONT]
Angelegenheiten wie Arzttermine, Behördengänge,
JC -Termien usw.
Z.B. könnten sie dir ja die Zustimmung für den Meldetermin beim
JC verwehren.
[FONT=Arial, sans-serif]Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem zum Schadenersatz verpflichteten Verhalten eines Dritten, so tritt der/die Arbeitnehmerln seine/ihre sämtlichen Ansprüche an den Arbeitgeber ab, soweit eine Abtretung gesetzlich zulässig ist. [/FONT][FONT=Arial, sans-serif] – Muss ich das akzeptieren? Der/Die Arbeitnehmerln ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Erhebung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und an der GeltendmachunQ und Durchsetzung mitzuwirken. – Muss ich das akzeptieren?[/FONT]
Sollte auch raus. Den Schadenersatz holst du dir selber. Der kann bei Unfällen schnell mal das mehrfache deines Lohnes betragen. Und das schmeißt man nicht dem
AG in den Rachen.
[FONT=Arial, sans-serif]Sofern dieser Vertrag keine anderen Regelungen trifft, wird die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html [/FONT][FONT=Arial, sans-serif] [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]ausgeschlossen. Das gilt auch für den Fall der Erkrankung eines Kindes des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]. – Tatsächlich?, Ich sage erstmal: Nein.[/FONT]
Solltest du ohne Verschulden verhindert sein(Feststecken im Fahrstuhl z.B.) bestehst du natürlich auf Lohnfortzahlung während dieser Zeit.
[FONT=Arial, sans-serif]Der Arbeitgeber stellt dem/der Arbeitnehmerln am Ende der Beschäftigung in Absprache mit der Beschäftigungsstelle ein Zeugnis [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]aus und fertigt eine Beurteilung zur Vorlage beim zuständigen JobCenter[/FONT][FONT=Arial, sans-serif]. – Nein.[/FONT]
Zeugnis ausstellen ja. Beurteilung nur dann, wenn es dir zur durchsicht übergeben und du zur Weitergabe deine Zustimmung gibts, damit du es dann dem
JC weiterreichen kannst. Ansonsten übergibts du dem
JC nur eine Kopie deines Zeugnisses.
[FONT=Arial, sans-serif]Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen wenn sie [/FONT][FONT=Arial, sans-serif]nicht innerhalb von drei Monaten[/FONT][FONT=Arial, sans-serif] nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. – Ist das so?[/FONT]
Würd ich auch ändern wollen in "von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der". Fälligkeit ist zu schwammig.