Ich möchte gern diese Vorlage nehmen..geht das klar?
Patientenverfügung zur befristeten Schweigepflichtentbindung
Zwecks Feststellung meiner Arbeitsfähigkeit.
-befristete Entbindung der Schweigepflicht
gegenüber den begutachtenden Fachärzten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit in Berlin und Potsdam-
unter Berücksichtigung des §60 Abs.1 Nr.1SGB I und Einhaltung des § 100
SGB X
Hiermit entbinde ich meine mich behandelnden Ärzte :
Befristet bis zum 1.9.2018 unter Berücksichtigung des § 100
SGB X (siehe Rechtliche Hinweise für den Arzt/Ärztin weiter unten)gegenüber den mich begutachtenden Fachärzten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Berlin und Potsdam von der Schweigepflicht.
Brandenburg an der Havel, Datum: 10.06.2018 Unterschrift:
Rechtliche Hinweise für Empfänger von Sozialleistungen (Harz 4):
Laut §60Abs.1Nr.1
SGB I sind Empfänger von Sozialleistungen verpflichtet einer Auskunftserteilung durch Dritte zuzustimmen.
Damit sind vor allem Dritte gemeint, die einer berufsrechtlichen Geheimhaltung unterliegen, vor allem Ärzte.
Somit bleibt also festzuhalten, dass eine Auskunftspflicht meines Arztes/Ärztin gegenüber dem ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit besteht, wenn eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt.
(Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Blatt 09/2005)
Jedoch gilt für den Arzt ein anderes Gesetz das die Auskunftspflicht regelt:
Rechtliche Hinweise für Ärzte §100
SGB X :
Die Auskunftsverpflichtung ist hierbei jedoch beschränkt und im Folgenden in §100
SGB X für alle Ärzte oder Angehörige von Heilberufen gilt:
Es gibt gegen über den Sozialleistungsträgern eine gesetzliche Auskunftsverpflichtung gemäß §100
SGB X, danach müssen den Sozialleistungsträgern, zu denen auch die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Sozialämter gehören, all jene Auskünfte erteilt werden, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, soweit es eine gesetzliche Mitteilungsbefugnis gibt oder der Betroffene einer solchen Auskunft im Einzelfall zugestimmt hat.
Dabei gilt grundsätzlich:
Die Auskunftspflicht des Arztes erstreckt sich nur auf Mitteilungen von (medizinischen) Tatsachen, zu denen Beispielsweise vom Arzt veranlasste oder selbst erhobene Befunde und Hinweise auf den aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen gehören.
Die gesetzliche Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch NICHT auf eine gutachterliche Stellungnahme oder die Weitergabe von Fremdbefunden.
Ebenfalls besteht keine Verpflichtung zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen.
(Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Blatt 09/2005)Seite 2 von 2
Das von der Bundesagentur herausgegeben Formular über die:
“Entbindung von der Schweigepflicht“
enthält die Formulierung, dass der Antragsteller (neudeutsch:Kunde) der Bundesagentur sich damit einverstanden erklärt, dass:
“Befundunterlagen,Untersuchungsergebnisse,Krankenhausentlassungsberichte,Krankengeschichten oder ähnliche Unterlagen dem Arzt der Agentur zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden“
Hier geht die Schweigepflichtentbindung in dem von der Bundesagentur verstandenen Sinn über die Verpflichtung hinaus, die der Antragsteller (Ihr Patient)
nach §60Abs.1 Nr.1
SGB I hat.
In §60Abs.1Nr.1
SGB I ist NICHT davon die Rede, dass der Antragsteller der Übersendung ganzer Krankenakten zustimmen muss.
Außerdem fehlen in dem Formular der Bundesagentur über die Schweigepflichtentbindung die an sich notwendige Einschränkung des Zwecks der Übersendung der Unterlagen, sowie eine zeitliche Befristung.
Eine Verpflichtung des Arztes, aufgrund der Schweigepflichtentbindung der Bundesagentur für Arbeit umfangreiche Behandlungsunterklagen zur Auswertung zu überlassen, besteht NICHT, weil §100
SGB X dies NICHT vorsieht.
Soweit sich der Arzt entschließt, Behandlungsunterlagen in Kopie an die Bundesagentur herauszugeben, sollte dies nur im Einzelfall und nur in Absprache mit dem Patienten erfolgen.
(Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Blatt 09/2005) Seite 2 von 2