Hallo Sascha78,
Ich kehre in der nächsten Woche von einer längeren Reise zurück. Werde mich dann arbeitslos melden und auf Grund verspäteter Arbeitslosenmeldung eine Sperrzeit von einer Woche erhalten.
Eine Sperre gibt es nur wenn du dich verspätet Arbeits-Suchend gemeldet hast direkt nach Erhalt deiner Kündigung, hast du das verwechselt oder geht es jetzt tatsächlich um die Erstmeldung nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (das Arbeitsbverhältnis ist nach Ablauf der Kündigungsfrist endgültig beendet). ???
Dafür darf es keine Sperre geben, du darfst aber auch
NICHT AU -Krank sein wenn du
ALG I beziehen willst, jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung / Beginn des Leistungs-Anspruches.
Dein Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall (§ 146
SGB III) beginnt dann mit dem ersten Tag der
AU -Bescheinigung, im besten Falle hast du bereits den Leistungsbescheid bekommen, dann ist alles in Ordnung.
Zwei Tage später noch in der Sperrzeit habe ich die Möglichkeit mich operieren zu lassen (erst durch diese OP werde ich arbeitsunfähig für ca. 4 Wochen).
Erhalte ich trotz Arbeitsunfähigkeit über die Sperrzeit hinaus nach Ablauf der Sperrzeit direkt normal Arbeitslosengeld?
Während einer Sperrzeit darfst du
NICHT AU geschrieben werden, dann lehnt die
AfA deinen Antrag ab wegen akuter Erkrankung, es gibt hier gerade eine Anfrage in ähnlicher Konstellation (
AU ist während einer 12-Wochen-Sperre) eingetreten), der Betroffene hat bereits den Ablehnungsbescheid mit dieser Begründung bekommen.
Ich war zuvor freiwillig gesetzlich versichert und habe eine Abfindung erhalten (die wird die Sperrzeit aber nicht verlängern), zudem erhalte ich aktuell eine Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot.
Was bedeutet du warst freiwillig gesetzlich versichert, bist du jetzt nicht mehr Krankenversichert ?
Eine Abfindung an sich bewirkt auch keine Sperrzeit, die kann nur (in bestimmten Fällen) zu einer Anrechnung auf dein
ALGI führen ... was bedeuten würde du kannst
ALGI erst später in Anspruch nehmen und bist darüber auch nicht krankenversichert.
Mit einer Karenz-Entschädigung kenne ich mich nicht aus und habe keine Ahnung welche Bedeutung das bei der
AfA haben könnte.
Ich bin mir aber sicher, dass du
NICHT AU geschrieben sein solltest, ehe du einen Leistungsbescheid von der
AfA erhalten hast, dass dir ab Tag X
ALGI gezahlt wird.
Erst
NACH diesem Tag X darfst du offiziell
AU sein, dann greift die Leistungsfortzahlung und wenn es doch länger als geplant dauern würde, bekommst du nach 6 Wochen
AU Krankengeld von der
KK (in gleicher Höhe wie dein
ALGI davor gewesen ist).
MfG Doppeloma