Arbeitssuchend gemeldet was sind meine Pflichten trotz noch Arbeit!

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Der Unwissende

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Hallo da ich einen befristeten Arbeitsvertrag habe! Habe ich mich fristgerecht 3 Monate im voraus telefonisch Arbeitssuchend gemeldet.Ich hatte noch kein Persönliches Gespräch doch ich habe schon zwei Vermittelungsvorschläge von Zeitarbeitsfirmen bekommen mit Rechtsfolgenbelehrung mit drohung von Speerzeit usw. ! Am nächsten Montag muss ich zu einen ersten Gespräch wie soll ich mich verhalten?Muss ich eine Egv unterschreiben trotz noch Arbeit.Ich verdiene aktuell sehr gut das Alg1 wird wahrscheinlich höher sein als das was viele Zeitarbeitsfirmen zahlen kann ich die einfach ablehnen!Am liebsten würde ich erstmal die letzten 3 Monate bis zum vertragsende meine Ruhe haben und dann sehen wie es weiter geht eventuell wird der Vertrag entfristet:icon_pause:.MFG
 

Nena

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Wenn Du ganz sicher bist, dass Du kein ALG beziehen wirst, kannst Du ja die angedrohten Sperrzeiten riskieren. Ansonsten ist es doch absolut logisch, dass Du Dich schon jetzt um eine Stelle bemühst, nicht erst, wenn Du wirklich arbeitslos bist.
Wenn Du Dir so sicher wärst, hättest Du Dich ja aber gar nicht arbeitssuchend gemeldet. Also kümmer Dich doch um eine möglichst nahtlose Weiterbeschäftigung. (Vielen AG ist nicht bewusst, dass ihre AN vor dem Auslaufen eines befristeten Vertrags wie auf Kohlen sitzen - frag doch mal nach bzw. bitte darum, eine positive Entscheidung möglichst bald schriftlich zu fixieren.)
 
G

Gast1

Gast
Der Unwissende, schaue Dir ganz genau § 140 SGB III an:

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
 

Solanus

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Hallo da ich einen befristeten Arbeitsvertrag habe! Habe ich mich fristgerecht 3 Monate im voraus telefonisch Arbeitssuchend gemeldet.Ich hatte noch kein Persönliches Gespräch doch ich habe schon zwei Vermittelungsvorschläge von Zeitarbeitsfirmen bekommen mit Rechtsfolgenbelehrung mit drohung von Speerzeit usw. !

Bei ZA musst Du keine Sorge haben. Hier im Forum stehen genügend Handlungsvorschläge um ZA's auszuhebeln. ZA's wollen entweder SOFORT jemanden oder in einen Pool haben.

Pool musst Du nicht akzeptieren und SOFORT kannst Du objektiv nicht.

Also eine Kurzbewerbung ohne Zustimmung zum Pool, ohne Telefonnummer und ohne eMail Adresse, ohne Zeugnisse oder ähnliches. Eine A4 Seite und ein Kurzlebenslauf, alles für 70 cent eintüten und wech damit. Erledigt!


Am nächsten Montag muss ich zu einen ersten Gespräch wie soll ich mich verhalten?Muss ich eine Egv unterschreiben trotz noch Arbeit.....et:icon_pause:.MFG

Ganz normaler Termin. Einfach nichts unterschreiben, alles mitnehmen und in Ruhe prüfen. Deine notwendigen Angaben machen, eventuelle Belege dafür mitnehmen und ansonsten zurücklehnen und zuhören, aufmerksam zuhören. Du bist in Arbeit aktuell, Du hast keine Zeitnot, Du hast keinen Zeitdruck und DU musst nicht spekulieren, was in drei Monaten ist. Du musst auch nichts, außer einem eventuellen Antrag auf ALG I , unterschreiben. Den Antrag stellst Du aber gewöhnlich erst unmittelbar nach Entlassung, sprich bis maximal 3 Werktage nach dem letzten Arbeitstag.
 

Katzenfan

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Du musst auch nichts, außer einem eventuellen Antrag auf ALG I , unterschreiben. Den Antrag stellst Du aber gewöhnlich erst unmittelbar nach Entlassung, sprich bis maximal 3 Werktage nach dem letzten Arbeitstag.
Wo hast Du das denn her?

Für eine unmittelbar an das vorherige Arbeitsverhältnis anschließende Leistungsgewährung (ALG1 ) ist die persönliche Arbeitslosmeldung SPÄTESTENS am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erforderlich (§ 141 SGB III). - Sinnvoll ist es aber, dies schon wenigstens ein paar Tage vorher zu erledigen, damit man nicht Gefahr läuft, aufgrund etwaiger unvorhergeseher Ereignisse (Krankheit, Unfall etc.) diesen absolut notwendigen "Termin" nicht wahrnehmen zu können und schlimmstenfalls von nirgendwoher irgendeine Leistung zu erhalten.

Den (Papier-)Antrag an sich kann man dagegen auch Wochen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit noch unterschreiben und einreichen. Sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, wird ALG1 dann auch rückwirkend gezahlt.
 
E

ExUser 1309

Gast
Am nächsten Montag muss ich zu einen ersten Gespräch wie soll ich mich verhalten?
Du hast einen befristeten Arbeitsvertrag und kannst einen neuen erst eingehen, ab Datum wenn dieser tatsächlich ausläuft.

Ob die ZAF so lange warten will, ist schonmal ne Frage. Soweit ich weiss, gilt bei den meisten Verträgen für eine spätere Anstellung auch oft die Klausel, das ein Arbeitsverhälltnis erst mit tatsächlichem Antritt am 1. Tag beginnt, so das man ohne Konsequenzen den neuen Job canceln könnte. Allerdings sollte man das, nach meiner Meinung, nicht dem Gegner (Bundesagentur) auf die Nase binden.

Zudem ist die von Solanus genannte strategie nach meiner Meinung sehr in Ordnung:
Bei ZA musst Du keine Sorge haben. Hier im Forum stehen genügend Handlungsvorschläge um ZA's auszuhebeln. ZA's wollen entweder SOFORT jemanden oder in einen Pool haben.

Pool musst Du nicht akzeptieren und SOFORT kannst Du objektiv nicht.

Also eine Kurzbewerbung ohne Zustimmung zum Pool, ohne Telefonnummer und ohne eMail Adresse, ohne Zeugnisse oder ähnliches. Eine A4 Seite und ein Kurzlebenslauf, alles für 70 cent eintüten und wech damit. Erledigt!

Und vor allem keine Telenummern, email Addys etc. pp. weitergeben, auch nicht an die BundesAgentur für Arbeit.
 

algfranz

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... diesen absolut notwendigen "Termin" nicht wahrnehmen zu können und schlimmstenfalls von nirgendwoher irgendeine Leistung zu erhalten.

Ich dachte man kann sich bis zu 12 Monaten nach dem Ende des Jobs immer noch arbeitslos melden, wenn mann dann in einem 2-Jahreszeitraum die letzten 12 Monate
sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Dann ist es doch völlig egal ob man sich 3 Tage vorher oder 5 Monate danach erst meldet.
 

Katzenfan

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Das ist ja auch so. Allerdings erhält man frühestens ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld.
Wenn man also - bei einer späteren persönlichen Meldung - bis dahin ohne ALG1 auskommt, ist alles im grünen Bereich.
Könnte aber sein, dass man noch 1 Woche Sperrzeit kassiert wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

Und gerade wenn man schon (fast) 12 Monate gewartet hat, und dann erst auf den letzten Drücker die Arbeitslosmeldung vornehmen will, darf nichts dazwischenkommen, weil sonst tatsächlich kein Anspruch mehr auf die Leistung besteht!
 
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