Arbeitssuchend gemeldet, was ist mit meinem Resturlaub?

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zorack

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Guten Tag,

mein Anerkennungsjahr für die Ausbildung zum "staatlich anerkannten Erzieher" endet offiziell am 13.08.2018. Heute war mein letzter Arbeitstag, bis zum regulären Ende habe ich meinen Resturlaub.

Ich habe mich arbeitssuchend gemeldet, da ich bisher noch keine neue Stelle habe. Da das Anerkennungsjahr nicht ganz ein Jahr war, erhalte ich HartzIV .

Nun brauche ich dringend meinen Urlaub, weil ich durch das anstrengende Jahr mit den Nerven total runter bin. Zudem fahre ich für eine Woche nach Dänemark. Das alles wohlgemerkt INNERHALB meines noch laufenden Vertrages.

Muss ich in meinem Urlaub auf Stellenangebote, die mir zugeschickt werden, reagieren, oder kann ich diese nach dem Urlaub kontaktieren?

Und wie ist es mit meiner Reise, die ich VOR meiner Arbeitssuchend-Meldung gebucht hatte?

Sollte ich mich, wenn es nicht anders geht, für diese Zeit Krankschreiben lassen?

Zur Info: Ich möchte natürlich eine neue Stelle, aber nach diesem sehr anstrengenden Jahr brauche ich unbedingt meinen Urlaub, da ich bisher gar keine Erholung hatte.

Vielen Dank und viele Grüße,

zorack
 
G

Gast1

Gast
Hi zorack,

Du bist nicht arbeitsuchend gemeldet. Die Arbeitsuchendmeldung gibt es nur beim Bezug von ALG I , und zwar dann, wenn darauf "dem Grunde nach" ein Anspruch besteht und der Vertrag über das aktuelle Arbeitsverhältnis noch nicht ausgelaufen ist.

Bei ALG II ("Hartz IV ") gibt es nicht den Status "arbeitsuchend". Entweder Du bist ein so genannter "erwerbsfähiger Leistungsberechtigter" als Bezieher von ALG II oder nicht, einen anderen Status kennt das Jobcenter nicht. Eine Ausnahme bildet hier der Bezug nach dem § 44a SGB II, aber das tut hier nichts zur Sache.

Der Bezug von ALG II beginnt entweder am ersten Tag nach Ende eines Arbeitsverhältnisses (falls kein Anspruch auf aufstockende ALG-II -Leistungen besteht) oder sofort (aber rückwirkend zum Monatsersten in dem Monat, in dem ALG II beantragt worden ist), falls ein Anspruch auf aufstockende ALG-II -Leistungen besteht.

Ein Bezieher von ALG II muss übrigens nicht arbeitslos gemeldet sein. Dies ist, so weit ich weiß, dann der Fall, wenn er oder sie mindestens 15 h pro Woche einer Erwerbsarbeit nachgeht, wobei der Lohn, der aus dieser Erwerbstätigkeit erzielt wird, mit ALG II aufgestockt wird.

Hast Du schon einen Antrag auf ALG II gestellt? Falls ja, und Du willst kein aufstockendes ALG II während Deiner Anstellung erhalten, gilt dieser Antrag frühestens ab dem 14.08.2018, also ab dem ersten Tag nach dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses - was Deine Mitwirkungspflichten betrifft. Das letzte Gehalt für Monat August 2018 wird allerdings auf Deinen Bedarf für Monat August 2018 angerechnet - vielleicht bekommst Du deswegen im Monat August 2018 kein ergänzendes ALG II .

Du musst drauf achten, dass Du im Monat August 2018 Deinen Antrag auf ALG II stellst, damit Du auch schon ab August 2018 eventuell aufstockendes ALG II bekommst, siehe § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II:

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

Zu Deiner Frage:

Du kannst selbstverständlich Deinen Urlaub bis einschließlich zum 13.08.2018 nehmen, ohne dass Du das Jobcenter hierfür um Erlaubnis fragen musst. Erst ab dem Beginn des Leistungsbezugs (hier: vielleicht ab dem 14.08.2018) brauchst Du für Ortsabwesenheiten jeweils eine Genehmigung vom Jobcenter.

PS: Erfahrungsgemäß verschickt das Jobcenter keine Vermittlungsvorschläge vor Beginn des Leistungsbezugs (hier: vielleicht ab dem 14.08.2018). Dies ist auch vom Gesetz her gar nicht vorgesehen, denn nur Arbeitsuchende erhalten während der Zeit ihrer Arbeitsuchendmeldung Vermittlungsvorschläge. Den Status "arbeitsuchend" gibt es aber nur bei Beziehern von ALG I ; Du aber wirst ALG II beziehen, also bist Du nicht arbeitsuchend.

PPS: Lass Dich nicht verwirren, denn ALG II wird vom Gesetzgeber "Grundsicherung für Arbeitsuchende" genannt. Das ist unlogisch, vergleiche mit oben. Du kannst gerne das gesamte SGB II, das den Bezug von ALG II definiert, durchsuchen nach dem Stichwort "arbeitsuchend": Du wirst dort keinen Hinweis darauf finden, dass es für zukünftig von Arbeitslosigkeit Betroffene den Status "arbeitsuchend" gibt im SGB II:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/BJNR295500003.html

Den Status "arbeitsuchend" gibt es nur bei Bezug von ALG I , siehe z. B. § 15 SGB III oder § 38 SGB III. Das SGB III definiert den Bezug von ALG I .
 

zorack

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Hallo Schlaraffenland,

vielen Dank für Deine ausführliche und kompetente Antwort. Du hast mir sehr weitergeholfen!

Viele Grüße,

zorack
 
G

Gast1

Gast
Hi zorack,

dankeschön.

Noch ergänzend zu meinem ersten Beitrag:

Du solltest erst nach dem 13.08.2018 den Antrag auf ALG II stellen, aber spätestens bis zum 31.08.2018. Denn dieser wirkt auf den 01.08.2018 zurück. Wenn Du nach dem 13.08.2018 den Antrag auf ALG II stellst, brauchst Du keine Erlaubnis vom Jobcenter für Deinen Urlaub, den der ist ja dann in der Vergangenheit gewesen.

Wenn Du allerdings vor dem 13.08. den Antrag auf ALG II stellst, könnte es passieren, dass Dir Leistungen mit Wirkung ab dem 01.08. bewilligt werden, und dann musst Du um Erlaubnis für Deine Ortsabwesenheit (Deinen Urlaub im August) bitten. Leistungen können Dir für den Monat August bewilligt werden, wenn Dein Einkommen für den Monat August 2018 niedriger ist als Dein Bedarf + gewisse Zuverdienstgrenzen.

Bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder berechnet sich der Bedarf wie folgt:

Bruttowarmmiete + 416 € Regelsatz + eventuelle Mehrbedarfe = das ist das, was Du vom Jobcenter bekommen könntest, abgesehen von einem erlaubten Zuverdienst wie Dein Einkommen als Erzieher in Ausbildung, was obendrauf kommen könnte, unter Beachtung gewisser Zuverdienstgrenzen.
 
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