Arbeitssuchend gemeldet und gleich Zuweisung für eine Maßnahme bekommen, was ist zu tun?

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BastiS

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Hallo zusammen,

Ich bin hier neu.

Ich habe mich bei der AfA arbeitssuchend gemeldet weil ich betriebsbedingt Gekündigt wurde beschäftigt bin ich noch bis September und hatte an diesem Dienstag einen Beratungstermin und habe gleich eine dieser 8 Wochen dauernden Aktivierungs- und Orientierungsmassnahmen mit dem Hinweis Fehlzeiten müssten nachgeholt werden bekommen, einen Antrag auf Arbeitslosengeld habe ich noch gar nicht gestellt. Ist das rechtens mit der Maßnahme?

Was kann ich da tun? Welche Möglichkeiten habe ich mich da zu wehren? Ich habe anerkannte Berufsabschlüsse mit weiteren zugehörigen Qualifikationen von daher gibt es nichts in dieser Maßnahme was mir helfen könnte.

Ich habe noch eine Nebentätigkeit und ehrenamtliche Tätigkeiten die auch zusammen doch eine größere Stundenzahl im Monat in Anspruch nehmen muss ich die nun Aufgeben um an dieser Maßnahme teilzunehmen?? Oder müssen die mir die Zeit zur Ausübung der Tätigkeiten geben?

Was sind überhaupt Fehlzeiten?


Schon mal im Voraus Danke für Informationen und eure Hilfe .


Sebastian
 

BastiS

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Nachdem sich meine erste Aufregung gelegt hat möchte ich noch Informationen und den Inhalt der Zuweisung nachtragen und hoffe auf eure Hilfe .

Eine EGV gibt es nicht

Zur Zuweisung

Es ist eine Zuweisung in eine ARiBA Maßnahme nach Paragraph 45 ABS 2 Satz 1 des SGB III

Maßnahmenbezeichnung: Maßnahme zur Aktivierung und Vermittlung mit intensiver Betreung und Anwesenheitspficht

Zeitlicher Umfang: Vollzeit (Es werden nirgends die Stunden pro Woche oder Tag und keine Anfangsuhrzeit oder Enduhrzeit genannt)

Es ist der Beauftragte Träger genannt

Es ist der Maßnahme Ort genannt

Zuweisungsbeginn: 11 September 2018

Zuweisungsende: 02. November 2018

Es wird eine Neue Maßnahmennummer genannt


Sollten Sie an bestimmten Tagen nicht an der Maßnahme teilnehmen verlängert sich der Zeitraum um diese Fehltage.

Haben Sie Anspruch auf ALG wird dieses während der Maßnahme entsprechend der rechtlichen Voraussetzungen weitergewährt.

Die Fahrtkosten die Ihnen im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen, werden vom Träger ausgezahlt. Dieser bekommt die Auszahlungsbeträge von der Agentur für Arbeit erstattet.


Die Mitwirkungspflichten erstercken sich auf die aktive Teilnahme an der Maßnahme sowie auf die Aktivitäten die der Beauftragte Träger im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Eingliederung von ihnen fordert.

Zu den Mitwirkungspflichten zählen beispielsweise:
- persönliche Vorsprache beim Träger nach dessen Aufforderung
- die unverzügliche Meldung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beim Träger ( ab ersten Tag mit Bescheinigung nachzuweisen)
- unverzügliche Meldung beim Träger am ersten Tag nach der Arbeitsunfähigkeit
- Einhaltung der verabredeten Termine
- aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielenden Leistungen. Dazu gehört auch dass sie Vermittlungsangebote des Trägers zur Aufnahme einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung annehmen. Der Träger ist verpflichtet nur zumutbare Arbeitsangebote zu unterbreiten.
- aktive Mitarbeit bis zum Ende der Zuweisungsdauer.


Verletzen sie ihre Mitwirkungspflichten ohne wichtigen Grund wird die AfA prüfen ob eine Sperrzeit eintritt.

Hinweise: dem beauftragten Träger wird ein selektiver Zugriff auf die Daten Ihres Bewerberprofils eingeräumt, das bei der AfA geführt wird.


Rechtsfolgenbelehrung:
Lehnen sie die Teilnahme an der umseitig angebotenen Maßnahme ohne wichtigen Grund ab, treten diese nicht an, brechen sie die Maßnahme ab oder werden sie aufgrund Ihres Maßnahmewidrigen Verhaltens durch dem Maßnahmeträger oder die AfA aus der Maßnahme ausgeschlossen tritt eine Sperrzeit ein Paragraph 159 ABS 1 Nrn 4 und 5 SGB III. Sie dauert längstens 12 Wochen.

...... während der Sperrzeit ruht ihr Anspruch auf Leistungen... Ihre Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage einer Sperrzeit.

....



Ich hoffe, dass es ok ist dass ich die Zuweisung abge tippt eingestellt habe.


Ich hoffe Ihr könnt mir mit Informationen und Hinweisen helfen was ich tun kann. Meine Nebentätigkeit (450.-€ Basis) lässt eine Teilnahme an ca 14 Tagen evtl mehr nicht zu. Die Ehrenamtstätigkeit könnte auch den ein oder anderen Tag erfordern. Auch med. Reha Termine und notwendige Arzttermine muss ich ja in der Zeit auch wahrnehmen.

Da könnte ich ja gefühlt einen nicht absehbaren Zeitraum in der Maßnahme verbleiben müssen.


Wäre für eure Hilfe echt dankbar.

Sebastian
 

serg

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Hey,
wenn du eine Beschäftigung hast, dann muss die Maßnahme darauf angepasst werden.
Muss du mit deinem Berater in AA klären. Er entscheidet alles rund um die Maßnahme. Nicht die Leute in der Maßnahme.
Wenn du da nicht hingehst, musst du UB vorlegen. Sonst gilt es als unentschuldigt. Die in der Maßnahme petzen deinem Berater.Kannst dann Speere bekommen.
Also brauchst du eine UB. Allerdings die Tage wo du krank bist und zur Maßnahme nicht erscheinst, werden diese Tage auf die Maßnahme angerechnet. Die Maßnahme verlängert sich. Wenn du also 3 Tage krank warst, muss du diese Tage bei Maßnahme nachholen.
 

Doppeloma

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Hallo BastiS, :welcome:

Ich habe mich bei der AfA arbeitssuchend gemeldet weil ich betriebsbedingt Gekündigt wurde beschäftigt bin ich noch bis September und hatte an diesem Dienstag einen Beratungstermin und habe gleich eine dieser 8 Wochen dauernden Aktivierungs- und Orientierungsmassnahmen mit dem Hinweis Fehlzeiten müssten nachgeholt werden bekommen, einen Antrag auf Arbeitslosengeld habe ich noch gar nicht gestellt. Ist das rechtens mit der Maßnahme?

Du bist noch beschäftigt bis ENDE September ???
Wie wurdest du denn dazu beraten, dass diese Maßnahme für dich irgendwie erforderlich ist, gibt es eine Eingliederungsvereinbarung wo die Kosten-Übernahme durch die AfA klar geregelt ist ???

Offenbar alles "Fehlanzeige" ... dann stelle deine Fragen dazu doch mal an das KRM in Nürnberg ...

Nuernberg.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de

Deine Nebentätigkeiten solltest du allerdings nicht als Argument bringen, du musst dich ab Ende deines Arbeitsvertrages auch Vollzeit der Vermittlung zur Verfügung stellen (wollen), sonst wird man dein ALGI gerne auf den von dir genannten (geringeren) Zeitrahmen einkürzen.

Was du bisher zu dieser Maßnahme bekommen hast solltest du direkt (als Anhang) mit nach Nürnberg schicken, wahrscheinlich sind da wieder noch zu viele Plätze frei und du musst helfen den MT "am Leben zu erhalten" durch deine Teilnahme ... :idea:

Falls du im September noch arbeiten gehst wäre schon der Beginn gar nicht zumutbar, es würden ja direkt schon "Fehlzeiten" entstehen weil du noch gar nicht "arbeitslos bist" ...
Was sind "Fehlzeiten" ist ja nun eine ziemlich "naive" Frage, das sind alle Zeiten in denen du bei der Maßnahme fehlen solltest, die Gründe dafür sind der AfA (lt. Zuweisung) jedenfalls völlig egal ...

Ich würde auch in Nürnberg gleich mal anfragen, ob diese Maßnahme eventuell freiwillig ist, du siehst dich durchaus auch in der Lage ohne diesen "Kurs" neue Arbeit zu suchen und zu finden.
Solche Maßnahmen mit "automatischer Verlängerung bei Fehlzeiten" sind mir schon etwas "suspekt", das soll wohl eher wieder der "Statistik-Bereinigung" dienen ... :idea:

Die sollen dir doch erst mal Zeit geben dich eigenständig zu bewerben und dir nicht gleich am Anfang schon die Zeit dafür stehlen mit sinnlosen Maßnahmen.

Ohne Antragstellung und Leistungsbescheid musst du schon mal überhaupt KEINE Maßnahmen antreten, da ist ja noch nicht mal klar, dass die AfA auch die Kosten dafür übernehmen muss. :icon_evil:

MfG Doppeloma
 
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BastiS

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Beraten im wörtlichen Sinne habe ich mich gar nicht gefühlt.

Zu der Maßnahme war die Aussage: „.... vielleicht können die da ja noch was mehr .....“ und es viel noch das „...... andere Perspektiven.... „

Aber mehr Aussagen zu der Maßnahme gab es nicht. Es gab noch einen kopierten Flyer mit vielen allgemein Plätzen und der Aussage der individuellen Dauer (wegen Fehlzeiten) und dass man wöchentlich einsteigen kann.

Ach und im Flyer stehen die Anwesenheitszeiten mit 44 Wochenenden.


Das mit der Nebentätigkeit ist mir bei einer angebotenen Vollzeitstelle klar. Aber für die Zeit der Arbeitssuche müsste doch man hat noch eine Arbeit unabhängig vom Umfang wichtiger sein als gar nichts zu haben. Oder denken die bei der AfA da ganz komisch anderst?

Auch bei Tätigkeiten auf 450.-€ Basis gibt es Kündigungsfristen die ich ja einhalten müsste.

Dann kommen die doch sicher und drehen einem was daraus weil das ja ne Eigenkündigung wäre ????

Sehe ich das richtig wenn ich den Antrag auf Leistungsbezug ALG 1 stelle wird die Zuweisung rückwirkend gültig????

Gibt es noch andere Möglichkeiten???
 

Doppeloma

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Hallo BastiS,

Beraten im wörtlichen Sinne habe ich mich gar nicht gefühlt.

Es geht nicht um deine "Gefühle" dabei sondern darum, dass die AfA Pflichten hat dich zu beraten wenn sie dich in eine Maßnahme stecken möchte, dir zu erklären WARUM genau diese Maßnahme dich weiter bringen wird, als eigene Bemühungen.

Die gab es ja bisher noch nicht mal, weil du noch im aktuellen Arbeitsverhältnis arbeiten musst ... bitte beantworte doch mal die Frage, ob dein Arbeitsvertrag noch bis ENDE September läuft oder nicht ???

Zu der Maßnahme war die Aussage: „.... vielleicht können die da ja noch was mehr .....“ und es viel noch das „...... andere Perspektiven.... „

Das ist keine Beratung sondern "Abwimmeln", diese (angeblichen) Perspektiven hat sie DIR ja zu erklären, aber das hat (mindestens) Zeit bis du wirklich einen Leistungsbescheid in den Händen haben wirst.

Aber mehr Aussagen zu der Maßnahme gab es nicht. Es gab noch einen kopierten Flyer mit vielen allgemein Plätzen und der Aussage der individuellen Dauer (wegen Fehlzeiten) und dass man wöchentlich einsteigen kann.

Dann wird sie selber noch viele Informationen einholen MÜSSEN, sonst kann sie ja gar nicht wissen, ob das "gut für dich ist", wenn sie die Maßnahme und die Inhalte selber nicht kennt.

Es wäre besser diese "Zuweisung" mal anonymisiert einzustellen, bei deiner Abschrift fehlen wichtige Daten wie Erstellungs-Datum, Rechtsfolgenbelehrungen ???
Ohne korrekte RFB ist dieser ganze "Wisch" nämlich auch NICHTS wert.

Ach und im Flyer stehen die Anwesenheitszeiten mit 44 Wochenenden.

Ein Flyer genügt ohnehin NICHT , um dich zu irgendwas zu zwingen ... und aktuell bist du der AfA noch keine Maßnahme-Teilnahmen "schuldig", wie es dir schon bestätigt wurde.

Aber für die Zeit der Arbeitssuche müsste doch man hat noch eine Arbeit unabhängig vom Umfang wichtiger sein als gar nichts zu haben. Oder denken die bei der AfA da ganz komisch anderst?

Ja die denken da etwas "anders" ALGI ist eine Versicherungsleistung (Lohnersatz-leistung) und das vorrangige Ziel ist kein "Nebenjob" sondern, dass du wieder in Vollzeit-Arbeit vermittelt wirst, ob ein Nebenjob dazu dann "passt" ist irrelevant.

Zunächst sollte aber gerade auch die Bewerbung im Vordergrund stehen direkt nach Eintritt der Arbeitslosigkeit und nicht irgendeine sinnfreie Maßnahme, die angeblich "verbessern" soll was noch gar nicht "ausprobiert" wurde vorher (deine Bewerbungsstrategie kennt sie doch noch gar nicht aber weiß schon, dass die nichts "taugt" ???).

Wenn sie schon so besorgt um dich ist, dann sollte sie doch erst mal ihre eigenen Aufgaben erfüllen und dir sinnvolle / passende / zumutbare (§ 140 SGB III beachten) Vermittlungs-Vorschläge machen.
Ehe sie schon das "Scheitern" solcher (regulärer) Bemühungen bei der AfA feststellen und dich in einer Maßnahme "versenken" möchte, von der sie selber offenbar auch nicht weiß, wozu das überhaupt gut sein soll. :doh:

Das zu wissen gehört aber zu ihren Aufgaben und nicht nur Zuweisungen ausdrucken und Flyer verteilen. :icon_evil:

Auch bei Tätigkeiten auf 450.-€ Basis gibt es Kündigungsfristen die ich ja einhalten müsste.

Hart gesagt ist das aber alleine DEIN Problem, in der Regel sind die Kündigungsfristen dabei nicht besonders lang und Rücksicht nehmen muss die AfA darauf bei der Vollzeit-Vermittlung NICHT. :icon_evil:

Dann kommen die doch sicher und drehen einem was daraus weil das ja ne Eigenkündigung wäre ????

Du bist noch bei der AfA und NICHT beim JobCenter (Hartz 4 ), da gilt ein Minijob noch nicht als "sinnvoll" wenn der einer (zumutbaren) Vollzeitstelle "hinderlich" wäre musst du den sogar aufgeben.

Sehe ich das richtig wenn ich den Antrag auf Leistungsbezug ALG 1 stelle wird die Zuweisung rückwirkend gültig????

Eine Zuweisung ist ein Verwaltungs-Akt (Bescheid) und der darf gar nicht "rückwirkend" gültig werden, sondern immer nur für zukünftige Verpflichtungen ausgestellt sein.
Wie schon festgestellt wurde KANN man dich erst zu was verpflichten bei der AfA , wenn du dort auch Leistungen bekommst (ein Leistungsbescheid vorliegt) und das ist ja vorerst noch gar nicht der Fall ... :icon_evil:

Gibt es noch andere Möglichkeiten???

Beschwere dich in Nürnberg (KRM) über diese Vorgehensweise deiner AfA und der SB , das habe ich dir ja bereits oben empfohlen.

Nuernberg.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de

Beschreibe was du hier beschrieben hast und sende die Unterlagen als "Anhang" mit, die man dir bisher dazu gegeben hat, du betrachtest diese Zuweisung als "Nichtig", da du vorerst noch weiter im Arbeitsverhältnis bist und eine ordentliche Beratung zum SINN und Erfordernis dieser Maßnahme durch Frau X gar nicht stattgefunden hat.

Vergiss deine Kunden-Nummer nicht anzugeben.

MfG Doppeloma

PS: Und verschone mich BITTE mit parallelen PN-Anfragen, ich dachte eigentlich meine Signatur ist deutlich genug ... :sorry:
 
E

ExUser 2606

Gast
Hart gesagt ist das aber alleine DEIN Problem, in der Regel sind die Kündigungsfristen dabei nicht besonders lang und Rücksicht nehmen muss die AfA darauf bei der Vollzeit-Vermittlung NICHT. :icon_evil:

Du bist noch bei der AfA und NICHT beim JobCenter (Hartz 4 ), da gilt ein Minijob noch nicht als "sinnvoll" wenn der einer (zumutbaren) Vollzeitstelle "hinderlich" wäre musst du den sogar aufgeben.

Ich denke, die AfA wird zwar die Aufgabe des Minijobs verlangen dürfen, wenn er mit einer konkreten Stelle kollidiert, aber auch für Minijobs gelten mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen Un die AfA kann sicher nicht verlangen, dass man vertragsbruechig wird.
 

BastiS

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Ganz großes Sorry wollte dich damit sicher nicht nerven. Ganz im Gegenteil bin ja für Informationen und Hilfe dankbar.

Signaturen im Forum kann ich leider keine sehen, sonst hätte ich die klar berücksichtigt. Muss noch herausfinden wie die Einstellung ist damit ich die sehen kann.

Der Vertrag meiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung endet am 31.08.

Es gibt jedoch anscheinend die Frage seitens des AG ob dies noch bei einigen um 1 oder 2 Wochen verlängert werden kann oder ob das nur mit einem neuen Kurzzeitig Vertrag geht. Aber da wissen die Wohl noch nicht ob das rechtlich geht und ob die Geschäftsleitung dies dann auch genehmigt. Aber bisher steht noch der 31.08.2018 so dass ich ab 01.09.2018 arbeitslos bin.


Ausstellungsdatum der Zuweisung ist der 21. August 2018.

Kopie der Zuweisung stelle ich nachher gleich ein.
 

BastiS

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Hier die Bilder von der Zuweisung die am 21.08.2018 von der AfA ausgestellt wurde.
Für einen Maßnahmen Beginn am 11. Sept 2018

Namen und Orte habe ich rausgenommen, ansonsten
Eine Meldeuhrzeit wird nicht genannt und eine Rechtsbehelfsbelehrung gibt es nicht.

Aktuell bin ich nur arbeitssuchend gemeldet und habe noch keinen Antrag auf Leistungsbezug gestellt.

anhang1.jpg

anhang2.jpg

(irgendwie kann ich die Bilder leider nicht drehen)
 

Doppeloma

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Hallo BastiS,

Namen und Orte habe ich rausgenommen, ansonsten
Eine Meldeuhrzeit wird nicht genannt und eine Rechtsbehelfsbelehrung gibt es nicht.

Ich meine die Rechts-Folgen-Belehrung, nach dem Motto "Wenn Sie das nicht machen dann passiert Folgendes ...", ist da irgendwo von § 159 SGB III die Rede ... ???

Lesen kann ich das so NICHT, im Kopfstand bin ich ganz schlecht inzwischen ... :bigsmile:

Aktuell bin ich nur arbeitssuchend gemeldet und habe noch keinen Antrag auf Leistungsbezug gestellt.

Das haben wir ja nun schon alle verstanden, hast du auch verstanden was du dagegen machen kannst und solltest ?

MfG Doppeloma
 

BastiS

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Hallo BastiS,



Ich meine die Rechts-Folgen-Belehrung, nach dem Motto "Wenn Sie das nicht machen dann passiert Folgendes ...", ist da irgendwo von § 159 SGB III die Rede ... ???

Lesen kann ich das so NICHT, im Kopfstand bin ich ganz schlecht inzwischen ... :bigsmile


MfG Doppeloma

Ja da wird der § 159 ABS 1 Nrn 4 und 5 SGB III und § 159 Abs 4 Nr 1 SBG III sowie der § 159 Abs 4 Nr 2 SGB III erwähnt.


(Weiß jemand wie ich die Bilder beim einstellen so drehen kann damit sie nicht auf dem Kopf stehen?)


@ Doppeloma: muss ich zusätzlich einen Widerspruch schreiben wenn auch nur vorsorglich - falls ja an wen?

Wenn ich an das Kundenreaktionsmanagement schreibe sage ich denen:
- dass der Termin beim SB in der Zeit der Arbeitssuchenmeldung aber vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit war.
- die Zuweisung vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit war.
- mir die Kenntniss fehlt warum diese Maßnahme für mich persönlich sinnvoll sein soll, da ich dazu nicht beraten wurde und es keine Mängel in meiner Bewerbungsstrategie gibt ( oder ist das zu hart oder angreifbar formuliert.
- muss man eine fehlende EGV erwähnen? Nicht dass man da „schlafende“ weckt.

Was müsste da noch rein?



Was empfehlt ihr wenn die bis zum Maßnahmebeginn noch nix entschieden haben und ich zum 01.09.2018 arbeitslos gemeldet bin?


Mfg Sebastian
 
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algfranz

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Es erscheint mir angesichts der Erlebnisse hier nervenschonender zu sein auf eine Meldung als arbeitssuchend zu verzichten und und 1 Woche Sperre in Kauf zu nehmen als sich soetwas anzutun. Wie kann es sein dass die AfA über die Zeit einer Person verfügen kann, wenn diese noch keine Leistung bezieht.
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