macht es Sinn vor Ablauf eines Zeitvertrages, bzw.bei Bescheid des Chefs über die Nichtverlängerung, Kündigungsschutzklage zu erheben?
Nein, das macht keinen Sinn und würde auch keinen Erfolg haben (weder vor noch nach Beendigung eines von vorneherein befristeten Vertrages), denn wenn der Arbeitgeber den befristeten Vertrag nicht verlängern will bzw. schon vor Ablauf des Vertrages das Ende, so wie es in diesem befristeten Vertrag steht, mitteilt, dann ist kein darüber hinausgehender Schutz gegeben, da hier ja der Arbeitgeber lediglich das zuvor bereits vertraglich vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses mitteilt und somit sein vertragliches Recht wahrnimmt.
Auch wg.der evtl.Nichtigkeit des A.Vertrages und dortigen Unstimmigkeiten wie: statt 40,-Std/Woche vereinbart aber 76,- std/Woche geleistet.
Wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit 40 Stunden beträgt und der Arbeitnehmer dann aber 76 Stunden die Woche gerabeitet hat, dann sind die über die vereinbarten 40 Stunden geleisteten Mehrstunden Überstunden. Das Leisten von Überstunden an sich begründet jedoch keine Vertragsnichtigkeit, denn wenn die Überstunden über das rechtlich zulässige Gesamtmaß aus dem Arbeitszeitgesetz hinausgehen, hätte der Arbeitnehmer diese Überstunden, ohne seinen Vertrag und Arbeitsplatz zu gefährden, die Mehrarbeit ablehnen können und dürfen.
Hat der Arbeitnehmer diese möglicherweise auch nach Arbeitszeitgesetz zuvielen Überstunden dennoch geleistet, dann hat er vermutlich stillschweigend und ohne Gegenwehr diesem Übermaß zugestimmt und kann es nicht im Nachhinein dem Arbeitgeber als vermeintliche Vertragsnichtigkeit anlasten (er würde damit vor dem Arbeitsgericht nicht durchdringen), denn der Arbeitgeber muss ihm diese Stunden ja letztendlich auch (ggf. mit den dafür zustehenden Überstundenzuschlägen) vergüten.
und weitere Forderungen durch zu setzten.
Welche "weiteren Forderungen" sollen hier gemeint sein?
Die Überstundenvergütungen? Die stehen dem Arbeitnehmer bei Nachweis der geleisteten Stundenanzahl sowieso zu und diese kann notfalls auch eingeklagt werden.
Gleiches gilt für noch nicht abgegoltene und nicht genommene Urlaubstage, die aufgrund des Endes des Arbeitsverhältnisses (hier befristetes Arbeitsverhältnis das nicht verlängert wird) nicht mehr genommen werden konnten.