Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Verlust eines Ausbildungsplatzes durch außerordentliche Kündigung eine Leistungskürzung rechtfertigen kann, nicht jedoch eine Pflicht zum Ersatz von SGB II-Leistungen.
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/L...bildungsabbruch-gekuerzt-werden.news26845.htmDer Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte eine außerbetriebliche Berufsausbildung aufgenommen. Er fehlte wiederholt unentschuldigt, was zur außerordentlichen Kündigung führte. Daraufhin bewilligte ihm das beklagte Jobcenter ein vorübergehend um 30 % verringertes Arbeitslosengeld II. Später verlangte es die komplette Erstattung seiner Leistungen mit der Begründung, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2018 - L 7 AS 1331/17 -)