Landessozialgericht : Arbeitslose müssen sich für Aufnahme in AOK
nicht persönlich vorstellen (03.01.07)
Arbeitslose müssen zur Aufnahme in eine Krankenkasse nicht
persönlich bei dieser vorsprechen. Das Hessische Landessozialgericht entschied
in einem am Mittwoch in Darmstadt veröffentlichten Urteil, dass es zur
Wahrnehmung des Krankenkassenwahlrechts genüge, wenn Arbeitslose auf
ihrem Antrag für das Arbeitslosengeld die gewählte Kasse angeben und
diese Angaben dann von der Arbeitsagentur an die Kasse weitergeleitet
werden.
Die ganze Nachricht im Internet:
https://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?Nr=15034
nicht persönlich vorstellen (03.01.07)
Arbeitslose müssen zur Aufnahme in eine Krankenkasse nicht
persönlich bei dieser vorsprechen. Das Hessische Landessozialgericht entschied
in einem am Mittwoch in Darmstadt veröffentlichten Urteil, dass es zur
Wahrnehmung des Krankenkassenwahlrechts genüge, wenn Arbeitslose auf
ihrem Antrag für das Arbeitslosengeld die gewählte Kasse angeben und
diese Angaben dann von der Arbeitsagentur an die Kasse weitergeleitet
werden.
Die ganze Nachricht im Internet:
https://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?Nr=15034