Arbeitslos und Restgehalt von AG

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Djang

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Hallo zuzsammen,
mein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2017. Ich habe einen Antrag auf ALG1 gestellt, der derzeit in Bearbeitung ist. Mein AG teilt mir mit, dass ich im Januar noch einen Restgehaltsanspruch iHv. 6.500€ brutto habe, der Ende Januar 2018 zusammen mit meiner Abfindung ausbezahlt wird.
Also, eig. wäre ich ab Januar im ALG1 Bezug und bekomme noch ein Gehalt, auf das ich SV Beiträge zahle, was mir aber anscheinend nicht auf den ALG1 Anspruch angerechnet wird. Der AG hat mein Gehalt 01 bis 12/2017 bestätigt.
Müsste mir mein AG dann nicht 02/2017 bis 01/2018 bestätigen, damit ich die Höhe des ALG1 Anspruchs korrekt ausgerechnet werden kann? Geht das überhaupt, da mein Arbeitsverhältnis bereits am 31.12.2017 endet?
P.S. die 6.500€ sind höher als mein normales Gehalt.
 

Djang

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Zur Anspruchsberechnung wird u.a. die ► Arbeitsbescheinigung durch den AG herangezogen.
Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt des Zuflusses, sondern der Zeitraum des Arbeitsverhältnisses.
Wie Dein AG den Restanspruch dort unterbringt, sollte auch auf Deiner letzten Abrechnung ersichtlich sein. :icon_wink:

Das isst ja genau die Crux. Mein AG zahlt aus abrechnungstechnischen Gründen Teile des Gehalts erst 1 Monat nach Ende des Arbeitsverhältnisses aus und lässt sich nicht auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um 1 Monat ein, noch will er das Geld im Dezember auszahlen. Das macht mehrere 100€ weniger ALG 1 Anspruch aus. Das grenzt ja an Betrug!

Zur Anspruchsberechnung wird u.a. die ► Arbeitsbescheinigung durch den AG herangezogen.
Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt des Zuflusses, sondern der Zeitraum des Arbeitsverhältnisses.
Wie Dein AG den Restanspruch dort unterbringt, sollte auch auf Deiner letzten Abrechnung ersichtlich sein. :icon_wink:

Naja, die letzte Abrechnung erhalte ich Ende Januar 2018, zusammen mit meiner Abfindung. Das Beschäftigungsverhältnis endet aber am 31.12.2017.

Das könnte der entsprechende Satz in der Arbeitsbescheinigung sein (Danke Zeitkind):
9.2 Wurde das Arbeitsentgelt über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus gezahlt bzw. ist noch zu zahlen: Ja Nein
Wenn ja: für die Zeit bis einschließlich:
 

bla47

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Die Abfindung ist leider nur steuerpflichtig. Beiträge zu den Sozialversicherungen werden nicht gezahlt = auch keine Gegenleistungen.
Bei der Einkommensteuer Erklärung 2018 kannst du aber mit der Fünftelregelung eine Menge Geld zurück bekommen.
Eventuell besteht die Möglichkeit, wegen den nicht zu zahlenden AG Beiträgen zur Sozialversicherung, eine etwas höhere Abfindung raus zu holen.
 

Djang

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Die Abfindung ist leider nur steuerpflichtig. Beiträge zu den Sozialversicherungen werden nicht gezahlt = auch keine Gegenleistungen.
Bei der Einkommensteuer Erklärung 2018 kannst du aber mit der Fünftelregelung eine Menge Geld zurück bekommen.
Eventuell besteht die Möglichkeit, wegen den nicht zu zahlenden AG Beiträgen zur Sozialversicherung, eine etwas höhere Abfindung raus zu holen.


Bei der Einkommensteuer Erklärung 2018 kannst du aber mit der Fünftelregelung eine Menge Geld zurück bekommen.
Ja ich weiß. Es bleiben dann aber immer noch ca. 60.000€ Steuern.

Eventuell besteht die Möglichkeit, wegen den nicht zu zahlenden AG Beiträgen zur Sozialversicherung, eine etwas höhere Abfindung raus zu holen.
Nein keine Chance bei mir.
 

Helga40

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Müsste mir mein AG dann nicht 02/2017 bis 01/2018 bestätigen, damit ich die Höhe des ALG1 Anspruchs korrekt ausgerechnet werden kann?

Nein. § 151 Abs. 1 Satz 2 SGB III bestimmt folgendes:

Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

Das SGB III stellt hier also auf eine kombinierte Anspruchs- und Zuflusstheorie ab. Es wird demnach nur das Einkommen berücksichtigt, welches dir bis zum Tage deines Ausscheidens gezahlt wurde (zugeflossen ist) und Einkommen, das dir zwar nicht zugeflossen ist, dir aber rechtswidrig vorenthalten wurde.

Das ist aber anscheinend bei dir nicht der Fall, es handelt sich wohl um eine reguläre Zahlung im Januar aufgrund entsprechender vertraglicher Fälligkeit. Der Lohn wurde dir nicht vorenthalten.
 
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