Ihrem am 15.10.2008 gestellten Antrag auf Gewährung einer Fahrkostebeihilfe anlässlich
Ihrer Arbeitsaufnahme am 14.10.2008 bei der RAG Bildung GmbH kann leider nicht entsprochen werden.
Nach§ 53 Abs.2 Nr. 3b
SGB III kann bei auswärtiger Arbeitsaufnahme für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstelle Fahrkostebeihilfe gewährt werden. Bei Ihnen liegt jedoch keine auswärtige Arbeitsaufnahme vor, da Arbeitsort und Wohnort zu einer Gemeinde gehören.
Diese Entscheidung beruht auf §16 Abs.1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende(
SGBII)i.V.m §53 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung(SGBIII).
Gegen diesen Bescheid ist der Wiederspruch zulässig. Der Wiederspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem oben bezeichneten Träger der
Grundsicherung einzureichen, und zwar binnen eines Monats nachdem der Bescheid ihnen bekannt gegeben worden ist.