Hallo Andy,
natürlich sind die 1000 Euro ( Netto) mehr als AlgII.
AlG II beeinhaltet: Mietkosten und 359,- Für dich zum Leben und für dein Kind, je nach Alter wird die Summe dann gestaffelt.
Du kannst einen Antrag auf Mehrbedarf stellen!!!!!!
Lies mal bitte:
Alleinerziehende können neben der Regelsatzleistung einen Mehrbedarf geltend machen, und zwar nach § 21 Abs. 3
SGB II. Diese Vorschrift ist mit § 30 Abs. 3
SGB XII identisch, so dass die folgenden Ausführungen sowohl für das Arbeitslosengeld II als auch für die Sozialhilfeleistungen gelten.
Wann liegt überhaupt eine Alleinerziehung vor? Antwort: wenn ein Manno oder eine Frau die alleinige tatsächliche Sorge und Pflege für ein Kind oder mehrere Kinder ausübt. Eine Alleinerziehung kann auch bei Verheirateten gegeben sein, wenn ein Ehepartner über einen längeren Zeitraum die Kinder nicht betreuen kann, etwa, weil er in einem Pflegeheim untergebracht ist. Bei Getrenntlebenden i.S.d. Scheidungsrechts ist dies immer der Fall.
Lebt der Kindesvater oder die Kindesmutter mit einem anderen Partner, der nicht Kindesmutter oder -vater ist, zusammen, so kommt es für die Frage, ob eine Alleinerziehung vorliegt konkret darauf an, wie sich diese andere Person um das Kind kümmert. Ist das in einem Ausmass gegeben, wie es ein Ehepartner tun würde, ist keine Alleinerziehung gegeben.
Der Mehrbedarf bei Alleinerziehung dient der Abdeckung der notwendigerweise grösseren Bedarfe des täglichen Lebens und der Ernährung.
Mehrbedarf kann nur geltend gemacht werden wie folgt:
1. 36 % der jeweilig maßgebenden Regelleistung (das sind beim Eckregelsatz 124,- € im Westen/119,- € im Osten) für ein Kind unter 7 Jahren oder
für zwei oder mehr Kinder unter 16 Jahren
oder
2. 12 % der jeweils maßgebenden Regelleistung (41,- € West/40,- € Ost)für jedes Kind unter 18 Jahren, wenn dadurch ein höherer Prozentsatz als nach Nr. 1 gegeben ist; es darf jedoch 60 % des jeweiligen Regelsatzes (207,- € West/199,- € Ost) als Höchstgrenze nicht überschritten werden.
Beispiele (es wir vom Eckregelsatz ausgegangen, der ja geringfügig von den in den einzelnen Bundesländern geltenden Regelsätzen (bei der Sozialhilfe) abweichen kann):
4 Kinder unter 18 Jahre: Mehrbedarf = 164,- € West / 160,- € Ost
5 Kinder unter 18 Jahre: Mehrbedarf = 205,- € West / 199,- € Ost
ab 6 Kinder: Mehrbedarf = 207,- € West / 199,- € Ost
Ich weiss ja nicht wie alt dein Kind ist, aber ein Mehrbedarfssumme würdest du bestimmt bekommen.
Gruss von Andrea