Berufspflicht zur Herausgabe der Handakte. Dies folgt zwar nicht ausdrücklich aus § 50 BRAO, aber aus der Auslegung dieser Norm sowie aus den Vorschriften der §§ 43 BRAO und 675, 667 BGB. Die Regelung des Zurückbehaltungsrechts in § 50 Abs. 3 BRAO macht nur dann Sinn, wenn dem Rechtsanwalt auch eine Pflicht zur Herausgabe der Handakte obliegt.
Auf meine Bitte die Schriftsätze mir zu übersenden reagiert er überhaupt nicht Die Kanzleiangestellte hat ihm dann auf meine telefonische Bitte meinen Wunsch erneut mitgeteilt. Der Anwalt rührt sich nicht.
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