Antragsverfahren Kostengrundentscheidung bei Amt als eigentständiges Verfahren?

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57551

Gast
Hallo!

Nach einigem Hin und Her habe ich vom Wohngeldamt endlich einen Bescheid erhalten, mit dem meinem Widerspruch abgeholfen wurde. Dieser Bescheid enthielt aber keine Aussage darüber, inwieweit das Amt meine Kosten im Widerspruchsverfahren erstattet.

Habe nun beim Amt Kostengrundentscheidung beantragt und hierzu soll ein separater Bescheid ergehen.

Nun meine Frage: Zählt der Antrag KGE in diesem Fall zum Widerspruchsverfahren, zum Kostenfestsetzungsverfahren oder gleich ganz als eigenständiges Verfahren?

Danke schonmal!
 

Claus.

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Nun meine Frage: Zählt der Antrag KGE in diesem Fall zum Widerspruchsverfahren, zum Kostenfestsetzungsverfahren oder gleich ganz als eigenständiges Verfahren?
Warum willst du das wissen?
Hast du irgendeine "Idee" dessen Umsetzbarkeit du gerade prüfst? Oder suchst du einfach nur einen Lösungsweg?

Ich würde hier wohl haarscharf vorbeiargumentieren ääh von vornherein 2-gleisig fahren.
Von der Logik her ist es m.M.n. kein eigenständiges Verfahren. Bliebe nur noch a) oder b) übrig - und zumindest JC würde wohl generell genau das jeweils andere als den einzig gangbaren Weg bezeichnen /behaupten.

Mir stellt sich eher als allererstes die Frage, zu was für einem Rechtsbereich das Wohngeld gehört. Zum Sozialrecht ... evtl. zum Verwaltungsrecht? Wenn Verwaltungsrecht - Bundes- oder Landesrecht? Welches Gericht wäre bei einer Klage zuständig (müsste ja im W-Bescheid stehen)?

Wie lange geht denn noch die Klagefrist aus dem W-Bescheid? Ich könnte mir vorstellen, hier noch ein Brieflein hinterherzuschieben ala ´Der Antrag vom xx.xx. (Kostengrundentscheid) ist als Antrag auf Ergänzung des W-Bescheides vom xx.xx. zu verstehen. Fristsetzung. Der Kostengrundentscheid ist mir so rechtzeitig zuzuleiten, daß die Einreichung einer (auf den Kostengrundentscheid beschränkten) Klage gegen den Bescheid vom xx.xx. in Gestalt des W-Bescheides vom xx.xx. noch vermeidbar ist.´

´Hilfsweise´ ("falls obiges nicht zutreffend sein sollte"):
´Es ist festzuhalten, daß ein Widerspruch stehts -gleichzeitig- auch einen Antrag auf Erlass einer Kostengrundentscheidung beinhaltet (vgl. § 63 SGB X, § 80 (B) VwVfG). Es ist hier entsprechend (auch) auf die Möglichkeit einer baldigen UTK oder Verpflichtungsklage hinzuweisen. Zur Fristenfrage vgl. ebenso obige Ausführungen.´

Infos noch: eine RA-Meinung; wobei ich dessen Einschätzung eben nicht vollständig teile.
Und BSG, Urt v 18.06.2012, Az. B 4 AS 142/11 R.
 
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57551

Gast
Danke für die Infos.

Die Sache interessiert mich wegen der Aufstellung meiner Kosten. Würde es sich um ein separates Verfahren handeln, dann würde ich dem Amt eine zusätzliche "Aufwandspauschale" berechnen...

Das Wohngeldamt ist ein Bereich der Stadtverwaltung. Lt. Bescheid ist für eine Klage das Verwaltungsgericht zuständig. Für eine Klage bleiben mir noch knapp 2 Wochen.

Bisher habe ich den Bescheid bezügl. KGE vom Wohngeldamt noch nicht erhalten. Ich denke aber, dass mit diesem Bescheid eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Eben speziell bezügl. der KGE.

Wenn ich aber weiter vom Amt keinen Bescheid erhalte, dann werde ich noch ein entsprechendes Schreiben nachschicken. Allerdings bin ich mir noch nicht sicher, welche der Alternativen hier zielführend wäre.
 

Helga40

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Vorausgesetzt, es ist wirklich eine Vollabhilfe ergangen und kein Widerspruchsbescheid:

Gegen einen Abhilfebescheid ist keine Klage möglich. Die fehlende Kostengrundentscheidung muss nachgeholt werden. Diese ist gesondert mit Rechtsbehelf angreifbar, wenn du nicht einverstanden bist.

Die Kostenentscheidung ist regelmäßig ein Teil des Widerspruchbescheides, wenn auch eine erstmalige Entscheidung. Hilft die Erstbehörde dem Widerspruch vollständig ab und hat sie eine Kostenentscheidung nicht getroffen, so muss diese in einem besonderen Verwaltungsakt nachgeholt werden.

Hat es die Widerspruchsstelle versäumt, eine Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid aufzunehmen, so muss sie in Form eines Bescheides den Widerspruchsbescheid ausdrücklich im Kostenpunkt ergänzen (Schellmann, WzS 1981, 170; Thelen DAngVers 1981, 22, 25). Die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid beginnt dann erst mit der Zustellung des Ergänzungsbescheides zu laufen (Schellmann, WzS 1981, 170). Die Kostenentscheidung erlässt im Falle der vollen Abhilfe die Behörde, die den VA erlassen hat (Schellmann, WzS 1981, 170). Hilft die Verwaltung nur teilweise ab, so kann sie selbst die Kostenentscheidung treffen – im Teilabhilfebescheid – (so auch Gottl, VersB 1981, 74), sie kann aber auch die Kostenentscheidung dem Widerspruchsbescheid überlassen, der noch hinsichtlich des nicht erledigten Teils ergehen muss (Thelen, DAngVers 1981, 23).

....


Die Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Ist die Kostenentscheidung als Ausspruch im Widerspruchsbescheid enthalten, so muss sie mit der Klage angefochten werden. Es findet kein gesondertes Widerspruchsverfahren gegen diese Entscheidung statt (Renck, DÖV 1973, 264, 268; VGH München v 4.3.1985 – 14 B 82 A.1849 – BayVBl 1985, 467). Klagegegenstand ist sodann der auf diese Kostenentscheidung beschränkte Widerspruchsbescheid. Bei einer sonstigen Kostenentscheidung ist zunächst der Widerspruch als Rechtsbehelf gegeben (§ 62 SGB X, § 78 Abs 1 S 1 SGG; vgl Wolber, SozVers 1981, 168, 170).


(v. Wulffen/Schütze/Roos SGB X § 63 Rn. 31-48, beck-online)
 
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57551

Gast
Danke auch für diese Infos.

Hm, etwas seltsam:

Der Bescheid ist auch nur als solcher betitelt. Der Text "Wohngeld wird bewilligt" ist lediglich durch den Satz ergänzt, dass dem Widerspruch abgeholfen wird (nach meinem Dafürhalten eine Vollabhilfe).

In der Rechtsmittelbelehrung heißt es aber, gegen den Bescheid könne entweder Widerspruch bei der Stadtverwaltung eingelegt oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden...
 
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