Verpflichtung zum schriftlichen und begründeten Bescheid
Wenn Ihr Sachbearbeiter Ihnen irgend etwas zusichert, hat diese Zusicherung keine bindende Wirkung. Zusicherungen gelten nur bei schriftlichem Bescheid. “Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage [...] bedarf der schriftlichen Form.” (§ 34 Abs. 1 SGB X)
Oft sind SachbearbeiterInnen nicht bereit, mündliche Ablehnungen schriftlich zu bestätigen. Aber dem Gesetz nach haben Sie Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid:
Grundsätzlich kann der Bescheid einer Behörde (z.B. über die Ablehnung oder Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung) schriftlich, mündlich oder auch in anderer Weise, etwa als Geldüberweisung, erfolgen. Ein mündlicher Bescheid des Amtes (z.B. „Sie erhalten die beantragte Waschmaschine“) ist schriftlich zu bestätigen, wenn dies Betroffene unverzüglich verlangen und hieran ein berechtigtes Interesse besteht (§ 33 Abs. 2 SGB X).
Ein berechtigtes Interesse wird regelmäßig dann angenommen, , wenn Sie prüfen wollen, ob der Verwaltungsakt korrekt ist ,wenn eine Hilfeleistung vom Amt abgelehnt wird und die Betroffenen dagegen Widerspruch einlegen wollen.
Unverzüglich bedeutet innerhalb von vier Wochen. Die Weigerung, einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, stellt ein Dienstvergehen dar. (Sie können Ihrer Sachbearbeiterin mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde drohen. )
Ein schriftlicher Bescheid muss, auch wenn er über Computer gefertigt ist, für die Betroffenen verständlich sein (§ 33 Abs. 4 SGB X).
Auch ohne ausdrückliches Verlangen muss ein schriftlicher Bescheid des Amtes schriftlich begründet werden (§ 35 Abs. 4 SGB X).
Im Bescheid müssen die “wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe” stehen, “die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.” (§35 Abs. 1 SGB X)
Er muss außerdem eine „Rechtsbehelfsbelehrung“ - wo kann ich in welchem Zeitraum Widerspruch dagegen einlegen - enthalten (§ 36 SGB X).
Bei so genannten Ermessensentscheidungen der Behörde, z.B. Kann-Bestimmungen im Gesetz, muss das Amt in der Begründung die speziellen Gesichtspunkte, die es im Einzelfall zu einer Entscheidung bewogen haben, darlegen.
Ausnahmsweise kann die Verwaltung auch von der Begründung eines Bescheides absehen, aber nur in Fällen, die im Sozialgesetzbuch klar umrissen sind (§ 35 Abs. 2 SGB X). Selbst in diesen Ausnahmefällen muss eine schriftliche Begründung nachgereicht werden, wenn dies die Betroffenen innerhalb eines Jahres verlangen (§ 35 Abs. 3 SGB X). Grundsätzlich gilt: Ein schriftlicher Bescheid ohne (hinreichende) schriftliche Begründung und Rechtsmittelbelehrung ist nicht bestandskräftig.