hallo ihr lieben, ich hoffe ich bin hier im richtigen unterforum.
ich habe vor einiger zeit eine medizinische reha gemacht und möchte nun einen antrag auf berufliche reha stellen.
der antrag an sich ist selbsterklärend, nur mit dem "kleingedruckten" bin ich unsicher.
wäre nett, wenn ihr was dazu sagen könntet...
antrag auf leistungen zur teilhabe am arbeitsleben nach dem sozialgesetzbuch - neuntes buch - sgb IX - rehabilitation und teilhabe behinderter menschen
eine behinderung habe ich nicht, aber das scheint trotzdem der richtige antrag zu sein. ich tippe euch das kleingedruckte mal ab:
im speziellen kann man ja immer noch ablehnen, wenn man die heilbehandlung (warum auch immer) nicht für nötig/angebracht/zielführend hält.
ergo würde ich da "ja" ankreuzen, sehe ich das richtig?
kann bzw darf man das ganz oder teilweise streichen? können einem daraus nachteile entstehen?
ansonsten wirkt dieser absatz harmlos für mich, oder habe ich was übersehen?
so viel für's erste. wäre nett, wenn sich der ein oder andere dazu äussern könnte.
eins noch: ich hab alles abgetippt, also wer einen rechtschreibfehler findet darf ihn behalten
ich habe vor einiger zeit eine medizinische reha gemacht und möchte nun einen antrag auf berufliche reha stellen.
der antrag an sich ist selbsterklärend, nur mit dem "kleingedruckten" bin ich unsicher.
wäre nett, wenn ihr was dazu sagen könntet...
antrag auf leistungen zur teilhabe am arbeitsleben nach dem sozialgesetzbuch - neuntes buch - sgb IX - rehabilitation und teilhabe behinderter menschen
eine behinderung habe ich nicht, aber das scheint trotzdem der richtige antrag zu sein. ich tippe euch das kleingedruckte mal ab:
erste frage: da würde ich mich an diesem "grundsätzlich" aufhängen. erstmal bin ich natürlich grundsätzlich bereit dazu.10. medizinische leistungen vor leistungen zur teilhabe am arbeitsleben
hinweis: im rahmen der zuständigkeitsklärung bzw vor entscheidung über den antrag auf leistungen zur teilhabe am arbeitsleben wird vom rentenversicherungsträger auch geprüft, ob zunächst eine medizinische leistung zur rehabilitation (heilbehandlung) erforderlich ist. eine weigerung, an einer für nötig erachteten heilbehandlung teilzunehmen, kann zur ablehnung des antrages auf leistungen zur teilhabe am arbeitsleben führen.
sind sie grundsätzlich bereit, an einer heilbehandlung teilzunehmen? (ja/nein)
im speziellen kann man ja immer noch ablehnen, wenn man die heilbehandlung (warum auch immer) nicht für nötig/angebracht/zielführend hält.
ergo würde ich da "ja" ankreuzen, sehe ich das richtig?
zweite frage: muss/kann man das so stehen lassen? gefällt mir irgendwie nicht...11. information der antragsstellerin / des antragsstellers
daten, die wir im zusammenhang mit einem ärztlichen gutachten wegen der von ihnen beantragten leistungen erhalten haben, dürfen an einen anderen sozialleistungsträger (z.b. träger der grundsicherung nach dem sgb II, krankenkasse, rentenversicherungsträger, versorgungsamt oder berufsgenossenschaft) oder für eigene aufgaben an einen sonstigen dritten (beispielsweise einen anderen gutachter) weitergegeben werden, falls dies erforderlich ist. das ergibt sich aus §76 in verbindung mit §69 des zehnten buches des sozialgesetzbuches - verwaltungsverfahren (sgb X). sie können einer solchen weitergabe aber jederzeit und ohne angabe von gründen widersprechen. das kann allerdings dazu führen, dass ihnen eine leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen wird, wenn sie zuvor schriftlich auf diese möglichkeit hingewiesen worden sind (§66 des allgemeinen teils des sozialgesetzbuchs - sgb I).
kann bzw darf man das ganz oder teilweise streichen? können einem daraus nachteile entstehen?
dieses merkblatt habe ich nicht erhalten, den satz werde ich also streichen.12. erklärung der antragstellerin / des antragsstellers
ich versichere, das ich sämtliche angaben wahrheitsgemäß nach bestem wissen und gewissen gemacht habe. mir ist bekannt, das wissentlich falsche angaben die gewährung von leistungen ausschliessen können. ich verpflichte mich, jede wohnungsänderung und alle veränderungen in meinen wirtschaftlichen verhältnissen (zb leistungen zur grundsicherung für arbeitssuchende nach dem zweiten buch des sozialgesetzbuchs, leistungen aus der gesetzlichen renten-, unfall- und krankenversicherung, nach dem dritten buch des sozialgesetzbuchs, nach dem bundessozialhilfegesetz, nach dem bundesversorgungsgesetz usw.) dem zuständigen rehabilitationsträger sofort mitzuteilen.
das merkblatt 12 "förderung der teilhabe am arbeitsleben" habe ich erhalten.
ansonsten wirkt dieser absatz harmlos für mich, oder habe ich was übersehen?
also quasi mal wieder die totale entbindung von der schweigepflicht oder wie sehe ich das? gefällt mir nicht. muss ich das so stehen lassen?13. einverständniserklärung zur anforderung von ärztlichen unterlagen
ich bin damit einverstanden, dass mein rehabilitationsträger von den ärzten und sonstigen einrichtungen, die ich im antrag angegeben habe oder die aus den überlassenen unterlagen ersichtlich sind, alle ärztlichen und psychologischen untersuchungsunterlagen anfordert, die er für die entscheidung über meinen antrag benötigt. das schliesst die unterlagen ein, die diese ärzte und einrichtungen von anderen ärzten und einrichtungen erhalten haben.
ärztliche untersuchungen, die während des verfahrens - beispielsweise in einem krankenhaus oder einer anderen behandlungsstätte - stattgefunden haben, werde ich meinem rehabilitationsträger umgehend mitteilen. wenn ich bei dieser mitteilung nichts gegenteiliges erkläre, bin ich damit einverstanden, das auch die unterlagen über diese ärztlichen untersuchungen angefordert werden können.
so viel für's erste. wäre nett, wenn sich der ein oder andere dazu äussern könnte.
eins noch: ich hab alles abgetippt, also wer einen rechtschreibfehler findet darf ihn behalten