KarlApitalismus
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Wenn ihr rechtzeitig und nachweisbar ein Schreiben (Klage) abgeschickt habt, und das Schreiben zu spät zugestellt wurde, und dadurch eine Verfahrensfrist nicht eingehalten wurde, (und das Jobcenter deswegen beantragt, die Klage abzuweisen), habt ihr gute Chancen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG erfolg hat.
Siehe hierzu:§ 67 SGG - dejure.org
Aus dem Urteil (SG):
Vorhergehende Diskussion im Forum dazu: https://www.elo-forum.org/alg-ii/13...-widerspruch-unverschuldet-versaeumt-tun.html
Siehe hierzu:§ 67 SGG - dejure.org
Aus dem Urteil (SG):
Die Klage ist zulässig.
Zwar ist die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 87 SGG erhoben worden. Dem Kläger war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Er hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag war zu entsprechen, weil er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Denn er hat die Klageschrift per Einschreiben rechtzeitig mit der Post an das Gericht übersandt. Wie sich aus dem Einlieferungsbeleg ergibt, ist die Absendung 5 Tage vor Ablauf der Klagefrist erfolgt. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Klage innerhalb der Klagefrist bei Gericht einging. Es ist ihm nicht vozuwerfen, dass die Zustellung des Schriftsstücks später erfolgte.
Vorhergehende Diskussion im Forum dazu: https://www.elo-forum.org/alg-ii/13...-widerspruch-unverschuldet-versaeumt-tun.html