G
Gelöschtes Mitglied 999
Gast
Hallo zusammen,
ich möchte mich bevor ich meine Problem schildere bedanken. Durch dieses Forum konnte ich schon viele Angelegenheiten selbst
klären und andere über Ihre Rechte informieren. In unserem Land gibt es nicht nur Sonnenschein sondern auch viele Missstände
und ich finde es super das sich Menschen für andere Menschen interessieren und sich einsetzten. Viele Menschen schauen weg,
doch dieses Forum ist einer der Beweise in denen Menschen der Gesellschaft und Politik zeigen, dass es auch anders gehen kann!
Vielen Dank dafür
!
________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Nun zu meinem Anliegen:
ich habe meinem ehemaligen Arbeitgeber eine Frist gesetzt mir in 7 Tagen eine noch ausstehende Arbeitsbescheinigung zu erstellen.
Da die Frist zum 24.12.18 abgelaufen ist möchte ich einen Antrag auf Vorschussleistungen nach § 42 SGB I i.V.m § 42 SGB II stellen.
Meine Frage ist jetzt, ob es überhaupt möglich ist diese Leistung i.V.m § 42 SGB II zu beantragen oder der Paragraph nur bei
SGB II Leistungen greift? Den laut § 42 SGB I müsste ich ja mit mindestens einem Kalendermonat Bearbeitungszeit rechnen.
Freundliche Grüße
Stefan
ich möchte mich bevor ich meine Problem schildere bedanken. Durch dieses Forum konnte ich schon viele Angelegenheiten selbst
klären und andere über Ihre Rechte informieren. In unserem Land gibt es nicht nur Sonnenschein sondern auch viele Missstände
und ich finde es super das sich Menschen für andere Menschen interessieren und sich einsetzten. Viele Menschen schauen weg,
doch dieses Forum ist einer der Beweise in denen Menschen der Gesellschaft und Politik zeigen, dass es auch anders gehen kann!
Vielen Dank dafür

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Nun zu meinem Anliegen:
ich habe meinem ehemaligen Arbeitgeber eine Frist gesetzt mir in 7 Tagen eine noch ausstehende Arbeitsbescheinigung zu erstellen.
Da die Frist zum 24.12.18 abgelaufen ist möchte ich einen Antrag auf Vorschussleistungen nach § 42 SGB I i.V.m § 42 SGB II stellen.
Meine Frage ist jetzt, ob es überhaupt möglich ist diese Leistung i.V.m § 42 SGB II zu beantragen oder der Paragraph nur bei
SGB II Leistungen greift? Den laut § 42 SGB I müsste ich ja mit mindestens einem Kalendermonat Bearbeitungszeit rechnen.
Freundliche Grüße
Stefan